Zustellungsbevollmächtigte bei Klagen gegen Inhaber von .de-Domains mit Sitz im Ausland

Bis zum 25. Mai 2018, dem Tag der Anwendung der DSGVO, gab es bei .de – Domains den so genannte administrativen Ansprechpartner (Admin-C). Der Admin-C war die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der Registrierungsstelle der Domains mit der Länderendung .de (DENIC) auch verpflichtet war. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hatte, war der Admin-C - so sahen es jedenfalls die AGB der DENIC vor - zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 Zivilprozessordnung (ZPO). Nun gibt es den Admin-C nicht mehr. Die DENIC hat den Admin-C abgeschafft. Grund ist die DSGVO. Was bedeutet das für die Zustellung von Klagen und einstweiligen Verfügungen in Domainstreitigkeiten, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat?

I. Rechtliche Fragen um den Admin-C haben sich in Zukunft erledigt

Die Stellung des Admin-C warf in der Praxis zahlreiche rechtliche Fragen auf, angefangen von der Frage, ob er z.B. für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer Domain haftet (ausführlich hierzu Hoeren, Internetrecht, März 2018, S. 537 ff). Bis hin zu der Frage, ob der Admin-C in Domainstreitigkeiten für die Zustellung der Klageschrift zustellungsbevollmächtigt im Sinne der ZPO ist (so wie es die DENIC-AGB vorsahen). Letztere verneinte das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.5.2013 - 10 W 20/13: die Klage musste im Fall des OLG Stuttgart an die Adresse des Beklagten in den USA zugestellt werden). Diese rechtlichen Fragen um den Admin-C haben sich in Zukunft insoweit erledigt, als es den Admin-C nicht mehr gibt. Wo auch immer der Inhaber einer .de-Domain seinen Sitz hat, zum Beispiel in einer Vollstreckungsoase wie Hong Kong, verlangt die DENIC keinen Ansprechpartner mit Sitz in Deutschland mehr. (Die Frage, welche Daten im Rahmen von Domainregistrierungen erhoben werden, betrifft freilich auch andere Top-Level-Domains. Der Streit um diese Frage ist in vollem Gange, weil Datenschützer weitere Forderungen an die ICANN stellen).

II. Der „neue“ Zustellungsbevollmächtigte bei Domainstreitigkeiten

Was jetzt? Gibt es bei Klagen gegen die Inhaber von .de-Domains mit Sitz im Ausland einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der DENIC-AGB und des § 184 Abs. 1 ZPO nicht mehr? Die DENIC hat ihre Domainbedingungen geändert. § 3 Abs. 4 DENIC-Domainbedingungen lautet nun:
„Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, so benennt er auf eine entsprechende Aufforderung durch DENIC binnen zwei Wochen einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten, dem dieselben Befugnisse zukommen wie einem Zustellungsbevollmächtigten i.S.v. § 184 der Zivilprozessordnung. Die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten erfolgt gegenüber der Person, die eine Zustellung veranlassen will, und wird über DENIC an diese Person gerichtet. Anzugeben sind der Name des Zustellungsbevollmächtigten sowie seine Straßenanschrift; die Angabe einer Postfachadresse genügt nicht. In der Aufforderung, die DENIC per E-Mail an den Domaininhaber richten kann, nennt DENIC die Person, die eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten veranlassen will.“
Die Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten setzt einen Antrag bei der DENIC voraus, wobei die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Dispute-Eintrags (§ 2 Abs. 3 S. 1 DENIC-Domainbedingungen) erfüllt sein müssen. Hierzu erklärt die DENIC auf ihrer Internetseite:
„Für den Fall, dass Ihnen ein absolutes Recht zukommt (beispielsweise ein Namens- oder Kennzeichenrecht), das nach Ihrer Auffassung durch eine Domain verletzt wird, deren Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, stellt DENIC ein Formular zum Download bereit, um sich einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennen zu lassen, damit formelle Zustellungen an den im Ausland ansässigen Inhaber der Domain veranlasst werden können.“

III. Zustellung einer Klageschrift an den DENIC-Zustellungsbevollmächtigten?

Die vorzitierte Aussage der DENIC, wonach „formelle Zustellungen an den im Ausland ansässigen Inhaber der Domain veranlasst werden können“, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass es nun mit der formellen Zustellung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren stets einfacher geworden ist. Das ist nicht der Fall. Denn wer nach den AGB der DENIC Zustellungsbevollmächtigter ist, ist damit nicht ohne weiteres auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der ZPO. Die Position als Zustellungsbevollmächtigter und die daraus erwachsenen Befugnisse erstreckten sich nämlich erst einmal nur auf das Verhältnis der DENIC gegenüber dem Domaininhaber in die Domain betreffenden Angelegenheiten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. April 2014, 15 U 199/11, Rn. 79 - Autocomplete-Funktion). Selbst wenn ein Kläger also (i) bei der DENIC beantragt, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und (ii) der Domaininhaber nach Aufforderung durch die DENIC einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten binnen zwei Wochen benennt, heißt das nicht, dass eine Klage dem Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland ohne Weiteres zugestellt werden kann. Über die Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO entscheidet nämlich das zuständige Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 6. November 2013, I ZB 48/13, Rn. 9). Der Kläger kann insoweit also nichts beantragen, sondern nur gegenüber dem Gericht eine Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO anregen. Selbst wenn das Gericht der Anregung nachkommt und über die Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Klägers entscheidet, hilft das für die Zustellung der Klageschrift noch nicht ohne weiteres. Denn § 184 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Beklagte vom Gericht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland aufgefordert wurde. Die Vorschrift gilt nicht für die verfahrenseinleitende Klageschrift, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (OLG Stuttgart, oben). Vor Zustellung einer Klage besteht aber kein Prozessrechtsverhältnis, das eine Prozessförderungspflicht, wie sie in § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt ist, begründen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012, VIII ZR 307/11, Rn. 23). Und – um es noch einmal zu wiederholen – wer nach AGB der DENIC Zustellungsbevollmächtigter ist, ist nicht zugleich und ohne weiteres Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der ZPO.

