Erstattung von Zeithonoraren: Keine Fesseln für das Schiedsgericht!

Dieser Post erwidert - ausführlicher, als das im Leserforum der NJW möglich war, auf Ahrens/Erdmann, Die Erstattung von Zeithonoraren im Schiedsgerichtsverfahren, NJW 2020, 3142. Hier die Zusammenfassung des Beitrags aus der NJW: „Die Entscheidung des BGH vom 13.2.2020 (NJW 2020, 1811) zur AGB-Kontrolle von Zeithonorarvereinbarungen hat erneut den Blick auf diese Form der anwaltlichen Vergütung gelenkt; Teile der Begründung der Entscheidung gelten gleichermaßen für das Schiedsgerichtsverfahren. Dabei sind Zeithonorare nicht nur in der Mandatsbeziehung zu kontrollieren, sondern vordringlich bei der Festlegung der Kostenerstattungspflicht. Das Schiedsgericht kann die üblichen Zeithonorarvereinbarungen von vornherein in seiner Kostenentscheidung berücksichtigen. Dann ist jedoch eine summenmäßige Begrenzung notwendig, für deren Festlegung die Autoren einen Weg vorschlagen.“ Die Lektüre des Beitrags von Ahrens/Erdmann ließ mich etwas ratlos zurück: Welches Problem genau wollen die Autoren lösen und auf welche Weise? Augenscheinlich treibt Ahrens/Erdmann ein diffues Unbehagen um, ausgelöst durch der Höhe nach nicht beschränkter Zeithonorare, die die im Schiedsverfahren unterlegene Partei gegebenenfalls zu ersetzen hätten. Diesem Unbehagen rücken sie mit dem Vorschlag zu Leibe, die zu erstattenden Zeithonorare auf das Dreifache der RVG-Gebühren zu begrenzen, die in der ersten Instanz vor dem staatlichen Gericht angefallenen wären.

Das Schiedsgericht trifft seine Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO; ebenso allgemein für das Schiedsverfahren § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO). Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass das Schiedsgericht bei seiner Kostenentscheidung schon nach dem Wortlaut keiner Bindung an  §§ 91 ff. ZPO unterliegt. Das Gesetz verlangt lediglich, die Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.  Weiter hat das Schiedsgericht etwaige Parteivereinbarungen und die Vorgaben der gegebenenfalls anwendbaren Schiedsordnung zu beachten. Die DIS-SchiedsO beispielsweise gibt dem Schiedsgericht in Artikel 33.3. noch ein weiteres Kriterium für seine Ermessensentscheidung an die Hand:
"Die Kostenentscheidungen trifft das Schiedsgericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei sämtliche Umstände des Falles, die es als maßgeblich erachtet. Insbesondere kann es den Ausgang des Verfahrens und die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen."
Ob die  im Schiedsverfahren geltend gemachten Anwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ist also nicht am Maßstab des RVG zu entscheiden. Auch in inländischen Schiedsverfahren können daher Anwaltskosten erstattungsfähig sein, die über die Gebührensätze des RVG hinausgehen (siehe Saenger/Uphoff, NJW 2014, 1412, 1416; OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2016 - 34 Sch 29/15  unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats; OLG FrankfurtBeschluss vom 02. April 2013 - 26 Sch 28/12 ).

If it ain’t broke, don‘t fix it.

Ist die Erstattung von Zeithonoraren in Schiedsgerichtsverfahren tatsächlich ein Problem, das einer Lösung bedarf? Empirische Befunde sind schon in der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht einfach zu erheben, zumal die Rechtstatsachenforschung ein Aschenputtel der Rechtswissenschaft ist. Noch schwieriger ist es, dies in der institutionell unübersichtlichen Schiedsgerichtsbarkeit zu tun, in der Entscheidungen in aller Regel nicht veröffentlicht werden. Die Kombattanten in diesem Meinungsstreit werden also auf ihre jeweils eigene anekdotische Evidenz und, um es mit Josef Esser zu sagen, auf ihr Vorverständnis zurückgreifen. Dies vorausgeschickt: Meiner Meinung nach gibt es für das Problem, dass Ahrens/Erdmann lösen wollen, bereits hinreichend Lösungsmöglichkeiten. Es bedarf keiner weiteren – schematischen – Lösung. Meiner Beobachtung nach wird vor dem Schiedsgericht zwar häufiger über die Höhe des Erstattungsanspruchs gestritten als vor dem staatlichen Gericht, aber wohl schlicht und einfach deswegen, weil dies im Schiedsverfahren weitaus häufiger möglich ist als nach der ZPO. Man trifft aber in zahlreichen Fällen die Konstellation an, dass sich die von den Parteien auf Zeithonorarbasis geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche in vergleichbaren Größenordnungen bewegen. Zudem üben die Schiedsgerichte ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kostenerstattungsansprüche durchaus aktiv und mit Augenmaß aus, und winken exorbitant hohe und außer Verhältnis stehende Kostenerstattungsansprüche nicht einfach durch.

