Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Mit einer interessanten und praktisch relevanten Konstellation im Spannungsfeld von Insolvenzrecht und Prozessrecht hat sich kürzlich das OLG Hamburg mit Beschluss vom 20.07.2018 – 11 W 27/18 befasst. Darin geht es um die Frage, ob § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch anwendbar ist, wenn vor Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet wird.

Sachverhalt

Mit seiner am 16.11.2017 beim Landgericht Hamburg eingereichten Klage nahm der  Insolvenzverwalter den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin aus § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 01.12.2017 das (Privat-)Insolvenzverfahren eröffnet, am 05.12.2017 wurde die Klage dem Beklagten zugestellt. Am 31.01.2018 nahm der Kläger die Klage zurück, woraufhin beide Parteien beantragten, dem jeweiligen Gegner die Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt, wogegen sich dieser mit der sofortigen Beschwerde wendet.

Nimmt die klagende Partei die Klage zurück, hat sie grundsätzlich gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Um dieser Folge zu entgehen und eine Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Partei zu erwirken, auch wenn die Klage wegen eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses keinen Erfolg mehr haben kann, kann die Partei den Rechtsstreit für erledigt erklären. Eine Erledigungserklärung ist allerdings nicht möglich, wenn das „erledigende Ereignis“ noch vor Zustellung der Klageschrift oder sogar noch vor deren Einreichung eintritt. In diesen Fällen ermöglicht § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO es der klagenden Partei jedoch, ähnlich wie gem. § 91a ZPO eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten herbeizuführen, nach der die Kosten auch der beklagten Partei auferlegt werden können. Einen solchen Antrag hatte der Kläger hier gestellt. Allerdings war die Forderung nicht erfüllt worden (was der häufigste Anwendungsbereich von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist), sondern über das Vermögen des Beklagten war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deshalb stellte sich hier einerseits die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt zu einem Wegfall des Klageanlasses führt. Und andererseits stellte sich die Frage, ob der Beklagte die für eine solche Entscheidung erforderliche Prozessführungsbefugnis hatte, weil diese ja mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangen war (§ 80 InsO).

Entscheidung

Das OLG hat die Entscheidung abgeändert und die Kosten dem Beklagten auferlegt:

„1. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten durfte schon deshalb nicht ergehen, weil der Kostenerstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört und daher nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008, IX ZB 232/08, Rn. 15, juris).

2. Die Kostentragungslast des Beklagten folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. (…)

a) Die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten zwischen Eingang und Zustellung der Klage zum Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO führt, wird allerdings in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich ungeklärt.

aa) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm komme eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht in Betracht, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klageforderung als solche in ihrem materiell-rechtlichen Bestand unberührt lasse und lediglich die Umstellung des Klageantrags (Feststellung zur Insolvenztabelle statt Zahlung) gebiete, falls der Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden solle; es liege deshalb weder ein Fall der Erledigung der Hauptsache (vor Rechtshängigkeit) vor noch entfalle durch die Insolvenzeröffnung der Anlass zur Klageerhebung (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2007 – 11 W 18/05 –, Rn. 28 …). Nach einer weiteren Auffassung soll § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht anwendbar sein, weil dem Beklagten für dieses kontradiktorische Verfahren ebenfalls die Prozessführungsbefugnis fehle (…).

bb) Die Gegenauffassung hält § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für anwendbar (…).

cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten zwischen Eingang und Zustellung der Klage führt zum Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

(1) Hierfür ist grundsätzlich maßgeblich, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (...).

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verliert der Beklagte die Prozessführungsbefugnis, sodass die gegen ihn gerichtete Klage unzulässig wird. Dies reicht für den Wegfall des Klagegrundes aus. Dass der Kläger den Insolvenzverwalter des Beklagten mit einer Feststellungsklage in Anspruch nehmen könnte, ist unerheblich. Auch bei einer einseitigen Erledigungserklärung käme es nicht darauf an, ob der Kläger mit anderem Rechtsschutzziel gegen einen anderen Beklagten vorgehen könnte.

