Coronavirus und Zivilprozess

Das Thema COVID-19 und Zivilprozess produziert eine kaum zu überschauende Flut an Fragen, die vermutlich nicht nur viele Kolleginnen und Kollegen und mich, sondern auch alle anderen mit Prozessen und Prozessrecht beruflich befassten Personen momentan umtreiben. Deswegen habe ich im Folgenden meine ersten Gedanken zu den mir in diesem Zusammenhang gerade am dringlichsten erscheinenden Themen aufgeschrieben. Und vorab: Ich freue mich sehr über Hinweise, Kritik, Ergänzungen in den Kommentaren oder über die anderen bekannten Kommunikationswege. Soweit möglich, werde ich außerdem neuere Entwicklungen hier nachtragen.

I. Fristen

Auf den Lauf von Fristen und Notfristen hat die gegenwärtige Situation m.E. an sich keinen Einfluss.

1. Unterbrechung gem. § 245 ZPO (s. dazu ausführlich hier)?

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Stillstand der Rechtspflege i.S.d. § 245 ZPO anzunehmen wäre, der zu einer Unterbrechung führt und gem. § 249 Abs. 1 ZPO zur Folge hat, dass „der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt“ (s. zu Aussetzung und Unterbrechung im Allgemeinen auch diesen Überblicksbeitrag). Zwar kann eine Epidemie ein „sonstiges Ereignis“ i.S.d. § 245 ZPO sein; die Vorschrift soll aber lediglich Fälle regeln, in dem der Gerichtsbetrieb für einen unabsehbaren Zeitraum vollständig lahmgelegt ist. Das ist nicht anzunehmen, auch wenn – wie z.B. schon frühzeitig an den Amtsgerichten Erkelenz, Geilenkirchen und Heinsberg – lediglich der Sitzungsbetrieb eingestellt wird und die Gebäude für Publikumsverkehr geschlossen werden. Denn auch dann wird grundsätzlich – nur ohne Publikum – weitergearbeitet, so dass der Gerichtsbetrieb nicht eingestellt ist. Ein Stillstand der Rechtspflege wäre m.E. sogar noch nicht einmal anzunehmen, wenn es – wie in Italien – zu einem „Lockdown“ käme, weil auch dort Personen nach wie vor zur Arbeit gehen. Solange also noch einzelne Geschäftsstellen, Rechtspfleger und Richterinnen zur Arbeit gehen (dürfen), werden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Etwas Anderes könnte man allenfalls dann annehmen, wenn es an einem Gericht einen Verdachtsfall gibt und deshalb sämtliche Bediensteten (auf Empfehlung/Anordnung der zuständigen Gesundheits- und/oder Justizbehörden) zu Hause bleiben. (Dann stellen sich übrigens verfassungsrechtlich äußerst spannende Fragen im Spannungsfeld von richterlicher Unabhängigkeit und Gesundheitsverwaltung: Darf das Gesundheitsamt ein Gericht schließen? S. zum vergleichbaren Fall der „Polizeigewalt“ des Bundestagspräsidenten Prof. Dr. Friehe im Verfassungsblog) Selbst in einem solchen Fall wird man aber keinen „Zustand“ annehmen können, weil die Dauer i.d.R. absehbar sein wird (nämlich im Umfang der angeordneten Quarantäne von max. 14 Tagen) oder solange ein Bereitschaftsdienst eingerichtet ist. Erst wenn – wie in manchen Teilen Chinas – angeordnet würde, dass alle Bürger zu Hause bleiben müssen und auch nicht mehr zur Arbeit gehen dürfen (gibt es dafür in Deutschland eine Rechtsgrundlage?) und es auch keinen Bereitschaftsdienst mehr gäbe, wäre § 245 ZPO vielleicht anwendbar. Das ist allerdings zum Glück nicht absehbar. Bei – lediglich – einer Erkrankung aller Richter wäre übrigens § 36 Nr. 1 ZPO vorrangig, mit der Folge, dass das im Rechtszug höhere Gericht ein anderes zuständiges Gericht bestimmen müsste. Wollte man das anders sehen und § 245 ZPO (in äußerst extensiver Auslegung) anwenden, hätte dies im Übrigen massiv negative Auswirkungen auf die Rechtssicherheit. Denn die genaue Dauer der Unterbrechung bliebe nicht selten unklar. Die Fristen begännen mit dem Wiederbeginn der Tätigkeit erneut zu laufen, ohne dass es dafür einer besonderen Handlung bedürfte. Dieser Wiederbeginn der Tätigkeit wird vielfach nicht genau zu bestimmen sein, was dann wiederum zu Fristabläufen und Wiedereinsetzungsanträgen führen wird. Zudem wirkte die Annahme eines Stillstands der Rechtspfleger ggf. ins materielle Recht hinüber, weil eine solche auch „höhere Gewalt“ i.S.d. § 206 BGB darstellen würde. Dann würde in den nächsten Jahren diskutiert wann und wie lange in welchen Regionen Deutschlands ein Stillstand der Rechtspflege geherrscht hat.