Soft law oder ZPO?

Ahrens/Erdmann leiten aus der Betrachtung der RVG-Gebühren über maximal drei Instanzen und maximal 8,8 Gebühren ab, dass die Kosten des staatlichen Verfahrens unter der Berücksichtigung der Unsicherheit der Revisionsmöglichkeit „prognostisch um das Dreifache höher als bei Berechnung gesetzlicher Gebühren im Schiedsverfahren lägen“. Wenn das Schiedsgericht einen gehobenen Arbeitsaufwand überhaupt anerkenne, so sei ein Multiplikator 3 der gesetzlichen Gebühren erster Instanz für die Begrenzung eines Zeithonorars in der Regel angemessen. Er könne sich aber bis zum fünffachen steigern. Leider wird weder mitgeteilt, von welchen Kriterien die Steigerung bis hin zum Fünffachen abhängen solle, noch wird deutlich, wie dieser Regelungsvorschlag umgesetzt werden soll: Hat man eine gesetzliche Regelung im Auge, dann wäre sie wohl im 10. Buch der ZPO einzufügen, in Ergänzung von § 1057 ZPO. Oder handelt es sich um einen Vorschlag, aus dem sich ein in der Schieds-„community“ akzeptiertes „soft law“ entwickeln soll? Meines Erachtens ist beides nicht erforderlich, und ersteres geradezu schädlich. Der Gesetzgeber sollte nicht ohne rechtstatsächlich eindeutig nachgewiesenen Handlungsbedarf in das grundsätzlich freie Ermessen des Schiedsgerichts bei Kostenentscheidung nach § 1057 ZPO eingreifen. Würde eine solche Regelung auch für internationale Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland Geltung beanspruchen, so würde sie den Schiedsstandort Deutschland im internationalen Vergleich schwächen. Zu denken ist auch an die Steuerungsfunktion des Kostenrisikos: Nach geltendem Recht muss jede Schiedspartei damit rechnen, der Gegenseite nicht RVG-Gebühren oder auf ein dreifaches der RVG-Gebühren gekappte Anwaltskosten zu ersetzen. Sie trägt vielmehr das Risiko in Höhe der tatsächlichen entstandenen und in der Regel marktgerechten Kosten. Diese liegen oft deutlich über RVG-basierten Gebühren und fließen selbstverständlich in die Risikobewertung der Parteien ein. Sie wirken sich sowohl – meiner Einschätzung nach dämpfend - auf die Neigung, Schiedsklagen zu erheben, als auch – meiner Einschätzung nach vergleichsfördernd, weil risikoerhöhend - auf die Neigung, Schiedsverfahren zu vergleichen, aus.

Passt der Deckel?

Als Kontrollüberlegung seien die bei Anwendung der vorgeschlagenen Deckelung zu ersetzenden Anwaltskosten mit dem Honorar eines Dreierschiedsgerichts nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) verglichen: Bei Streitwerten zu EUR 1.000.000 liegt das Honorar für das Schiedsgericht deutlich über dem Betrag, der sich unter Berücksichtigung des Multiplikators 3 für die ersatzfähigen Anwaltskosten ergibt: Bei einem Streitwert von EUR 500.000 steht dem Schiedsgericht ein Honorar von EUR 41.085 zu, der nach der Ahrens/Erdmann-Formel berechnete Kostenerstattungsanspruch wäre auf EUR 24.097 beschränkt.  Bei einem Streitwert von Euro 5.000.000 beträgt das Honorar für ein Dreierschiedsgericht EUR 146.685. Das Dreifache der RVG-Gebühren beläuft sich auf EUR 137.882,25. Erst bei Streitwerten von knapp unter EUR 7.000.000 liegen die nach dem Vorschlag von Ahrens/Erdmann zu ersetzenden Rechtsanwaltskostenhonorare über dem Honorar des Schiedsgerichts (siehe hierzu die Tabelle im Anhang). Zumal bei Schiedsverfahren, in denen umfangreiche Sachaufklärung zu leisten ist, dürfte der Aufwand, den die Parteivertreter zu leisten haben, deutlich über den Aufwand selbst eines überdurchschnittlich sorgfältig und gründlich arbeitenden Schiedsgerichts liegen. Dieser Vergleich bestärkt mich in der Auffassung, dass die vorgeschlagene Deckelung unangemessen ist.

