„Demnächst“ bei Auslandszustellungen nach der EuZVO

Potentiell ganz erhebliche Haftungsrisiken ergeben sich aus einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.05.2019 – 13 U 210/17. Darin geht es um die Frage, wann eine Auslandszustellung nach der EuZVO „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, wenn die Zustellung mit Übersetzungen erfolgen soll.

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die Beklagte mit Sitz in Frankreich Insolvenzanfechtungsansprüche aus einem im Jahr 2012 eröffneten Insolvenzverfahren geltend. Die Klageschrift wurde am 15.12.2015 beim Landgericht eingereicht. Mit Verfügung vom 15.01.2016 fragte das Landgericht an, ob die Klageschrift übersetzt werden solle, weil sie in Frankreich zuzustellen sei. Dies bejahte der Kläger noch am selben Tag und zahlte den erforderlichen Vorschuss ein. In der Folgezeit fand das Landgericht zunächst keine Übersetzerin, so dass die Klageschrift erst am 24.10.2016 (!) übersetzt vorlag. Am 09.12.2016 wurde die Klage schließlich zugestellt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dabei eine Verjährung verneint. Die Zustellung sei noch „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, weil die Verzögerung nicht dem Kläger anzulasten sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie insbesondere geltend macht, der Anspruch sei verjährt, weil die Zustellung nicht „demnächst“ erfolgt sei. Denn der Kläger habe sich nicht ausreichend um die Übersetzung der Klageschrift bemüht, insbesondere diese nicht selbst beigebracht.

Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung gem. § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Der Begriff „demnächst“ ist dabei nicht allein zeitlich zu verstehen, sondern beinhaltet nach allgemeiner Ansicht ein wertendes Element dahingehend, dass die Verzögerung der Zustellung nicht der Partei anzulasten sein darf. Hier war die Zustellung in Frankreich zu bewirken, so dass sich das Zustellungsverfahren nach der EuZVO richtete, § 1 EuZVO. Eine der Besonderheiten der EuZVO ist, dass das zuzustellende Schriftstück nicht übersetzt werden muss; die klagende Partei entscheidet darüber, ob mit oder ohne Übersetzung zugestellt wird. Der Empfänger wird dadurch geschützt, dass er die Annahme der Zustellung verweigern darf, wenn das Schriftstück nicht in der Amtssprache des Empfangsstaats oder einer Sprache, die er versteht, abgefasst ist, Art. 8 EUZVO. Damit wird die Frage, ob übersetzt werden muss, im Ergebnis den Parteien überlassen. Das ist absolut sinnvoll, weil der Empfänger in vielen Fällen ohnehin einen Anwalt oder eine Anwältin im Empfangsstaat mandatieren wird, so dass die Übersetzungskosten gespart werden können. Das Landgericht hatte hier die Zustellung noch für „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO gehalten, weil die Verzögerung bei Gericht nicht dem Kläger anzulasten sei. Die Beklagte wendete sich dagegen mit der Berufung und vertrat die Ansicht, der Kläger hätte die erforderlichen Übersetzungen selbst besorgen müssen; weil er dies nicht getan habe, sei ihm die Verzögerung anzulasten.

Entscheidung

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, weil die Forderung verjährt sei.

„Der Anfechtungsanspruch ist hier im Jahr 2012 entstanden, weil das Insolvenzverfahren am 1.5.2012 eröffnet wurde. Die Verjährung trat damit mit Ablauf des 31.12.2015 ein, was auch keine der Parteien in Zweifel zieht.

Die Klage wurde zwar bereits am 15.12.2015 eingereicht; zugestellt wurde sie indes erst am 9.12.2016 – also fast ein Jahr später. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden wäre die Verjährung nur, wenn die Klagezustellung noch als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden könnte. Hiervon kann nach der Rechtsauffassung des Senats – anders als das Landgericht gemeint hat – nicht mehr ausgegangen werden.

Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt zwar nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab. Verzögerungen, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben, können einer Partei nicht zugerechnet werden, weil sie diese Vorgänge nicht beeinflussen kann. Es gibt nach – allerdings nicht unbestrittener – Ansicht des BGH mithin keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen wäre (…). Der BGH stellt vielmehr darauf ab, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (…).

