Entscheidung
Das OLG hat den Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:
„Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts vom 15.10.2018 ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Landgericht hat keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin eingeholt. (…)
1. Die Erforderlichkeit einer dienstlichen Stellungnahme ergibt sich aus § 44 Abs. 3 ZPO. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme kann bei einem unzulässigen Gesuch unterbleiben (…). Ein unzulässiges Gesuch wird von der Rechtsprechung bei Rechtsmissbrauch angenommen (…). Der Befangenheitsantrag der Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Auch das Landgericht hat dies nicht angenommen.
2. Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO ist bei einem zulässigen Gesuch grundsätzlich eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin notwendig, die in einer zusammenhängenden Stellungnahme zu den äußeren und inneren Tatsachen des Ablehnungsgesuches besteht. Die Stellungnahme kann dabei auch auf im Ablehnungsgesuch nicht genannte, entscheidungserhebliche Umstände eingehen, die jedoch mit den angegebenen Ablehnungsgründen zusammenhängen (…). Eine Stellungnahme ist auch vorliegend erforderlich.
Die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin dient der Tatsachenfeststellung für die gemäß § 45 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.
Aus diesem Zusammenhang wird teilweise gefolgert, dass eine dienstliche Stellungnahme nicht erforderlich sei, wenn das Ablehnungsgesuch „unschlüssig“ sei. Wenn man dieser Argumentation folgt, kann die dienstliche Stellungnahme allerdings nur dann entbehrlich sein, wenn auch ohne deren Einholung von vornherein auszuschließen ist, dass die Stellungnahme Auswirkungen auf die Entscheidung über das Gesuch haben könnte. Dies kommt bei einem zulässigen Ablehnungsgesuch nur selten in Betracht. (...)
Der Umstand, dass der Beschluss der Einzelrichterin vom 28.08.2018 Auslöser für den Befangenheitsantrag war, ändert nichts. Denn es geht – unabhängig davon, ob die Schlussfolgerungen und Bewertungen der Beklagten zutreffen – um die Frage, wie diese Entscheidung zustande gekommen ist, also um mögliche – nach Auffassung der Beklagten schwerwiegende – Verfahrensfehler.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Befangenheitsantrag ist zumindest eine Erklärung erforderlich, inwieweit das maßgebliche Vorbringen der Beklagten von der Richterin zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Außerdem ist eine Erklärung zu dem von der Beklagten behaupteten subjektiven Umstand erforderlich, die Einzelrichterin beabsichtige, einseitig die Interessen der Kläger wahrzunehmen. Eine solche zusammenhängende Stellungnahme zu den im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Tatsachen ist zu unterscheiden von (in der Stellungnahme nicht gebotenen) Ausführungen zur Begründetheit des Gesuchs (...).
3. Zwischenentscheidungen, wie beispielsweise Beweisbeschlüsse, sind in Zivilprozessen nicht selten Auslöser eines Befangenheitsantrags, wenn eine Partei meint, die Entscheidung sei nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern es ergebe sich darüber hinaus aus besonderen Umständen eine parteiliche Tendenz des abgelehnten Richters. Umfang und Ausführlichkeit der erforderlichen dienstlichen Stellungnahmen sind in der Praxis in derartigen Fällen von Fall zu Fall unterschiedlich. Es gibt in solchen Fällen dienstliche Stellungnahmen, die lediglich aus ein oder zwei zusammenfassenden Sätzen bestehen, und es gibt andererseits Stellungnahmen, die ausführlich das Zustandekommen der Entscheidung erläutern, die von der Partei angegriffen wird.
Für die Entscheidung des Senats spielt es keine Rolle, welche Anforderungen vorliegend an die Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu stellen sind. Die Anforderungen sind gegebenenfalls von der Kammer, die über das Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat, zu konkretisieren.
4. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin ist in der Regel für die Durchführung eines prozessual korrekten Ablehnungsverfahrens wesentlich. Daher erscheint es angemessen, die erstinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und dem Landgericht Gelegenheit zu geben, die dienstliche Stellungnahme einzuholen. Zu der Stellungnahme ist der Beklagten vor einer neuen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch rechtliches Gehör zu gewähren.“
Anmerkung
Und das überzeugt mich nicht wirklich, weil es m.E. übertriebener Formalismus ist. Der Fall scheint mir vielmehr eine geradezu „klassische“ Konstellation, in der eine dienstliche Stellungnahme nicht erforderlich ist, weil diese allenfalls auf den Akteninhalt Bezug nehmen könnte. Oder soll die Richterin – sofern zutreffend –eine Stellungnahme des Inhalts abgeben: „
Ich habe den Inhalt der Akte zur Kenntnis genommen und beabsichtige nicht, einseitig die Interessen der Klägerin wahrzunehmen“? Das kann das OLG schwerlich ernst meinen.
tl;dr: Bei einem zulässigen Ablehnungsgesuch ist im Zivilprozess grundsätzlich eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin einzuholen. Der Umstand, dass die Ablehnung durch eine in der Akte dokumentierte richterliche Entscheidung (Beweisbeschluss) ausgelöst wird, macht die dienstliche Stellungnahme nicht entbehrlich. (Leitsatz des OLG) Anmerkung/Besprechung, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2018 – 9 W 40/18. Foto: Andreas Praefcke,
Karlsruhe OLG 2,
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