Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Entscheidung
Das OLG hat die Entscheidung abgeändert und die Kosten dem Beklagten auferlegt:„1. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten durfte schon deshalb nicht ergehen, weil der Kostenerstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört und daher nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008, IX ZB 232/08, Rn. 15, juris).
2. Die Kostentragungslast des Beklagten folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. (…)
a) Die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten zwischen Eingang und Zustellung der Klage zum Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO führt, wird allerdings in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich ungeklärt.
aa) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm komme eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht in Betracht, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klageforderung als solche in ihrem materiell-rechtlichen Bestand unberührt lasse und lediglich die Umstellung des Klageantrags (Feststellung zur Insolvenztabelle statt Zahlung) gebiete, falls der Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden solle; es liege deshalb weder ein Fall der Erledigung der Hauptsache (vor Rechtshängigkeit) vor noch entfalle durch die Insolvenzeröffnung der Anlass zur Klageerhebung (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2007 – 11 W 18/05 –, Rn. 28 …). Nach einer weiteren Auffassung soll § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht anwendbar sein, weil dem Beklagten für dieses kontradiktorische Verfahren ebenfalls die Prozessführungsbefugnis fehle (…).
bb) Die Gegenauffassung hält § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für anwendbar (…).
cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten zwischen Eingang und Zustellung der Klage führt zum Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
(1) Hierfür ist grundsätzlich maßgeblich, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (...).
(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verliert der Beklagte die Prozessführungsbefugnis, sodass die gegen ihn gerichtete Klage unzulässig wird. Dies reicht für den Wegfall des Klagegrundes aus. Dass der Kläger den Insolvenzverwalter des Beklagten mit einer Feststellungsklage in Anspruch nehmen könnte, ist unerheblich. Auch bei einer einseitigen Erledigungserklärung käme es nicht darauf an, ob der Kläger mit anderem Rechtsschutzziel gegen einen anderen Beklagten vorgehen könnte.
(3) Die fehlende Prozessführungsbefugnis steht der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegen. Wollte man dies anders beurteilen, wäre der Kläger unter Umständen gezwungen, hinsichtlich seiner Kosten gegen den Insolvenzverwalter des Beklagten eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erheben, in dem gegebenenfalls Feststellungen des Vorprozesses erneut getroffen werden müssten. Ein Beklagtenwechsel käme aufgrund des Wegfalls der Rechtshängigkeit nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht, wobei offenbleiben kann, ob andernfalls nicht auch gegenüber dem ausgeschiedenen Beklagten § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Anwendung finden müsste (…).
Damit wäre jedoch das von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verfolgte Ziel, eine materiell gerechte („billige“) Kostenentscheidung ohne einen weiteren, neue Kosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachenden Prozess zu ermöglichen, konterkariert (…). Für diese Erwägungen spricht zudem, dass der Kläger nach Einreichung der Klage grundsätzlich keinen Einfluss auf den Wegfall der Zulässigkeit oder Begründetheit nehmen kann, jedenfalls aber nicht darauf, ob dies vor oder nach Zustellung der Klage geschieht (…).
(4) Entgegen der vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss geäußerten Auffassung widerspricht eine Kostentragungslast des Beklagten auch nicht dem eröffneten Insolvenzverfahren, denn der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch nicht gegen den Beklagten persönlich durchsetzen, sondern allenfalls zur Insolvenztabelle anmelden.“