Daraus folgt, dass regelmäßig die Interessen des Veranlassers überwiegen, wenn er die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert hat. In diesem Fall können mehrmonatige Verzögerungen unter § 167 ZPO fallen, bei Zustellung im Ausland auch Zustellungszeiten von bis zu neun Monaten (…), ja sogar mehrjährige Verzögerungen sieht die Rechtsprechung vereinzelt noch als unschädlich an (…).

Hindern ausnahmsweise schutzwürdige Belange des Adressaten die Anwendung von § 167 ZPO, bleibt dem Zustellungsveranlasser nur der Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zustellung. Beruht die Verzögerung hingegen auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollmächtigten, lassen die Gerichte nur geringfügige Verzögerungen zu (…).

Nach Ansicht des Senats bestehen bereits Zweifel, ob eine Zustellung der Klageschrift nach fast zwölf Monaten überhaupt noch als „demnächst“ angesehen werden kann, auch wenn die Verzögerung unabhängig vom Verhalten des Klägers – also allein durch die von der Gerichtsverwaltung betriebene Übersetzung bzw. Zustellung der Klageschrift – verursacht worden wäre. Denn immerhin ist Ausgangspunkt für die Auslegung von Gesetzen der Wortlaut der Norm in seiner sprachlich-grammatikalischen Bedeutung (…).

Diese Frage mag jedoch dahinstehen, denn dem Kläger ist zudem vorzuwerfen, dass er – jedenfalls unter dem Regime der seit August 2008 geltendem EuZVO – nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagte in Frankreich demnächst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen, wie es § 167 ZPO verlangt.

Die Zustellung innerhalb der Europäischen Union ist in der EuZVO (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) geregelt, auf die § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist. Eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks ist dabei nicht vorgeschrieben. Art. 5 Abs. 1 EuZVO bestimmt deshalb, dass der Antragsteller darüber entscheidet, ob eine Übersetzung beigefügt wird. Entscheidet er sich hierfür, obliegt es nach Art. 5 EuZVO dem Antragsteller, für die Übersetzung zu sorgen. Eine Übersetzung durch einen vom Gericht beauftragten Übersetzer ist nicht erforderlich (…).

Die Rechte des Empfängers werden gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO gewahrt, indem er die Annahme verweigern kann, wenn das Schriftstück in einer Sprache verfasst ist, die er nicht versteht und die nicht Amtssprache des Empfangsstaates ist. Verweigert er die Annahme, muss nach Art. 8 Abs. 3 EuZVO eine Übersetzung zugestellt werden. Die Zustellung ist dann schwebend unwirksam bis eine zweite Zustellung mit Übersetzung erfolgt ist (…). Dies ist für den Antragsteller nicht gefährlich, weil Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO bestimmt, dass auch bei einer Zurückweisung der Zustellung bereits die erste Zustellung für die vom Antragsteller einzuhaltende Frist maßgeblich ist, wenn „demnächst“ eine Übersetzung nachträglich übersandt wird.

Hier hätte also ohne weiteres eine Zustellung der Klageschrift ohne Übersetzung ins Französische erfolgen können. Hätte die Beklagte die Annahme verweigert, hätte die Übersetzung nachgeholt werden können. Allerdings hat sich der Kläger schon in der Klageschrift (… „Es wird um Übersendung der Gerichtskostenrechnung sowie einer Kostenrechnung für die notwendige Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen gebeten.“) für eine Übersetzung entschieden und dies auf Nachfrage des Gerichts nochmals bekräftigt. (…)

Der Kläger muss sich bei dieser Sachlage vorwerfen lassen, dass er die – eigentlich nicht erforderliche – Übersetzung der Klageschrift nicht bereits bei Einreichung der Klageschrift beigefügt hat. Hätte der Kläger die Übersetzung schon bei Einreichung der Klageschrift beigefügt, wäre die Klageschrift der Beklagten – wegen der Auslandszustellung – zwar auch nicht vor dem 31.12.2015 zugestellt worden, allerdings deutlich vor der tatsächlichen Zustellung am 9.12.2016. Aus der Akte ergibt sich, dass das Landgericht die Zustellung der Klageschrift mit Übersetzung nach dem 24.10.2016 verfügt hat. Für die Auslandszustellung ist also ein Zeitraum von rund sechs Wochen vergangen.

