Ein harter Brexit für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

Am Heiligen Abend wurde der Brexit Deal bekanntgegeben. Am Vormittag des zweiten Weihnachtsfeiertags sickerten zuerst auf Twitter Versionen des Brexit-Vertragsentwurfs durch, kurz darauf folgte die offizielle Veröffentlichung durch die EU-Kommission und die britische Regierung. Für diesen Post habe ich mir den Entwurf daraufhin durchgesehen, was die Dokumente zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sagen. Kurz zusammengefasst: Funkstille zu diesem Thema.

Überblick über den Brexit-Deal

Doch zunächst ein kurzer Blick darauf, wie die Dokumentation zum Brexit-Deal strukturiert ist: Das Hauptdokument ist der Entwurf des Handels- und Kooperationsabkommens (Trade and Cooperation Agreement) zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (1.246 Seiten). Das Handels- und Kooperationsabkommen wird durch drei weitere Dokumentenentwürfe ergänzt, nämlich

  • Abkommen über die Sicherheit von Informationen (Security of Information Agreement), das die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen betrifft (8 Seiten);
  • Ziviles Nuklearabkommen (Civil Nuclear Agreement) zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit bei der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (18 Seiten).
  • Erklärungen (Declarations), insgesamt fünfzehn Erklärungen in einem einheitlichen Dokument, zu Themen, die von der Zusammenarbeit bei der Regulierung von Finanzdienstleistungen bis hin zu einer Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen der Bailiwick of Guernsey und der Bailiwick of Jersey bei der Beitreibung von Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern und Zöllen reichen. Die Bezeichnung der Erklärungen ist fein abgestimmt: Einige sind "gemeinsame Erklärungen" (joint declarations), andere sind "gemeinsame politische Erklärungen" (joint political declarations) und schließlich sind einige einfach "Erklärungen" (declarations) (insgesamt 26 Seiten).

Keine Regelung zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und dem Luganer Übereinkommen

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält in Teil 3 detaillierte Bestimmungen zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, bis hin zu den Fristen für die Rechtshilfe bei Verkehrsdelikten wie dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Fahren ohne Sicherheitsgurt in Artikel 120 LAW.MUTAS:   Aber wenn ich nichts übersehen habe, geht der Text weder auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Allgemeinen noch auf den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Wiederbeitritt zum Luganer Übereinkommen im Besonderen ein. Das Vereinigte Königreich hatte am 8. April 2020 ein Beitrittsgesuch gestellt, um die wegfallende EuGVVO möglichst adäquat und nahtlos zu ersetzen. Der Beitritt setzt aber die Zustimmung aller Vertragsparteien, also neben der EU auch von Dänemark, Island, Norwegen und Schweiz voraus. Die Schweiz hat mit Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 2020 dem Beitritt zugestimmt; auch Norwegen und Island haben ihre Zustimmung signalisiert, die EU hingegen hatte ihre Zustimmung mit dem Gesamtverlauf der Brexit-Verhandlungen verknüpft. Auch in der ausführlichen 34-seitigen Zusammenfassung des Abkommens durch die britische Regierung werden die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und das Luganer Übereinkommen nicht erwähnt. Das einzige Dokument, das ich finden konnte, das die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen erwähnt, ist die Presseerklärung der EU-Kommission vom 24. Dezember 2020. Im Moment gehe ich davon aus, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen handelt, würde mich aber freuen, wenn mir das Gegenteil nachgewiesen würde:         Disclaimer: Ich habe nicht die gesamte Dokumentation gelesen, aber ich habe die Teile gelesen, die mir relevant erschienen, und ich habe die Dokumente mit Suchbegriffen wie "Lugano", "judicial cooperation", "civil matters", "enforcement" oder "judgment" durchsucht. Die vielen Treffer für "judicial cooperation" bezogen sich alle auf Strafsachen. Etliche Treffer gab es auch für den Suchbegriff "arbitration", aber alle im Zusammenhang mit den Streitbeilegungsmechanismen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Handels- und Kooperationsabkommen.

Sektorspezifischer harter Brexit

Stand heute ist davon ausgehen, dass die EU und das Vereinigte Königreich keine Einigung über die künftige justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen erzielen konnten. Anders ist das Schweigen des Handels- und Kooperationsabkommen zu diesem Thema nicht zu erklären - zumal, wenn man bedenkt, wie detailliert andere Teile des Abkommens die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen oder den verwandten Bereich der Rechtsdienstleistungen (legal services) regeln. Hätte es eine Einigung über das Luganer Übereinkommen gegeben, so hätte sich im Handels- und Kooperationsabkommen niedergeschlagen, oder zumindest in einer der Erklärungen. Die EU könnte natürlich jederzeit ihre Zustimmung zum Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Luganer Übereinkommen erteilen, auch wenn sie sich im Handels- und Kooperationsabkommen nicht dazu verpflichtet hat. Aber warum sollte eine solche Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und nicht jetzt? Zusammengefasst scheint mir die Bezeichnung „sektoraler harten Brexit“ angemessen: Ab dem 1. Januar 2021 gibt es keine vertragliche Grundlage mehr für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union – anders als in vielen anderen Wirtschaftsbereichen tritt auf diesem Gebiet nichts an die Stelle der wegfallenden Regelungen. Die Parteien in den EU-Mitgliedsstaaten werden sich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich hauptsächlich auf die verschiedenen Haager Übereinkommen verlassen müssen. Das haben wir im Beitrag vom 31. Januar 2020, dem Brexit-Tag, näher erläutert – leider hat es seither offensichtlich keinen Fortschritt hin zu einer vertraglichen Regelung gegeben.

Nachtrag: Am 1. Januar 2021 ist bei F.A.Z. Einspruch eine ausführlichere Fassung erschienen. Bild: Banksy