Das Schicksal eines „vergessenen“ bzw. übergangenen Klageantrags

Mit dem Schicksal eines erstinstanzlich „vergessenen" bzw. übergangenen Klageantrags hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 209/14 befasst.

Relativ einfach ist die Rechtslage, wenn der Tenor zwar unvollständig ist, sich der (vollständige) Inhalt der Entscheidung aber aus Tatbestand und Entscheidungsgründen herleiten lässt. Dann ist das Urteil gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Ist aber über einen von mehreren Anträgen überhaupt nicht entschieden worden, so ist gem. § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag ein Urteilsergänzungsverfahren durchzuführen. Ist der Antrag schon nicht in den Tatbestand aufgenommen worden, ist vor der Tatbestand gem. § 320 ZPO zu berichtigen. Die Berichtigung des Tatbestands muss aber ebenso wie die Ergänzung des Urteils binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Was aber passiert, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist weder Urteilsergänzung noch Tatbestandsberichtigung beantragt wird, sondern der Antrag erst wieder in der Berufungsbegründung gestellt wird? Das war Gegenstand der Entscheidung.

Sachverhalt

In der Sache ging es um eine Klage auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem (schweren) Verkehrsunfall. Außerdem hatte der Kläger außerdem beantragt, festzustellen, dass die Beklagten ihm zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet seien. Das Landgericht hatte nur über den Leistungsantrag entschieden und der Klage insoweit teilweise stattgegeben. Der Feststellungantrag war zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls gestellt aber weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen thematisiert worden.

Erst in der Berufungsbegründung hatte der Kläger den Feststellungsantrag wiederholt. Das OLG wies die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, und vertrat dabei die Ansicht, das LG habe lediglich ein Teilurteil erlassen. Daher müsse zunächst das Landgericht seine Entscheidung über den Feststellungsantrag nachholen.

Die Entscheidung

Der BGH erklärt zunächst, warum die Entscheidung des Landgerichts entgegen der Ansicht des OLG kein Teilurteil war:

„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht, indem es über den in erster Instanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht entschieden hat, kein Teilurteil erlassen; denn dieser Antrag wird im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht wiedergegeben.“

Der Kläger hätte daher hinsichtlich des nicht beurkundeten Feststellungsantrags zunächst die Berichtigung des Tatbestands beantragen und unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO die Ergänzung des Urteils beantragen müssen.

„Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen […].“

Das wird insbesondere im Hinblick auf eine drohende Verjährung Konsequenzen habe, da Hemmung die Verjährung gem. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Ablauf der Urteilsergänzungs- bzw. Tatbestandsberichtigungsfrist endet.

Im konkreten Fall war als Besonderheit noch zu berücksichtigen, dass der Feststellungsantrag mit der Berufungsbegründung erneut gestellt worden war:

„Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom Landgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz ausweislich des angefochtenen Beschlusses (eingeschränkt) erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung […] wieder in den Prozess eingeführt. Über diesen Antrag konnte in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.“

Dass der Kläger in der „zweiten Runde" mit dem Feststellungantrag besonders viel Erfolg beschieden sein wird, halte ich angesichts von § 533 Ziff. 2 ZPO übrigens für relativ unwahrscheinlich.

tl;dr: Die Rechtshängigkeit eines Klageantrags entfällt mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, wenn kein Antrag auf Urteilsergänzung gestellt wird.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urt. V. 20.01.2015 – VI ZR 209/14. Foto: ComQuat, BGH - Palais 2, CC BY-SA 3.0