OLG Zweibrücken zu Corona, Terminsverlegung und Befangenheit

Begründet es die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Gericht einen Termin trotz Hinweises auf die Corona-Pandemie und eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Beteiligten nicht verlegt? Damit hat sich das OLG Zweibrücken in einem aktuellen Beschluss vom 02.07.2020 – 3 W 41/20 befasst.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch. Mit Verfügung aus dem Januar 2020 beraumte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung an auf den 05.05.2020. Mit am 28.04.2020 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte die Verlegung des Termins, weil sie aufgrund erfolgter Lungentransplantation 2018/2019 als Risikoperson „im Hinblick auf das derzeit grassierende Coronavirus zu qualifizieren“ sei Auch der Beklagtenvertreter sei Risikoperson, er habe im Februar 2019 eine Lungenembolie erlitten und stationär behandelt werden müssen. Die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins sei unter diesen Umständen mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus Verbinden und jeweils nicht zumutbar. Der Kläger trat dem entgegen und machte u.a. geltend, die Reproduktionszahl sei seit Monaten zurückgegangen. Die zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen seien so ausgefeilt, dass eine Ansteckung durch Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung und die damit verbundene An- und Abreise auch für sog. Risikogruppen praktisch ausgeschlossen werden könne. Mit Verfügung vom 30.04.2020 hob das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens auf, verlegte den Termin jedoch nicht. Deshalb lehnte die Beklagte den Einzelrichter mit Schriftsatz vom 04.05.2020 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen den dieses Gesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Gem. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die Vorschrift ist dabei nach allgemeiner Ansicht so zu verstehen, dass der Termin aufzuheben oder zu verlegen ist, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Hier hatten sowohl die beklagte Rechtsanwältin als auch ihr Prozessbevollmächtigter um eine Terminsverlegung nachgesucht, und zur Begründung angegeben, ihnen sei die Wahrnehmung eines Termins aufgrund ihrer jeweiligen Lungenvorerkrankungen nicht zuzumuten. Das Gericht wollte den Termin aber erkennbar „durchziehen“ (der Prozess war inzwischen zwei Jahre alt, ohne dass ein Termin stattgefunden hatte) und hatte den Termin deshalb nicht verlegt, sondern lediglich das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen der Beklagten (§ 141 ZPO) aufgehoben. Das nahm die Beklagte in der Folge zum Anlass, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) abzulehnen, weil das Gericht ihnen trotz erheblicher Gesundheitsgefahren die Teilnahme an dem Termin zumute. Das Landgericht hatte das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, wogegen sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde wendete.

Entscheidung

Das OLG hat das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt:

„Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Anders liegt es aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (…).

So liegen die Dinge hier.

a) Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung waren vorliegend offensichtlich gegeben.

Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.

Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (...).

Gemessen hieran war ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO offensichtlich darin zu sehen, dass der Termin in einem recht frühen Stadium der sog. Corona-Pandemie hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl der beklagten Rechtsanwältin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch ihres Prozessbevollmächtigten begründet wurde. Zum Zeitpunkt des Verlegungsantrags Ende April und des anberaumten Termins Anfang Mai 2020 war die Gefahr des Fortschreitens bzw. (Wieder-)Anstiegs des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht entfallen. (…)

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde im maßgeblichen Zeitraum vereinzelt vertreten, allein schon die Besorgnis, sich einer Infektionsgefahr auszusetzen, stelle im Rahmen des § 227 ZPO einen Verhinderungsgrund dar. Niemandem könne zugemutet werden, sein rechtliches Gehör auf die Gefahr einer schwerwiegenden Erkrankung wahrnehmen zu müssen (…). Dem ist zuzustimmen, jedenfalls wenn sich anhand der Einzelfallumstände die dargelegte Besorgnis an objektiven Kriterien festmachen lässt. Dies war vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt wegen der aufgezeigten Unsicherheiten hinsichtlich der Pandemielage der Fall, weil der Verlegungsantrag insbesondere auf die jeweilige Eigenschaft der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten als „Hochrisikopersonen“ gestützt wurde.