2. Fristverlängerung, Wiedereinsetzung (s. dazu ausführlich hier)

Für eine solche extensive Auslegung von § 245 ZPO besteht angesichts der bestehenden Möglichkeiten (Fristverlängerung, Wiedereinsetzung) auch kein Grund. Denn auch wenn nicht schon kraft Gesetzes sämtliche Fristläufe außer Kraft gesetzt sind (vgl. § 249 Abs. 1 ZPO), ist die derzeitige Situation im Rahmen des „Fristenmanagements“ relevant. So wird insbesondere bei Fristverlängerungsanträgen ein besonders großzügiger Maßstab anzulegen sein. Das gilt erst Recht bei Erkrankung der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, aber auch schon allein aufgrund der (für Eltern nicht planbaren) Schulschließungen sowie der Empfehlungen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Instituts, soziale Kontakte zu meiden, zu personellen Engpässen und Kommunführen. Auch die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant wird ebenfalls nicht unwesentlich beeinträchtigt sein. Werden neue Fristen gesetzt, bietet es sich außerdem an, die von Beginn an großzügig zu bemessen, um auf allen Seiten weiteren Arbeitsaufwand durch Fristverlängerungsanträge zu vermeiden (die oft voreingestellten 2-Wochen-Fristen sind ohnehin meistens zu knapp). Damit vergleichbar dürfte auch bei Wiedereinsetzungsanträgen ein großzügiger Maßstab geboten sein. Denn auch hier werden die organisatorischen und personellen Engpässe in Anwaltskanzleien voraussichtlich verstärkt zu Fehlern führen, was gerade für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 2 ZPO) relevant sein wird. Liegen die Voraussetzungen vor, dürfte auch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) in Betracht zu ziehen sein.

II. Termine und Terminsverlegung

Ebenso relevant scheinen in der gegenwärtigen Lage Terminsverlegungen und Terminsverlegungsanträge.

1. Ausgangslage

Die Größe der meisten Gerichtssäle ermöglicht zwar einen hinreichenden Abstand zwischen Gericht und Anwälten, der eine unmittelbare Infektion eher unwahrscheinlich machen dürfte. Die Nähe – und damit das Risiko – erhöht sich aber mit jeder im Saal anwesenden Person (Parteien, Zeugen/Sachverständige, Zuschauer). Und selbst bei ausreichendem Abstand bleibt die Gefahr einer Infektionen über Türklinken, Tische, etc. Vor allem aber würden in vielen Fällen Anwälte und Parteien zu Reisen zum Gerichtstermin gezwungen. Nach den Empfehlungen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Instituts sollen aber gerade für einen vorübergehenden Zeitraum soziale Kontakte und Reisen möglichst vermieden werden, um die Infektionskurve abzuflachen („flatten the curve“), damit das Gesundheitssystem nicht an seine Leistungsgrenzen kommt. Hinzu kommt, dass die vorher nicht absehbaren Schulschließungen ab kommenden Montag viele Eltern vor ganz erhebliche organisatorische Probleme stellen werden, insbesondere in den ersten Tagen.

