Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt – nur notdürftig wiederbelebt?

Mit seinem – in der Begründung unzulänglichen – Urteil vom 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15 hat der Bundesgerichtshof die Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Ergbnis vom Wohlwollen des Gegners abhängig und damit weitestgehend unpraktikabel gemacht. Nun hat der Gesetzgeber mit dem gestern verkündetem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe die Regelung in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO um die Worte „die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ ergänzt, in der Hoffnung, das Problem damit zu beheben.
Das Gesetzgebungsverfahren
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war Anlass für das BMJV, in dem im Mai 2016 vorgelegten Referentenentwurf eine Änderung vorzuschlagen, mit der das Problem gelöst werden sollte: Die Satzungsermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO sollte dahingehend ergänzt werden, dass die BRAK auch Mitwirkungspflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln darf. Die vorgeschlagene Regelung ist unverändert in den Regierungsentwurf vom 05.09.2016 übernommen worden. Schon im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf wurde gefordert, die Mitwirkungspflicht bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt auf dem Berufsrecht zu „befreien“ und in die ZPO zu überführen (s. beispielsweise Löffel, GRUR-Prax 2016, 250). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 23.09.2016 diese Anregung aus der Praxis aufgegriffen und ebenfalls vorgeschlagen, die vorgeschlagene berufsrechtliche Lösung“ durch eine „zivilprozessuale Lösung“ zu ersetzen. Das bestehende Problem werde durch die vorgeschlagene Änderung nicht gelöst. Der an der Zustellung nicht mitwirkende Anwalt begehe zwar künftig eine ahndbare Berufspflichtverletzung. Dadurch werde aber die Zustellung nicht wirksam. Dafür bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in § 195 ZPO, z.B. in Form einer ausdrücklich normierten Zustellungsfiktion für den Fall der Annahmeverweigerung oder in Anlehnung an die Formulierung in § 14 BORA. Die Anregung des Bundesrats hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 12.10.2016 als nicht sachgerecht angesehen, weil ein Gleichlauf der verschiedenen Zustellungsarten dann nicht sichergestellt sei. Das Gesetz ist am 23.03.2017 vom Bundestag in – insoweit – unveränderter Form verabschiedet und gestern im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2017, 1121, 1124) verkündet worden und damit in Kraft getreten.
Ein halbherziges Ergebnis?
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme maßgeblich auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.03.2016 – 6 U 38/16 Bezug genommen. In dem Fall hätten die (Verfügungs-)Beklagtenvertreter erklärt, an einer Zustellung nicht mitzuwirken. Daraufhin habe die Verfügungsklägerin das Urteil durch den Gerichtsvollzieher (unmittelbar) an die Verfügungsbeklagte zustellen lassen. Diese Zustellung sei aber gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO unwirksam gewesen, weil an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre. Das Beispiel ist ersichtlich wenig geeignet, die Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Regelung zu beweisen, es beweist wohl allenfalls einen Rechtirrtum auf Seiten der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin. Auch begegnet die Rechtsauffassung des Bundesrats Bedenken: Der (vorsätzliche) Verstoß gegen die berufsrechtliche Mitwirkungspflicht in § 14 BORA dürfte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Zustellungsvereitelung darstellen. Trotzdem schiene eine Regelung der Mitwirkungspflicht in der ZPO (und zwar für alle Arten der Zustellung, die eine Mitwirkung erfordern, d.h. auch die Mitwirkungspflicht dem Gericht gegenüber) aus Klarstellungsgründen wünschenswert. Und wenn die Regelung für sämtliche Zustellungsarten gelten würde, wären auch die Bedenken des Bundestages ausgeräumt... Aber auf die Idee scheint niemand gekommen zu sein. Update vom 19.05.2017: Die Satzungsversammlung der BRAK hat heute eine Fassung von § 14 BORA verabschiedet, wonach die Regelung für alle Zustellungsarten (und damit ausdrücklich auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt) gilt. Ebenfalls kritisch befasst sich auch RA Franz in seinem Blog mit der Neufassung der Regelung und hält diese - mit ähnlichen Gründen wie seinerzeit bei § 13 BORA - für verfassungswidrig. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Standespflicht, die dem Mandatsvertrag zuwiderlaufe. Die Argumentation hat m.E. durchaus etwas für sich. Foto: Times | Deutscher Bundestag Plenarsaal Seitenansicht | CC BY-SA 3.0