Das Güterichterverfahren gem. § 278 Abs. 5 ZPO als Gebührenfalle?

Olaf Meister wikimediaGem. § 278 Abs. 5 ZPO kann das Gericht die Parteien für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen (nicht entscheidungsbefugten) Güterichter verweisen. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich auch schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich.

Welche gebührenrechtlichen Folgen eine Verweisung vor den Güterichter schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren haben kann, lässt sich einem aktuellen Beschluss des OLG Naumburg vom 26.01.2016 – 12 W 114/15 entnehmen.

Sachverhalt

Das Gericht hatte die Parteien mit deren Zustimmung bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor den Güterichter verwiesen. Nachdem dort ein Vergleich zustande gekommen war, bewilligte das Gericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe (nur) für diesen Vergleich.

Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde und begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht“ genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Neben hinreichenden Erfolgsaussichten setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die antragstellende Partei bedürftig ist. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, hat dies gem. § 122 ZPO zur Folge, dass die Partei keine Gerichtskosten zahlen muss und die Gebühren des eigenen – beigeordneten – Anwalts von der Staatskasse getragen werden.

Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die klagende Partei ist i.d.R. in einem eigenen, vorgeschalteten Verfahren zu entscheiden, dem sog. Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Schon in diesem Verfahren hatte das Gericht hier die Parteien vor den Güterichterin verwiesen, wo ein Vergleich zustande gekommen war.

Das Gericht hatte danach dem der Antragstellerin (nur) für diesen Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt. Der oder die Prozessbevollmächtigte konnte deshalb nur die sog. Einigungsgebühr für den Vergleich abrechnen (Ziff. 1003 RVG-KV), jedoch keine Gebühr für das Verfahren an sich (Ziff. 3100 RVG-KV).

Entscheidung
Die Beschwerde blieb erfolglos:

„Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie an sich statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). […]

In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe nur für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt.

Beim Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren war zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher umstritten, ob für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist […] oder aber nur für den im Rahmen einer mündlichen Erörterung geschlossenen Vergleich i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO […]. Der BGH hat diese Frage aber dahin entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann [...]. Dem liegt zugrunde, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann […].

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien sich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen haben, kann nichts anderes gelten. Insoweit ist die prozessuale Situation mit der bei Abschluss eines Vergleichs im Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) vergleichbar.“

Anmerkung

M.E. dürfte die Beschwerde schon unzulässig gewesen sein, da sie im Namen der Antragstellerin eingelegt wurde. Diese hatte aber nach Abschluss des Vergleichs aufgrund der Rückforderungsmöglichkeit der Staatskasse (§ 120a ZPO) kein Interesse mehr an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ebensowenig an einer über die Einigungsgebühr hinausgehenden Bewilligung. Richtigerweise hätte der bzw. die Prozessbevollmächtigte die Beschwerde daher wohl im eigenen Namen einlegen müssen.

Im Ergebnis fügt sich die Entscheidung aber stimmig in die bestehende Systematik ein. Regt das Gericht schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Verweisung vor den Güterichter an, sollten die sich daraus ergebenden Kostenfolgen daher genau geprüft werden.

tl;dr: Haben sich die Parteien schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auf die Durchführung eines Güterichterverfahren gem. § 278 Abs. 5 ZPO geeinigt und schließen sie dort einen Vergleich, kann Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich bewilligt werden.

Anmerkung/Besprechung, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2016 – 12 W 114/15. Foto: Olaf Meister (Olaf2), OLG Naumburg, CC BY-SA 4.0