Der Senat verkennt nicht, dass die hohe Arbeitsbelastung der Landgerichte und nicht zuletzt ein durchaus zu erwartender Erledigungsstau als Folge der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ein effektives Vorgehen bei der Bearbeitung der einzelnen Verfahren erforderlich machen. Wie oben ausgeführt, ist insbesondere auch dem Gebot der Beschleunigung bei der Entscheidung über Terminsverlegungsanträge Rechnung zu tragen. Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstehen (auch) bei den Gerichten enorme Anstrengungen. Dies alles kann bezogen auf den o.g. relevanten Zeitraum aber nicht dazu führen, dass der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten, auf deren jeweiligen Lungenvorerkrankungen der Verlegungsantrag gestützt wurde, eine Sitzungsteilnahme hätte zugemutet werden können. Auch und gerade mit Blick auf die nicht auszuschließenden negativen Folgen der Lockerungsmaßnahmen war dem Gesundheitsschutz in diesem Zusammenhang der Vorrang zu geben.

b) Durch die Zurückweisung des Verlegungsantrages und der gleichzeitigen Aufhebung der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen sah sich die Beklagte zu Recht in der Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs

aa) Die Beklagte selbst, die sich in der Hauptsache der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung aus Rechtsanwaltshaftung gegenübersieht, hatte ein nachvollziehbares Interesse, an der mündlichen Verhandlung (…)

Zum einen durfte sie davon ausgehen, mit dem Verweis auf die Vorerkrankungen ihrer Person und ihres Prozessbevollmächtigten bereits hinreichend zu einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgetragen zu haben.

Zum anderen stellt sich dieses Interesse in der Konstellation des vorliegenden Einzelfalls als offenkundig dar. Es leitet sich aus den Umständen ab, dass der Kläger seine Schadenersatzforderung auf eine etwaige Pflichtverletzung aus einem früheren Mandatsverhältnis stützt, das Verfahren vom Einzelrichter als komplex eingeschätzt wurde (…), Gerichtsakten vorhergehender Verfahren angefordert wurden und die Schadenersatzanforderung erheblicher Natur ist.

bb) Was den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeht, lief Letztere Gefahr, dass dieser aufgrund der von ihm in Bezug genommenen Vorerkrankung trotz der aufgezeigten gerichtlichen Sicherheitsvorkehrungen zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Termin anreisen würde.

Insoweit konnte sie in der jedenfalls nicht einfach gelagerten Konstellation der Hauptsache angesichts ihres berechtigten Interesses, durch den informierten und eingearbeiteten Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu werden, nicht auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt, auch nicht derselben Sozietät bzw. hier Anwalts-GmbH, verwiesen werden (…).

c) Ob die unter b) [dort aa), bb)] genannten Aspekte isoliert die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls in einer Gesamtschau sind sie aus objektiver Sicht geeignet, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken zu können, der Einzelrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

Anmerkung

Und daran sind mindestens drei Gesichtspunkte interessant:
  1. Das Gericht versucht zwar nach Kräften, eine Einzelfallentscheidung zu treffen und keine allzu bindenden Grundsätze herauszuarbeiten. Die zugrunde liegende Ratio wird aber hinreichend deutlich: Gesundheitsschutz geht vor Verfahrensbeschleunigung.
  2. Aus anwaltlicher Sicht dürfte außerdem ein obiter dictum wichtig sein, in dem das Gericht darauf hinweist, dass es „mit Blick auf § 53 BRAO“ nahe liege, „dass ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung zu treffen hat.“
  3. Und: „Darüber hinaus kann die Einbindung der Partei oder des Prozessbevollmächtigten nach dem gerichtlichen Ermessen ggf. auch mittels Videokonferenztechnik erfolgen, § 128a ZPO (…).“ Ob die Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz wirklich (schon) so sind, dass dies so unproblematisch geht, wie es sich das OLG vorstellt?
tl;dr: Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung liegen vor, wenn in einem recht frühen Stadium der sog. Corona-Pandemie ein Termin hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl des beklagten Rechtsanwalts, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch seines Prozessbevollmächtigten begründet wird. Anmerkung/Besprechung, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 – 3 W 41/20. Foto: EPeiZweibrücken 2013-8 5 Schloss NordseiteCC BY-SA 3.0 DE