Achtung Haftungsfalle: Formerfordernisse im elektronischen Rechtsverkehr

Eine Entscheidung zum elektronischen Rechtsverkehr hier im Blog? Und dann auch noch eine Entscheidung aus der Arbeitsgerichtsbarkeit? Das muss ausnahmsweise einmal sein. Denn das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2021 – 2 Sa 39/21 wirft ein helles Licht auf eine Haftungsfalle, die vermutlich sehr zeitnah praktisch relevant werden wird, aber in Teilen der Anwaltschaft noch nicht wirklich angekommen zu sein scheint.

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die Beklagte Insolvenzanfechtungsansprüche geltend und stützt diese darauf, dass die Beklagte als Mitarbeiterin des Schuldners Zahlungen unentgeltlich erlangt habe. Nachdem der Gütetermin gescheitert war, gab das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 30.09.2020 auf, den klageweise geltend gemachten Anspruch abschließend und ggfs. unter Beweisantritt bis zum 21.10.2020 zu begründen. Der am 21.10.2020 eingereichte Schriftsatz enthielt allerdings nicht eingebettete Schriften. Mit Verfügung vom 09.11.2020 wies das Arbeitsgericht den Kläger deshalb darauf hin, dass der Schriftsatz aufgrund der fehlenden Einbettung der Schriften die technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht wahrt und dass dieser Mangel gem. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG geheilt werden könne. Daraufhin reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst mit Schriftsatz vom 26.11.2020 den Schriftsatz vom 21.10.2020 noch einmal elektronisch ein und versicherte eidesstattlich, dass es sich um den identischen Schriftsatz handelte. Beide am 26.11.2020 übersendeten Schriftsätze enthielten allerdings wiederum nicht eingebettete Schriften, worauf das Gericht den Klägervertreter mit Verfügung vom 26.11.2020 sowie telefonisch am 27.11.2020 hinwies. Daraufhin übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 26.11.2020 sowie den Schriftsatz vom 21.10.2020 noch einmal per Fax am 30.11.2020. Mit Verfügung vom 02.12.2020 wies das Gericht folgerichtig auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung hin. Daraufhin ergänzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.12.2020 seinen Vortrag; auch dieser Schriftsatz enthielt aber nicht eingebetteten Schriften. Mit Urteil vom 16.12.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage daraufhin abgewiesen und den schriftlichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, weil dieser als elektronisches Dokument nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen sei und damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht darstelle. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

In Schleswig-Holstein können in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schriftsätze von „professionellen Einreichern“ (also insbesondere Anwält:innen) schon seit dem 01.01.2020 ausschließlich als elektronisches Dokument i.S.d. § 46c ArbGG eingereicht werden. Damit wird dort die gem. § 130d ZPO ab dem 01.01.2022 flächendeckend geltende Rechtslage vorweggenommen. Die Regelung in § 46c ArbGG entspricht derjenigen in § 130a ZPO. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen werden gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. § 2 Abs. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen ERVV bestimmt, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form (d.h. texterkannt), im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Für die Einzelheiten nimmt § 5 ERVV wiederum Bezug auf die Bekanntmachungen unter www.justiz.de. Die seinerzeit aktuelle ERVB datierte auf 2019. Und nach deren Nr. 1 „müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein“. Das war hier nicht der Fall, weil die Schriftarten nicht eingebettet waren. Darauf und auf die Möglichkeit einer Heilung gem. § 46c Abs. 6 ArbGG (= § 130a Abs. 6 ZPO) hatte das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen. Die weiteren elektronischen Einreichungen beruhten aber auf denselben Mängeln. Schließlich hatte der Klägervertreter das Dokument per Fax übermittelt, was aber ebenfalls ausgeschlossen war (s. oben). Das Arbeitsgericht war deshalb davon ausgegangen, dass der Schriftsatz nicht formgerecht sei (§§ 46c Abs. 2 ArbGG, 5 ERVV, Ziff. 1 ERVB 2019) und mangels Heilung nicht berücksichtigt werden könne, so dass die Klage abzuweisen sei.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg:

„Das Arbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers in allen ab dem 21.10.2020 eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht berücksichtigt; er gilt als nicht vorgebracht.

Das Arbeitsgericht hatte in der Güteverhandlung vom 30.09.2020 im Beschluss unter Ziffer 1. dem Kläger aufgegeben, die Klage abschließend und ggfs. unter Beweisantritt bis zum 21.10.2020 zu begründen.

Die daraufhin eingereichten Schriftsätze waren formal unzulässig, weil sie nicht über eingebettete Schriftarten verfügten. Damit ist das elektronische Dokument nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und stellt damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht dar (…)

Die per Telefax bzw. in Papierform eingereichten Schriftsätze waren nicht zu berücksichtigen, da seit dem 01.01.2020 nach § 1 der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 gemäß § 46a ArbGG die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt worden ist. Die eingereichten Dokumente waren unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen. (…)

Gemäß § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss das Gericht die einreichende Partei unverzüglich auf die mangelnde Eignung des eingereichten elektronischen Dokuments hinweisen. Der Schriftsatz gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Kläger den Schriftsatz unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und zudem glaubhaft gemacht hat, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Das Gericht hat mehrfach ordnungsgemäß auf die Mängel und den Kläger auf die Möglichkeit der Heilung hingewiesen, zuletzt mit Verfügung vom 02.12.2020. Eine Heilung der Mängel hat nicht vorgelegen. Der Kläger hat bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens keinen ordnungsgemäßen Schriftsatz eingereicht.

