OLG Karlsruhe zum Erfordernis einer dienstlichen Stellungnahme nach Befangenheitsantrag

Nach § 44 Abs. 3 ZPO hat sich ein abgelehnter Richter „über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern“. Was das heißt und wann eine solche dienstliche Stellungnahme entbehrlich sein kann, ist Gegenstand eines Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 12.12.2018 – 9 W 40/18.

Sachverhalt

Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung wegen arglistiger Täuschung. Das Landgericht beschloss daraufhin, Beweis zu erheben über die behaupteten Mängel und die Frage, ob diese ggf. schon bei Gefahrübergang vorlagen. Außerdem erteilte es allgemeine Hinweise zur Beurteilung der Rechtslage. Die Beklagte lehnte daraufhin die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin bestünden. Zu Begründung berief sie sich darauf,
  • die Beklagte habe zum Beweis der von ihr vorgetragenen – der Klagebegründung widersprechenden – Tatsachen die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt, der Zeugenbeweis sei gegenüber einem möglichen Sachverständigengutachten vorrangig;
  • Aus dem Hinweisbeschluss ergebe sich eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung,
  • die Einzelrichterin habe die relevanten Beweisangebote der Beklagten übergangen und unberücksichtigt gelassen,
  • die Richterin habe für die Kläger günstige Tatsachen unterstellt, die nicht einmal die Kläger behauptet hätten.
Für die Verfahrensweise der Richterin habe nicht der geringste Anlass bestanden. Aus der Sicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Richterin einseitig die Interessen der Kläger wahrnehme. Die Kammer des Landgerichts hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurückgewiesen, ohne eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin einzuholen und dazu ausgeführt, diese sei entbehrlich, weil es bei der Ablehnung ausschließlich um Umstände gehe, die sich aus der das Ablehnungsgesuch auslösenden Entscheidung selbst ergäben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Über ein Ablehnungsgesuch (umgangssprachlich: „Befangenheitsantrag“) entscheidet gem. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Über das Ablehnungsgesuch betreffend die Einzelrichterin (§§ 348, 348a ZPO) hatte deshalb die Kammer des Landgerichts ohne deren Mitwirkung (d.h. unter Mitwirkung eines Vertreters) entschieden. Vor der Entscheidung ist grundsätzlich gem. § 44 Abs. 3 ZPO eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters einzuholen, in dem sich dieser zum Ablehnungsgesuch zu äußern hat. Davon hatte das Gericht hier aber abgesehen. Denn nach Ansicht der Kammer war das Ablehnungsgesuch allein auf die Verfahrensführung der Einzelrichterin gestützt, die sich aus der Akte ergab (und nicht etwa auf eine bestimmte Äußerung oder sonstige Handlung der Richterin, zu der mangels Aktenkundigkeit eine Stellungnahme erforderlich gewesen wäre).

Entscheidung

Das OLG hat den Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts vom 15.10.2018 ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Landgericht hat keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin eingeholt. (…)

1. Die Erforderlichkeit einer dienstlichen Stellungnahme ergibt sich aus § 44 Abs. 3 ZPO. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme kann bei einem unzulässigen Gesuch unterbleiben (…). Ein unzulässiges Gesuch wird von der Rechtsprechung bei Rechtsmissbrauch angenommen (…). Der Befangenheitsantrag der Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Auch das Landgericht hat dies nicht angenommen.

2. Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO ist bei einem zulässigen Gesuch grundsätzlich eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin notwendig, die in einer zusammenhängenden Stellungnahme zu den äußeren und inneren Tatsachen des Ablehnungsgesuches besteht. Die Stellungnahme kann dabei auch auf im Ablehnungsgesuch nicht genannte, entscheidungserhebliche Umstände eingehen, die jedoch mit den angegebenen Ablehnungsgründen zusammenhängen (…). Eine Stellungnahme ist auch vorliegend erforderlich.

Die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin dient der Tatsachenfeststellung für die gemäß § 45 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.