2. Auswege

Soweit Gerichte momentan Termine von Amts wegen verlegen, dürfte die Annahme eines erheblichen Grundes i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO deshalb ohne Weiteres gerechtfertigt sein (ebenso z.B. RiOLG Dr. Schultzky). Ohnehin gilt im Rahmen von § 227 Abs. 1 ZPO ein großzügiger Maßstab. Verlegt das Gericht Termine nicht, scheint es jedenfalls sinnvoll, die Zahl der anwesenden Personen zu begrenzen. Zwar kommt ein Ausschluss der Öffentlichkeit (wohl) nicht in Betracht (s. dazu unten), aber z.B. kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens kurzfristig aufgehoben werden. Soweit möglich (s. dazu auch den Beitrag in der LTO) wird es sinnvoll sein, auf Videokonferenztechnik (§ 128a ZPO) zurückzugreifen (s. dazu auch diesen Erfahrungsbericht). Eine reine Telefonkonferenz (die sich u.U. technisch leichter organisieren ließe und inhaltlich in vielen Fällen auch ausreichend sein dürfte) ist von § 128a ZPO nicht gedeckt und scheidet auch wegen fehlender Öffentlichkeit aus. Dabei muss eine Terminsverlegung/-aufhebung nicht zwingend einen Stillstand des Prozesses zur Folge haben. Das Verfahren lässt sich auch schriftlich fördern (s. dazu auch das aktuelle Editorial der NJW von Prof. Dr. Greger):
  • „Gießt“ man den Inhalt der Terminvorbereitung „in die Form“ eines ausführlichen Hinweises – und ggf. darauf beruhenden Vergleichsvorschlages – wird dies das Verfahren nicht selten ähnlich effektiv fördern. Das gilt umso mehr, wenn dies – in geeigneten Fällen – zuvor telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten telefonisch vorbesprochen (und selbstverständlich in Vermerkform festgehalten) wurde. Sofern technisch möglich, bieten sich gerade hierfür Telefon- oder videokonferenzen an, in denen die Sach- und Rechtlsage außerhalb eines förmlichen Verhandlungstermins erörtert werden kann. Bei entsprechend ausgestatteten PCs auf Gerichtsseite lässt sich das z.B. per Skype darstellen.
  • Im Übrigen kann die Zeit genutzt werden, einen ersten Verhandlungstermin mit einer teilweisen Beweisaufnahme vorzubereiten. So kann z.B. über eine der wesentlichen streitigen Fragen gem. § 358a ZPO ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In geeigneten Fällen können Zeugen schriftlich befragt werden (§ 377 Abs. 3 ZPO).
  • Und Termine, in denen mehr oder weniger nur Anträge gestellt werden, sind ohnehin entbehrlich und könnten vielfach gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Einverständnis der Parteien durch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ersetzt werden (was m.E. übrigens erstaunlich selten angeregt wird).

3. Verlegungsanträge

Verlegt das Gericht Termine nicht von Amts wegen, beantragt aber einer der Verfahrensbeteiligten die Verlegung, sollten solche Terminsverlegungsanträge (s. dazu diese Hinweise der RAK Düsseldorf) m.E. für einen Übergangszeitraum auf weiteres äußerst wohlwollend geprüft werden. Dabei spricht angesichts der spontanen Schließung von Schulen und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen m.E. sehr viel für eine entsprechende Anwendung von § 227 Abs. 3 ZPO in dem Zeitraum der Schließungen. Im Rahmen der Abwägung gem. § 227 Abs. 3 Satz 3  oder Abs. 1 ZPO wird man außerdem u.a. berücksichtigen müssen
  • ob einer der Prozessbeteiligten oder ein enger Angehöriger eines Beteiligten zu einer der sog. Risikogruppen gehört,
  • ob für einen der Beteiligten eine lange Anreise (in der Bahn oder mit dem Flugzeug) erforderlich ist (was ggf. mit einem deutlich erhöhten Infektions- und Infizierungsrisiko verbunden sein wird, s. auch dazu die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts),
  • wie viele Personen (Zuschauer?) voraussichtlich im Saal anwesend sein werden,
  • wie dringlich die Sache ist (Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder Räumungsprozesse i.S.d. § 272 Abs. 4 ZPO) und
  • wie weit in die Zukunft der Verhandlungstermin verlegt werden müsste (was im Übrigen nicht nur eine Verzögerung des Prozesses zur Folge, sondern bei einer geplanten Beweisaufnahme auch Auswirkungen auf die Erinnerung von Zeugen haben wird).
Zu den gerade in Bau- und Mietsachen notwendigen Kriterien im Rahmen der Abwägung s. auch den Beitrag von Michael Selk im beck-blog. Verlegungsanträge werden im Übrigen vermutlich umso wohlwollender geprüft werden, je eher sie mit einer (sinnvollen) Anregung zur Förderung des Verfahrens auf andere Weise (s. oben unter II.2.) verbunden sind.