Das Berufungsgericht schließt sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts an, dass die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wirksam ist. Auf die Argumentation des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils wird Bezug genommen. Nicht überzeugend sind die Ausführungen im Urteil des OLG Koblenz vom 09.11.2020 - 3 U 844/20 (…)

Da der Inhalt der Schriftsätze des Klägers, die er ab dem 21.10.2020 eingereicht hat, in der Berufungsinstanz ausgeschlossen bleibt, kann lediglich der bis zum 21.01.2020 vorgetragene Inhalt der Schriftsätze und der zweitinstanzlich vorgetragene Inhalt der Schriftsätze für die Entscheidung in der Sache berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages hat der Kläger hat keinen Anspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 134 Abs. 1 InsO (...)

Anmerkung

Ob die ERVB und die darin enthaltenen Anforderungen wirksam sind, ist in Rechtsprechung und Literatur lebhaft umstritten und soll hier nicht weiter vertieft werden (bejahend neben dem LAG Schleswig-Holstein auch das BAG, Urteil vom 12.03.2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2 ff.; verneinend OLG Koblenz, Urteil vom 09.11.2020 – 3 U 844/20 Rn. 23-26; Müller, NZA 2019, 1120, 1122; Mardorf, jM 2020, 266, 269) . Wichtig an der Entscheidung scheint mir vielmehr, dass der Kläger hier scheinbar erst in diesem Verfahren merkte, dass seine Schriftsätze den Anforderungen der ERVB nicht genügten, und ihm dann auch die „Flucht ins Papier“ versperrt war. Das liegt durchaus nahe, denn gerade in den „druckenden“ Bundesländern und Gerichtsbarkeiten (in denen die Akten noch in Papierform geführt werden) wird gegenwärtig nicht unbedingt geprüft, ob elektronische Dokumente allen Anforderungen der ERVB genügen, weil sich dies dem Ausdruck teilweise nicht entnehmen lässt. Ist dies aufgrund der technischen Lösung auf Anwaltsseite nicht der Fall, kann dies also bis heute unbemerkt geblieben sein. Das allein ist bislang kein Grund zur Panik, denn auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts kann der Schriftsatz gem. § 130a Abs. 6 ZPO in Papierform oder per Fax eingereicht und damit die Formunwirksamkeit geheilt werden. Diese Heilungsmöglichkeit „übers Papier“ wird aber schon ab dem 01.01.2022 versperrt sein, weil dann insbesondere Anwält:innen Schriftsätze gem. § 130d ZPO (bzw. der entsprechenden Normen in den anderen Verfahrensordnungen) im elektronischen Rechtsverkehr einreichen müssen. Spätestens dann wird es unter keinen Umständen mehr der „sicherste Weg“ sein, elektronische Dokumente in einer nicht den Anforderungen der ERVB genügenden Form einzureichen. Stichproben aus der Praxis zeigen aber, dass ein Teil der im ERV eingereichten Schriftsätze den Anforderungen der ERVB nicht genügt. Daneben wird nach wie vor ein erstaunlich großer Teil der Schriftsätzenin Papierform eingereicht, so dass es an Erfahrungen mit der aktiven Nutzung des ERV noch fehlen dürfte. Angesichts des immer näher rückenden 01.01.2022 ist daher dringend zu raten, die ERVB-konformität der ERV-Konfiguration zu prüfen oder - wo erforderlich - sich mit der Thematik vertraut zu machen, soll nicht in künftigen Prozessen zusätzlich über die Frage der Wirksamkeit der ERVB gestritten werden. Eine Einführung in den ERV gibt übrigens dieser Gastbeitrag. Die Details finden sich z.B. im schon eingangs erwähnte Blog des Kollegen Müller (www.ervjustiz.de) sowie in dessen e-Justice-Praxishandbuch. Update: Definitiv nicht eingebettet sind Schriften übrigens, wenn der Schriftsatz ausgedruckt und wieder eingescannt wird. (Ja, das gibt es, s. z.B. die oben zitierte Entscheidung des OLG Koblenz.) Im Format PDF/A ist dies stets der Fall. Ob im Übrigen die Schriftarten in eine PDF-Datei eingebettet sind, lässt sich  im Acrobat Reader mit der Tastenkombination Strg+D unter dem Reiter "Schriften" überprüfen. Vielen Dank an den Kollegen Möllenkamp für den Hinweis!  tl;dr: Entsprechen elektronische Dokumente i.S.d. § 130a ZPO nicht den Anforderungen der ERVV und ERVB, ist eine Heilung gem. § 130a Abs. 6 ZPO durch Einreichung per Post oder per Fax nur noch bis zum 31.12.2021 möglich. Anmerkung/Besprechung, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2021 – 2 Sa 39/21. Foto: TH. KorrGerichtshaus KielCC BY 3.0