ZPO-Überblick: Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

„Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird“. Was so einfach klingt (s. nur jüngst BGH, Urteil v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16 Rn. 13), dürfte eines der schwierigsten und unübersichtlichsten prozessrechtlichen Themen sein und war auch schon mehrfach Thema hier im Blog (s. nur hier, hier, hier, hier und hier). Denn gesetzlich geregelt ist die Thematik nur ausschnittsweise in § 494a ZPO, im Übrigen ist die Thematik weitestgehend von – teilweise wenig einheitlichem – Richterrecht geprägt. Der Beitrag soll deshalb einen Überblick über die verschiedenen denkbaren Konstellationen geben.

I. Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

In einigen Fällen ist bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens über die Kosten zu entscheiden.

1. Rücknahme des Antrags

Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (vollständig) zurückgenommen, wird die Antragsgegnerin regelmäßig ein Interesse daran haben, die entstandenen Auslagen (insb. Anwaltskosten) ersetzt zu bekommen. Denn zu einem Folgeprozess wird es dann i.d.R. nicht kommen. Das Gericht hat deshalb auf Antrag entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO über die Kosten zu entscheiden und diese der Antragstellerin aufzuerlegen. Einer Rücknahme steht es gleich, wenn der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt wird (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – VII ZB 29/16). Unzulässig ist nach h.M. im selbständigen Beweisverfahren eine Erledigungserklärung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 – VII ZB 108/08). Diese ist als Antragsrücknahme - mit der Kostenfolge des §§ 269 Abs. 3, 4 ZPO - umzudeuten (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – VIII ZB 14/10). Kann das selbständige Beweisverfahren nicht fortgesetzt werden, weil das Beweissicherungsinteresse weggefallen ist, ist der Antrag stattdessen umzustellen auf die Feststellung des vergangenen Zustands (Schreiber in MünchKommZPO, § 485 Rn. 36).

2. Zurückweisung des Antrags

Kommt es nicht zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, weil der Antrag (vollständig) zurückgewiesen wird, hat die Antragsgegnerin ebenfalls ein Interesse an einer Kostenentscheidung, aufgrund derer sie Erstattung der ihr entstandenen Auslagen durch die Antragstellerin verlangen kann. Das Gericht hat deshalb ebenfalls eine Kostengrundentscheidung zu treffen, und zwar gem. § 91 ZPO. Ist der Beschluss unvollständig, weil es an einer Kostenentscheidung fehlt, kann entsprechend § 321 ZPO die Ergänzung des Beschlusses beantragt werden; dabei ist jedoch die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu beachten (OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2010 – 13 W 45/10).

3. Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 1 ZPO

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist in § 494a ZPO die Pflicht des Gerichts, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf Antrag der Antragsgegnerin der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn die Antragstellerin innerhalb einer ihr gesetzten Frist keine Klage in der Hauptsache erhebt.

II. Kostenentscheidung im Folgeprozess

In aller Regel wird sich an das selbständige Beweisverfahren jedoch ein Rechtsstreit anschließen, im Rahmen dessen (auch) über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden ist.

1. Sonderfall: Keine Hauptsacheklage wegen Zweckfortfalls

In Einzelfällen kann es allerdings vorkommen, dass im selbständigen Beweisverfahren die begehrten Feststellungen getroffen werden und es trotzdem nicht zu einer Klage in der Hauptsache kommt, weil beispielsweise die begutachtete Sache in der Zwischenzeit untergegangen ist oder der Mangel von der Antragsgegnerin beseitigt wird. Um der Antragstellerin in diesem Fall trotzdem eine Möglichkeit zu geben, ihre Kosten erstattet zu bekommen, gestattet die Rechtsprechung in diesen Fällen eine Feststellungsklage (gerichtet z.B. auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war, s. BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – V ZB 57/03 Rn. 10). Der Antragstellerin steht es im Übrigen auch frei, einen materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (bspw. aus Verzug oder aus gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen) im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16).

2. Hauptsacheklage mit identischem Gegenstand

Wird nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens eine Klage in der Hauptsache erhoben, ist zusammen mit den Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91 ff. ZPO auch über die Kosten des selbständigen Verfahrens zu entscheiden – und nach h.M. im Falle einer Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.11.2007 – XII ZB 231/05). Sind der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und des späteren Hauptprozesses nur teilweise identisch, ist trotzdem zusammen mit dem Rechtsstreit über die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden, und zwar in aller Regel einheitlich (zu Ausnahmen s. sogleich). Findet sich in der abschließenden Entscheidung lediglich allgemein der Tenor, dass über „die Kosten des Rechtsstreits“ entschieden ist, stellt sich die Frage, ob damit auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfasst sind, oder ob insoweit ein Urteilsergänzungsantrag gem. § 321 ZPO zulässig ist. Nach teilweise vertretener Ansicht sind von einer solchen (allgemeinen) Kostenentscheidung auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfasst (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2018 – 12 U 175/17; Prütting/Gehrlein/Ulrich, § 485 Rn. 28), nach a.A. soll stets eine ausdrückliche Entscheidung erforderlich sein (MünchKommZPO/Schreiber, § 485 Rn. 32, BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91 Rn. 86). Schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie ausdrücklich lediglich eine Regelung über die „Kosten des Rechtsstreits“ treffen, sind davon die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfasst (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2012 – 9 W 323/12; OLG Koblenz JurBüro 2009, 367). Aus gerichtlicher Sicht sollte deshalb darauf geachtet werden, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ausdrücklich in den Tenor oder einen Vergleich mit aufzunehmen; aus anwaltlicher Sicht sollte darauf gedrängt werden, dass die mögliche Kostenentscheidung erörtert wird.

3. Kostenentscheidung entsprechend § 96 ZPO bei nur teilweise identischem Gegenstand

Sind der Streitgegenstand des Folgeprozesses und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nicht vollständig identisch, kann es in mindestens zwei gängigen Konstellationen unbillig sein, über die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Verfahrens einheitlich zu entscheiden.
  • Zum einen kann der Gegenstand der Klage hinter dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleiben, weil das selbständige Beweisverfahren nur teilweise erfolgreich war. Ist die Klage erfolgreich, wäre es insoweit unbillig, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vollständig der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

  • Zum anderen kann der Gegenstand der Klage hinter dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleiben, weil teilweise Zweckfortfall eingetreten ist, beispielsweise durch Untergang der begutachteten Sache. Bleibt die Klage insoweit erfolglos, obwohl das selbständige Beweisverfahren zu den begehrten Feststellungen geführt hat, wäre es unbillig, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.

In beiden Fällen hilft sich die Rechtsprechung mit Billigung der Literatur mit einer entsprechenden Anwendung von § 96 ZPO: So können im erstgenannten Fall die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens teilweise der Klägerin, im zweitgenannten Fall teilweise der Beklagten auferlegt werden.


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