DAV-Stellungnahme zu § 128a ZPO

Endlich!, möchte man sagen, nimmt sich - nach dem Deutschen Richterbund - auch eine der Interessenvertretungen der Anwaltschaft des Themas „Verhandlung im Wege der BILD- und Tonübertragung“ an:

Der Ausschuss Zivilverfahrensrecht des DAV hat in einer aktuellen Initiativ-Stellungnahme Forderungen an Gerichtsverwaltungen und den Gesetzgeber formuliert. Dessen wesentliche Inhalte sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Kein Abweichen vom Grundsatz der Mündlichkeit

Eingangs referiert der Ausschuss - leider eher unreflektiert - die m.E. praktisch unbefriedigende Darstellung der Rechtlage in den meisten Kommentierungen und den eher - um einen Kollegen zu zitieren - „kläglichen“ Zustand der wissenschaftlichen Erschließung des Themas (immer wieder eine erfrischende Ausnahme übrigens: Die Kommentierung von Kern im Stein/Jonas).

Daran anschließend plädiert der DAV aber m.E. überzeugend und zu Recht dafür, auch „im digitalisierten Zivilprozess“ am Mündlichkeitsgrundsatz festzuhalten, weil dadurch insgesamt am besten sichergestellt sei, dass der Zivilprozess seine Befriedungsfunktion erfüllen könne. Vom Grundsatz der Mündlichkeit solle wie bisher nur mit Zustimmung beider Parteien abgewichen werden können (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO).

Technische und rechtliche Anforderungen an die Übertragung „der Verhandlung“

Neben der Forderung, die Ausstattung der Gerichtssäle mit der für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung erforderlichen Technik auszuweiten, scheinen mir insbesondere die Ausführungen lesenswert, welche Anforderungen an eine Übertragung „der Verhandlung“ zu stellen seien (s. dazu auch schon Windau, NJW 2020, 2753, 2754). Denn der DAV weist zu Recht darauf hin, dass jederzeit jeder Richter jeden Verfahrensbeteiligten und jeder Verfahrensbeteiligte alle anderen Verfahrensbeteiligten und alle Richter sehen und hören können muss. Die sich daraus ergebenden zwingenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die technische Ausstattung in den Sitzungssälen und an die verwendete Software seien sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch im Rahmen eines Beschluss nach § 128a ZPO zu berücksichtigen. 

Technische Aspekte

Daneben formuliert der DAV folgende Anforderungen in technischer Hinsicht:

  • eine (bundes-)einheitliche Videokonferenzsoftware, die einfach zu bedienen ist und es nicht erfordert, ein Benutzerkonto einzurichten oder eine Software herunterzuladen
  • einfach zu bedienende Hardware in den Sitzungssälen 
  • einen Zugang zur Videokonferenzsoftware über einen Link in der Ladung per beA (und nicht durch in gesonderten Emails verschickte Teilnahmelinks)
  • eine Sicherung der Übertragung vor einer Aufzeichnung (vgl. § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO) und einem nicht autorisiertem Zugriff durch Dritte 
  • eine obligatorische Testmöglichkeit vor Durchführung der Verhandlung und
  • eine Hotline, die während des Tests und der Verhandlung angerufen werden kann, wenn sich technische Probleme ergeben. 

Der Zug für eine bundesweit einheitliche Lösung dürfte leider längst abgefahren sein, wie man dieser Liste entnehmen kann - auch wenn dies natürlich sinnvoll und wünschenswert wäre. Die Bundesländer setzen - wie so oft - aber jeweils auf eine eigene Lösung.

Im Übrigen halte ich die Punkte für  richtig und wichtig und teilweise - was z.B. die Möglichkeit eines Tests und einer „Notfallnummer“ angeht - auch für selbstverständlich. 

Rechtliche Aspekte

Daneben weist der DAV noch auf einige aus seiner Sicht wichtige rechtliche Aspekte hin:

  • Es müsse sichergestellt sein, dass der Betrieb des Rechners, aus dem die Videokonferenzsoftware laufe, nur von der Justiz betrieben werden darf.
  • Bei der Ausübung des Ermessens sei auf die regionalen Unterschiede des Breitbandausbaus Rücksicht zu nehmen.
  • Eine Nutzung privater Hard- und Software sei nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Gestattung zulässig (wie es sie z.B. in Berlin in § 23 AGGVG gibt).
  • Eine Partei sei als säumig zu behandeln, wenn sie weder am anderen Ort noch im Gerichtssaal erscheine. Ergäben sich im Rahmen des Tests oder vor dem Termin technische Probleme, die ein Verfahrensbeteiligter nicht zu vertreten habe, und teile er dies dem Gericht unverzüglich mit, sei der Termin zu verlegen. 
  • Ergäben sich während der Verhandlung technische Störungen, sei die Verhandlung zu unterbrechen.

Das scheint mir ebenfalls im Wesentlichen selbstverständlich, gerade was die letzten beiden Punkte angeht. Allerdings erschließt sich mir nicht, warum Gericht nicht - wenn die rechtlichen Anforderungen insbesondere an den Schutz personenbezogener Daten erfüllt sind - berechtigt sein sollte, auf Videokonferenzdienstleister zurückzugreifen.

Und die aus den gängigen Kommentierungen übernommene Definition der Säumnis greift m.E. deutlich zu kurz: Weder kann es eine Säumnis hindern, sich allein am „anderen Ort“ aufzuhalten, noch kann es zu einer Säumnis führen, nicht an einem vorgegebenen „anderen Ort“ zu erscheinen, soweit eine Bild- und Tonübertragung zustande kommt (s. dazu ausführlich hier sowie Stein/Jonas/Kern, 23. Aufl. 2016, § 128a Rn. 17; Windau, NJW 2020, 2753, 2756 f.).

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Foto: Sam McGhee on Unsplash