(3) Die fehlende Prozessführungsbefugnis steht der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegen. Wollte man dies anders beurteilen, wäre der Kläger unter Umständen gezwungen, hinsichtlich seiner Kosten gegen den Insolvenzverwalter des Beklagten eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erheben, in dem gegebenenfalls Feststellungen des Vorprozesses erneut getroffen werden müssten. Ein Beklagtenwechsel käme aufgrund des Wegfalls der Rechtshängigkeit nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht, wobei offenbleiben kann, ob andernfalls nicht auch gegenüber dem ausgeschiedenen Beklagten § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Anwendung finden müsste (…).

Damit wäre jedoch das von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verfolgte Ziel, eine materiell gerechte („billige“) Kostenentscheidung ohne einen weiteren, neue Kosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachenden Prozess zu ermöglichen, konterkariert (…). Für diese Erwägungen spricht zudem, dass der Kläger nach Einreichung der Klage grundsätzlich keinen Einfluss auf den Wegfall der Zulässigkeit oder Begründetheit nehmen kann, jedenfalls aber nicht darauf, ob dies vor oder nach Zustellung der Klage geschieht (…).

(4) Entgegen der vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss geäußerten Auffassung widerspricht eine Kostentragungslast des Beklagten auch nicht dem eröffneten Insolvenzverfahren, denn der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch nicht gegen den Beklagten persönlich durchsetzen, sondern allenfalls zur Insolvenztabelle anmelden.“

Anmerkung

Dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Zustellung der Klageschrift dazu führt, dass der Klageanlass wegfällt, scheint kaum zweifelhaft, weil in einem solchen Fall keine Unterbrechung eintritt, sondern die Klage unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 11. 12. 2008 - IX ZB 232/08). Trotzdem ist es bedauerlich, dass die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wurde. Der Grund dafür dürfte aber zugleich auch der wesentliche Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sein. Denn der Beklagte hat in diesem Fall kein wirkliches Interesse daran, sich gegen die Kostenentscheidung zu wehren, weil es sich nach der Konzeption des OLG bei dem Kostenerstattungsanspruch „nur“ um eine Insolvenzforderung handelt, die zur Tabelle anzumelden ist (ebenso im Ergebnis auch Ghassemi-Tabar/Delaveaux, NZM 2011, 537, 538). Genau das ist aber ein konzeptionelles Novum, weil es dem Beklagten für ein solches Verfahren eigentlich an der Prozessführungsbefugnis fehlen müsste (ebenso Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 269 ZPO, Rn. 18c). Auch das OLG weist ja zu Recht darauf hin, dass der BGH (Beschluss vom 11. 12. 2008 - IX ZB 232/08) ausdrücklich entschieden hat, dass der Kostenantrag des Beklagten in einem solchen Fall nur noch vom Insolvenzverwalter gestellt werden kann (BGH, aaO, Rn. 15). Warum im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO – also bei umgekehrtem Ergebnis – etwas anderes gelten soll, bedürfte m.E. einer sehr sorgfältigen Begründung. Und an der fehlt es. Die ins Feld geführten „prozessökonomische Gründe“ scheinen etwas sehr „bemüht“. Insbesondere überzeugt das Argument, so könnten „die Feststellungen des Vorprozesses“ verwendet werden, schon deshalb nicht, weil ein solcher Vorprozess mit Feststellungen ja gerade nicht stattfindet. Und es scheint auch nicht unzumutbar, der klagenden Partei aufzugeben, den Anspruch samt Kosten zu Tabelle anzumelden und notfalls gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung zu klagen – eine Klageschrift liegt im Übrigen schon vor und bedarf lediglich geringfügiger Überarbeitung. tl;dr: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zwischen Eingang und Zustellung der Klage führt zum Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Anmerkung/Besprechung, OLG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2018 – 11 W 27/18. Foto: Andreas Praefcke | Hamburg OLG 1 | CC BY 3.0