Aus diesem Zusammenhang wird teilweise gefolgert, dass eine dienstliche Stellungnahme nicht erforderlich sei, wenn das Ablehnungsgesuch „unschlüssig“ sei. Wenn man dieser Argumentation folgt, kann die dienstliche Stellungnahme allerdings nur dann entbehrlich sein, wenn auch ohne deren Einholung von vornherein auszuschließen ist, dass die Stellungnahme Auswirkungen auf die Entscheidung über das Gesuch haben könnte. Dies kommt bei einem zulässigen Ablehnungsgesuch nur selten in Betracht. (...)

Der Umstand, dass der Beschluss der Einzelrichterin vom 28.08.2018 Auslöser für den Befangenheitsantrag war, ändert nichts. Denn es geht – unabhängig davon, ob die Schlussfolgerungen und Bewertungen der Beklagten zutreffen – um die Frage, wie diese Entscheidung zustande gekommen ist, also um mögliche – nach Auffassung der Beklagten schwerwiegende – Verfahrensfehler.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Befangenheitsantrag ist zumindest eine Erklärung erforderlich, inwieweit das maßgebliche Vorbringen der Beklagten von der Richterin zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Außerdem ist eine Erklärung zu dem von der Beklagten behaupteten subjektiven Umstand erforderlich, die Einzelrichterin beabsichtige, einseitig die Interessen der Kläger wahrzunehmen. Eine solche zusammenhängende Stellungnahme zu den im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Tatsachen ist zu unterscheiden von (in der Stellungnahme nicht gebotenen) Ausführungen zur Begründetheit des Gesuchs (...).

3. Zwischenentscheidungen, wie beispielsweise Beweisbeschlüsse, sind in Zivilprozessen nicht selten Auslöser eines Befangenheitsantrags, wenn eine Partei meint, die Entscheidung sei nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern es ergebe sich darüber hinaus aus besonderen Umständen eine parteiliche Tendenz des abgelehnten Richters. Umfang und Ausführlichkeit der erforderlichen dienstlichen Stellungnahmen sind in der Praxis in derartigen Fällen von Fall zu Fall unterschiedlich. Es gibt in solchen Fällen dienstliche Stellungnahmen, die lediglich aus ein oder zwei zusammenfassenden Sätzen bestehen, und es gibt andererseits Stellungnahmen, die ausführlich das Zustandekommen der Entscheidung erläutern, die von der Partei angegriffen wird.

Für die Entscheidung des Senats spielt es keine Rolle, welche Anforderungen vorliegend an die Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu stellen sind. Die Anforderungen sind gegebenenfalls von der Kammer, die über das Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat, zu konkretisieren.

4. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin ist in der Regel für die Durchführung eines prozessual korrekten Ablehnungsverfahrens wesentlich. Daher erscheint es angemessen, die erstinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und dem Landgericht Gelegenheit zu geben, die dienstliche Stellungnahme einzuholen. Zu der Stellungnahme ist der Beklagten vor einer neuen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch rechtliches Gehör zu gewähren.“

Anmerkung

Und das überzeugt mich nicht wirklich, weil es m.E. übertriebener Formalismus ist. Der Fall scheint mir vielmehr eine geradezu „klassische“ Konstellation, in der eine dienstliche Stellungnahme nicht erforderlich ist, weil diese allenfalls auf den Akteninhalt Bezug nehmen könnte. Oder soll die Richterin – sofern zutreffend –eine Stellungnahme des Inhalts abgeben: „Ich habe den Inhalt der Akte zur Kenntnis genommen und beabsichtige nicht, einseitig die Interessen der Klägerin wahrzunehmen“? Das kann das OLG schwerlich ernst meinen. tl;dr: Bei einem zulässigen Ablehnungsgesuch ist im Zivilprozess grundsätzlich eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin einzuholen. Der Umstand, dass die Ablehnung durch eine in der Akte dokumentierte richterliche Entscheidung (Beweisbeschluss) ausgelöst wird, macht die dienstliche Stellungnahme nicht entbehrlich. (Leitsatz des OLG) Anmerkung/Besprechung, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2018 – 9 W 40/18. Foto: Andreas Praefcke, Karlsruhe OLG 2, CC BY 3.0