Einstweiliger Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz?
Entscheidung
Das Kammergericht hat den Antrag als unzulässig verworfen:„Weder in den Vorschriften der §§ 915 ff. ZPO über das Arrestverfahren und einstweilige Verfügungsverfahren noch in denen über das Berufungsverfahren in den §§ 511 ff. ZPO findet sich eine rechtliche Grundlage für vorläufige Anordnungen im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen erstinstanzlich durch Urteil abgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Für eine entsprechende oder sinngemäße Heranziehung der §§ 935 ff. ZPO ist kein Raum (…), weil weder eine gesetzgeberische Regelungslücke feststellbar ist noch ein möglicherweise auch grundrechtlich gestütztes Schutzbedürfnis für derartige Anordnungen gegeben ist. Vielmehr ist der Umstand, dass die beantragte einstweilige Verfügung erstinstanzlich durch ein Gericht zurückgewiesen worden ist (anders insoweit die Rechtslage bei Zurückweisung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Behörde nach § 80 VwGO....), eine von dem Verfügungskläger eben wegen der gerichtlichen Entscheidung bis zu einer möglicherweise erfolgreichen Entscheidung über seine Berufung hinzunehmende Versagung des begehrten Rechtsschutzes. Hinzu kommt, dass auch das Berufungsgericht das Berufungsverfahren wegen seines eilbedürftigen Gegenstandes beschleunigt und vorrangig zu betreiben hat, was in besonderer Weise dann gilt, wenn die Berufung gegen das erstinstanzlich das Gesuch zurückweisende Urteil erkennbar Aussicht auf Erfolg verspricht.
Auch eine in Erwägung zu ziehende entsprechende Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO, der im Beschwerdeverfahren einstweilige Anordnungen bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde erlaubt und bei Zurückweisung eines Antrages auf einstweilige Verfügung durch Beschluss gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 3 ZPO auch anwendbar wäre, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Norm erlaubt wie § 707 ZPO nur einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses, nicht dagegen weitergehende Anordnungen im Sinne einer einstweiligen Verfügung nach § 935 BGB (...) wie sie hier von der Verfügungsklägerin begehrt werden.“