Nachvollziehbare Darlegung der Zeithonorare

Wie die Parteien die geltend gemachten Anwaltskosten glaubhaft machen, wird in der Regel entweder vom Schiedsgericht in einer verfahrensleitenden Verfügung vorgegeben, oder zwischen den Parteien vereinbart. Beispielhaft seien hierzu die Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu einem ICC-Schiedsverfahren zitiert:

"Betreffend die Rechtsanwaltskosten einigten sich die Parteien (...) darauf, dass der Beweis für deren Anfall allein durch Vorlage der jeweiligen ersten Seiten der Anwaltsrechnungen geführt werden sollte. Dabei sollten die Anwaltsrechnungen lediglich die Anzahl der Stunden pro Anwalt und die angewandten Stundensätze (Bruttosätze und ermäßigte Nettosätze) ausweisen, während detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen nicht eingereicht werden sollten." (Beschluss vom 7. September 2020 – 26 Sch 2/20 – unter „Fischdosenfüllmaschine“ in anderem Zusammenhang bereits im Blog besprochen).

Die hier wiedergegebenen  Anforderungen an die Darlegung entsprechen dem, was meiner Beobachtung nach Standard in Schiedsverfahren ist (ebenso Risse in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 2019, § 26  Rdnr. 29.) Ahrens/Erdmann stellen in Frage, ob die bloße Vorlage der Rechnungen "nicht das Mindestmaß an Nachweis" unterschreite. Das hänge "von der Ausführlichkeit der Rechnung" ab (Rdnr. 25). Auch hier gilt: Vorrang haben die Vereinbarungen im konkreten Schiedsverfahren, die sinnvollerweise gleich zu Beginn getroffen werden sollten, Die Vorlage der detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen ("narratives") ist regelmäßig nicht erforderlich, so dass es auf die "Ausführlichkeit" der Rechnungen über die Angabe der tätig gewordenen Anwälte, der aufgewandten Stunden und der Stundensätze hinaus nicht ankommt.

Zusammenfassung

Bis zum Beweis des Gegenteiles halte ich einen Eingriff des Gesetzgebers in das Ermessen des Schiedsgerichts nach § 1057 ZPO ebenso wenig für erforderlich wie eine Selbstregulierung der Schieds-„community“. Den Parteien steht es frei, in der Schiedsvereinbarung – auch nachträglich - Regelungen zur Kostenerstattung zu treffen. Das und das Augenmaß der Schiedsgerichte bei Kostenschiedssprüchen bieten den Parteien hinreichenden Schutz.

Anhang

 

Streitwert Schiedsrichter-honorar (DIS; drei Schiedsrichter) RVG   Faktor 3 Zeithonorar als % des Schieds-richterhonorars Faktor 5 Zeithonorar als % des Schieds-richterhonorars
    1,3 4.600,70        
    1,2 4.246,80        
500.000,00 41.085,00 Summe 8.847,50 26.542,50 64,6 44.237,50 107,7
    1,3 6.745,70        
    1,2 6.226,80        
1.000.000,00 64.185,00 Summe 12.972,50 38.917,50 60,6 64.862,50 101,1
    1,3 23.905,70        
    1,2 22.066,80        
5.000.000,00 146.685,00 Summe 45.972,50 137.917,50 94,0 229.862,50 156,7
    1,3 32.485,70        
    1,2 29.986,80        
7.000.000,00 166.485,00 Summe 62.472,50 187.417,50 112,6 312.362,50 187,6
    1,3 45.355,70        
    1,2 41.866,80        
10.000.000,00 196.185,00 Summe 87.222,50 261.667,50 133,4 436.112,50 222,3

Berechnung mit RVG-Rechner Juris und Kostenrechner DIS. Die Zahlenbeispiele berücksichtigten bereits die Erhöhung der RVG-Gebühren um 10% zum 01. Januar 2021.