IV. Fazit: Prozessual hat sich durch die Abschaffung des Admin-C nichts geändert

Die prozessuale Situation bei Klagen gegen Inhaber von .de-Domains mit Sitz im Ausland hat sich durch die Abschaffung des Admin-C insoweit rechtlich also nicht geändert. Der Domaininhaber mit Sitz im Ausland muss vom Gericht gegebenenfalls erst einmal zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland aufgefordert werden. Tatsächlich ist es aufgrund der DSGVO sogar etwas schwer geworden, einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der DENIC-Domainbedingungen zu erreichen, weil es den Admin-C nicht mehr gibt und bei der DENIC erst einmal ein in Deutschland ansässiger Zustellungsbevollmächtigten beantragt und dieser sodann benannt werden muss.

V. Exkurs: Wie kommt man überhaupt an die Daten des Domaininhabers

Eine andere – an sich die erste und praktisch wichtigere – Frage ist freilich, wie ein Kläger überhaupt an die Daten des Domaininhabers kommt, um zu klären, wen er verklagen muss und wo der Domaininhaber seinen Sitz hat. Denn der Kläger muss die erforderlichen Angaben nach deutschem Recht nicht erst „in der Folge“der Einreichung der Klage (vgl. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), sondern bereits in der Klageschrift und damit bei Einreichung der Klage machen (BGH, Beschluss vom 13. September 2016, VI ZB 21/15). Die DSGVO hat die Situation für die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten und Polizeibehörden bei der Ermittlung der Domaininhaber erschwert, und zwar auch zum Nachteil der Verbraucher (Beispiel: Fake-Shop Bekämpfung). Denn die Daten der Inhaber von Domains sind aufgrund der DSGVO – anders als früher – nicht mehr ohne weiteres abrufbar. (Zum Vergleich: Die Daten von Markeninhabern sind weiterhin öffentlich und für jedermann abrufbar.) Was den Schutz von Verbrauchern angeht, die zum Beispiel gegen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Internetseiten unter .de-Domains gegen den Domaininhaber vorgehen wollen, stellt sich daher in der Praxis die Frage, ob Verbraucher überhaupt einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der DENIC im Hinblick auf den Domaininhaber haben. Die DENIC erwähnt Verbraucher nicht als Berechtigte auf Auskunft über den Inhaber einer bestimmten Domain. Hierzu heißt es in einem aktuellen Beitrag („Eine DENIC-Abfrage ist so nutzlos wie nie zuvor“):

„Während die Politik mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz gerade Verleumdungen und Beleidigungen im Netz unterbinden wollte, hat sie mit der DSVGO eine komfortable Schutzzone eben dafür eingerichtet.“

Abschließend eine gute Nachricht: Von Seiten der DENIC wurde mir telefonisch am 12. Juli 2018 mitgeteilt, dass auch ein Verbraucher Auskunft zu dem Inhaber einer Domain hat, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

VI. Praxistipp:

Bei Domainstreitigkeiten sollte in einem ersten Schritt versucht werden, einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten durch die DENIC benennen zu lassen. Wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, kann die DENIC den Domainvertrag nach § 7 Abs. 2 lit. i der Domainbedingungen nämlich kündigen. Und wer in diesem Fall rechtzeitig erfolgreich einen DISPUTE-Antrag bei der DENIC gestellt hat, wird in Folge der Kündigung der Domain Inhaber der Domain. Damit ist das Problem insoweit gelöst. Wurde gegenüber der DENIC ein in Deutschland ansässiger Zustellungsbevollmächtigten benannt, kann es sinnvoll sein, diesen vorab zu kontaktieren (vgl. Kefferpütz, GRUR-Prax 2014, 213), und zwar unter anderem, um einfach und schnell eine Abmahnung vor Erhebung der Klage versenden zu können. Bestellt sich auf die Abmahnung hin sodann ein in Deutschland zugelassener Anwalt für den Domaininhaber und ein mögliches Gerichtsverfahren, ist damit das Problem der Zustellung gelöst, weil dem Anwalt zugestellt werden kann. Bestellt sich kein Anwalt, kann im Falle eines gerichtlichen Verfahrens freilich erst einmal versucht werden, dem zuständigen Gericht gegenüber den Zustellungsbevollmächtigte der DENIC zu benennen. In der Praxis funktioniert es immer wieder, dass diesem Zustellungsbevollmächtigten prozessuale Schriftstücke einfach zugestellt werden, ohne dass sie zuvor dem Beklagten zugestellt worden sind und ohne dass der Beklagte Einwände gegen diese Zustellung erhebt. Wenn ein Beklagter nicht akzeptieren möchte, dass einer gegenüber der DENIC benannten Person die Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der ZPO zukommt, muss gegenüber dem Gericht die Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten angeregt werden. Darüber entscheidet das Gericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen. Oliver Löffel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der auf Gewerblichen Rechtsschutz und Intellectual Property Litigation spezialisierten Kanzlei Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB in Düsseldorf. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6450