Hätte die Übersetzung schon bei Klageeinreichung vorgelegen, wäre die Zustellung also vermutlich schon im Februar 2016 erfolgt. Unter diesen Umständen kann die Zustellung im Dezember 2016 nicht mehr als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden.“

Anmerkung

Und falls Sie jetzt mit großen Augen dasitzen und tief durchatmen müssen – Sie sind damit nicht allein. Denn das ist ziemlich starker Tobak und überzeugt so m.E. nicht.
  1. Noch überzeugend und richtig sind allerdings die Ausführungen des Senats dazu, dass die klagende Partei darüber entscheidet, ob Übersetzungen beigefügt werden sowie dass die Übersetzungen keiner besonderen Form bedürfen und deshalb auch von der Partei selbst beigebracht werden können. Das ist nach wie vor kaum bekannt und auch die Hinweispflicht in § 37 Abs. 3 Satz 2 ZRHO fristet nach meiner Kenntnis eher ein Schattendasein.
  2. Ob sich daraus auch eine Pflicht der klagenden Partei ergibt, die Übersetzungen selbst zu beschaffen, wie es das OLG annimmt, wird - soweit ersichtlich - nicht diskutiert. Es lässt sich m.E. durchaus vertreten, dass das Landgericht in diesem Fall dem Kläger hätte aufgeben können, die Übersetzungen selbst zu beschaffen und ihm dafür eine Frist hätte setzen können. Eine solche Obliegenheit scheint die ZRHO aber nicht zu kennen und auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 EuZVO spricht eher dagegen.

  3. Es hätte m.E. jedenfalls einer solchen Aufforderung mit Fristsetzung bedurft. Wenn das Gericht – wie hier – zu erkennen gibt, dass es (der üblichen Praxis entsprechend) die Übersetzungen beschaffen will und dafür einen Vorschuss anfordert, darf die klagende Partei darauf vertrauen, dass das Gericht dem auch nachkommen wird und von seiner Seite nichts weiter erforderlich ist. Dann kann man die Verzögerung schwerlich dem Kläger anlasten.

  4. Die Entscheidung ist übrigens nicht rechtskräftig, der Senat hat die Revision allerdings auch nicht zugelassen. Bleibt zu hoffen, dass der Kläger hier Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und der Bundgerichtshof die Möglichkeit nutzt, Rechtssicherheit zu schaffen.

Bis dahin ergibt sich aus der Entscheidung der Rat für die anwaltliche Praxis, in verjährungskritischen Fällen (und jedenfalls im Bezirk des OLG Frankfurt) die Übersetzungen selbst zu beschaffen und beizufügen. Das wird allerdings vermutlich nicht ohne wenige Diskussionen möglich sein, weil diese Rechtslage nur wenig bekannt ist. Selbst Übersetzungen zu beschaffen ist aber ohnehin vielfach sinnvoll, weil es schneller gehen dürfte und u.U. auch günstiger ist, wenn die klagende Partei z.B. die Zustellungen durch einen sprachkundigen Mitarbeiter selbst erstellen kann. Oder aber es sollte zunächst eine Zustellung ohne Übersetzungen beantragt werden, was – wie der Senat wiederum zutreffend ausführt – aufgrund der Rückwirkung in Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO ohne besonderes Risiko für die klagende Partei sein dürfte. Zum Thema Auslandszustellungen und Übersetzungen s. ausführlich hier, die Hinweise der Patentstreitkammern des LG München und Fabig/Windau, NJW 2017, 2502 ff. Update vom 17.07.2019: Nach Auskunft der Pressestelle des OLG Frankfurt ist gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (AZ des BGH: IX ZR 156/19). Update vom 16.08.2019: Für ConflictOfLaws.net durfte ich auch auf Englisch etwas zu der Entscheidung geschrieben. tl;dr: Bei der Zustellung im EU-Ausland ist in verjährungskritischen Fällen besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten. Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2019 – 13 U 210/17. Foto: Frank C. Müller, Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm), CC BY-SA 4.0