III. Sonstiges

Durch die gegenwärtige Lage entstehende personelle Engpässe in Anwaltskanzleien, etc. werden auch bei der „Entschuldigung“ im Rahmen der Verspätungsvorschriften (§§ 296, 531 ZPO) zu berücksichtigen sein. Auch hier spricht viel für einen großzügigen Maßstab und eher geringe Anforderungen an die Darlegung. Vermutlich werden außerdem Verlegungsanträge bei Erkrankungen oder Quarantänemaßnahmen häufig sehr kurzfristig gestellt werden (s. dazu auch die Anregung der RAK Düsseldorf, Hotlines einzurichten). Das spricht dafür, Versäumnisurteile nicht unmittelbar im Termin zu erlassen, sondern in einem ggf. mehrere Tage später anberaumten Verkündungstermin, um es den Parteien zu ermöglichen, ihr Nichterscheinen zu entschuldigen (§ 337 ZPO). Findet eine Verhandlung statt dürfte die gegenwärtige Situation einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen. Zwar ermöglicht § 172 Ziff. 1a GVG einen solchen Ausschluss, soweit eine Gefährdung von Leib oder Leben eines der Verfahrensbeteiligten zu besorgen ist. Hier wird sich allerdings die Verlegung des Termins in fast allen Fällen das mildere Mittel darstellen, so dass eine solche Anordnung wohl ermessensfehlerhaft wäre. Durch die Mitte März verhängten Ausgangs-/Kontaktsperren ergibt sich im Übrigen die weitere Frage, ob unter diesen Bedingungen überhaupt noch öffentliche Gerichtsverhandlungen möglich sind (s. dazu ausführlich hier) Sitzungspolizeiliche Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken halte ich prinzipiell für zulässig (s. dazu ausführlich hier); sie scheinen aber gegenwärtig grob unzweckmäßig, weil Schutzausrüstung momentan ohnehin knapp ist.

IV. Fazit

Sich darauf zu verlassen, dass in der gegenwärtigen Lage oder auch bei einer Verschärfung der Lage ein Stillstand der Rechtspflege eintritt, wird in keinem Fall der sog. „sicherste Weg“ sein. Vielmehr sollte von den bestehenden Möglichkeiten, Fristen zu verlängern und bei der Versäumung von Not- oder Rechtsmittelbegründungsfristen Wiedereinsetzung zu gewähren großzügig Gebrauch gemacht werden. Eine Verlegung von Verhandlungsterminen erscheint in der derzeitigen Situation in vielen Fällen sinnvoll. Entsprechende Anträgen sollten m.E. wohlwollend geprüft werden.

V. Reaktionen der Politik

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Bundesländer zeitnah auf einheitliche Empfehlungen zum Umgang mit dieser Situation einigen. In Österreich ist man da z.B. schon weiter. In einer Mitteilung des österreichen Bundesministeriums der Justiz heißt es:
„Auch in Zivilsachen sollen mündliche Verhandlungen nur abgehalten werden, soweit es zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Es soll auch geprüft werden, ob bereits anberaumte Tagsatzungen abberaumt werden können.“
Im politischen Berlin wird offenbar außerdem erwogen, eine Regelung ähnlich der Gerichtsferien einzuführen, wie sie bis 2002 in der ZPO normiert waren. M.E. wäre es aber noch sinnvoller, in der ZPO (und anderen Verfahrensordnungen) eine Ermächtigung zu schaffen, wonach in einem ähnlichen Fall künftig das Bundesjustizministerium oder die Landesjustizministerien durch Rechtsverordnung Gerichtsferien festlegen können. Gäbe es eine solche Ermächtigung, könnten entsprechende Verordnungen längst in Kraft sein. Und: Spätestens jetzt ist die Zeit reif, endlich Gerichtssäle flächendeckend mit Videokonferenztechnik auszustatten. Sonst drohen massive Verfahrensverzögerungen, weil ein Normalbetrib mit Anwesenheit der Beteiligten absehbar nicht zumutbar sein wird.
An dieser Stelle übrigens ein großes Dank an alle, die das Thema in den sozialen Netzwerken (Twitter und LinkedIn) diskutieren und damit zu diesem Artikel beitragen! Ganz besonderen Dank übrigens für dieser immer wieder aktualisierte Blogpost von RA Oliver Löffel zum einstweiligen Rechtsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Und einen großartigen Überblick über alle während der Corona-Krise erlassenen Rechtsakte und Entscheidungen gibt lexcorona.de.
Foto: Hussan Amir on Unsplash