Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei § 91a-Beschluss ohne Gründe?

geralt pixabay.de CC0 breitDie Gerichtsgebühr gem. Ziff. 1211 Nr. 4 Anlage 1 zum GKG ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0, wenn „keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt“. Ebenso ermäßigt sich die Gerichtsgebühr gem. KV 1211 Nr. 2, wenn das ein Urteil gem. § 313a Abs. 2 ZPO keiner Begründung bedarf, weil die Parteien auf Rechtsmittel verzichten.

In der Praxis stellt sich nicht selten die Frage, ob sich die Gebühr auch reduziert, wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen einen in der Verhandlung verkündeten Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung verzichten.

Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Parteien in der Sache einen Vergleich geschlossen haben, aber eine(r) der Prozessbevollmächtigten fürchtet, „die Rechtsschutz“ könnte wegen der Kostenregelung „Ärger machen“. Oft kann es dann ratsam sein, den Vergleich ohne eine Kostenregelung zu schließen und die Kostenentscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellen. (Wird die Kostenentscheidung nicht ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts gestellt, gilt zwingend § 98 ZPO mit der Folge, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.) Das Gericht kann dann – ins Protokoll – einen § 91a-Beschluss erlassen (der – wen wundert's? – nicht selten der zuvor erörterten Kostenfolge entsprechen wird). Und häufig werden dann die Prozessbevollmächtigten auch bereit sein, auf eine Begründung der Kostenentscheidung bzw. auf Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss zu verzichten.

Im Kostenfestsetzungsverfahren stellt sich dann aber die Frage, ob drei Gerichtsgebühren anfallen (KV 1210 der Anlage 1 zum GKG) oder nur eine (KV 1211)?

Dem Wortlaut von KV 1211 Ziff. 4 folgend würde sich die Gebühr nicht ermäßigen. Denn die geschilderte Konstellation lässt sich eindeutig nicht unter die Ziff. 4 subsumieren, denn eine Kostenübernahmeerklärung liegt ja eindeutig nicht vor. Dabei belassen es z.B. OLG Köln, Beschl. v. 13.09.1999 – 13 W 55/99; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.08.2009 – 20 Sa 93/08, OLG Oldenburg, Beschl. v. 22. 5. 2012 – 13 W 8/12 und Hartmann, KostG, 14. Aufl. 2014, KV 1211 Rn. 15.

Das scheint mir aber zu kurz gegriffen. Denn wenn sogar für ein nicht begründetes Urteil, mit dem ja über die Hauptforderung entschieden wird (!), nur eine Gebühr anfällt, erschließt sich nicht, warum drei Gebühren anfallen sollen, wenn gem. § 91 ZPO nur noch über die Kosten entschieden wird. Insoweit kann auch die Argumentation des OLG Oldenburg nicht überzeugen, dass der richterliche Arbeitsaufwand ja nicht entfalle, weil das Gericht entgegen den in Ziff. 4 genannten Fällen eine Entscheidung treffen muss. Das ist mit Blick auf Ziff. 4 zwar zutreffend. Aber der Arbeitsaufwand ist bei § 313a Abs. 2 ZPO ja mindestens ebenso groß, meistens sogar noch größer.

Es spricht daher viel dafür, KV 1211 Ziff. 2 auf § 91a-Beschlüsse entsprechend anzuwenden, wenn die Parteien auf eine Begründung bzw. auf Rechtsmittel verzichten. Die vergleichbare Interessenlage ist unübersehbar. Und – wiederum entgegen dem OLG Oldenburg – habe ich auch keine Bedenken gegen die Planwidrigkeit der Regelungslücke. Denn dass der Gesetzgeber diesen Fall bedacht hat und es sich daher ein „beredtes Schweigen" handelt, kann ich den Materialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 159 f.) nicht entnehmen. Eine analoge Anwendung von Ziff. 2 befürworten im Übrigen auch das OLG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 W 254/04 sowie das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2004 – 10 W 100/04. Und das OLG München, das mit Beschluss vom 07.07.2013 – 11 WF 1193/03 treffend formuliert:

"Es fehlt jeder Grund dafür, warum eine Gebührenermäßigung bei einem nicht zu begründenden Urteil stattfinden soll, nicht aber bei einem Beschluss gemäß § 91 a ZPO".

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