Mit Urteil vom 03.04.2014 - C 438/12 hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob das ausschließlich zuständige Gericht eines Mitgliedsstaats sein Verfahren aussetzen darf, wenn wegen derselben Sache in einem anderen Mitgliedsstaat bereits ein Verfahren anhängig ist.
Dem Verfahren lag ein Streit zweier Schwestern zugrunde, die Eigentümerinnen eines Grundstücks in München waren. Zugunsten der Klägerin war 1971 hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Beklagten ein Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen worden. 2009 veräußerte die Beklagte diesen Miteigentumsanteil an eine deutsche GbR. Der Kaufvertrag enthielt eine Klausel, nach der die Beklagte unter bestimmten Umständen berechtigt sein sollte, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Nachdem der Notar die Klägerin über den Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der GbR informiert hatte, übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus. Beide Damen gingen dann zum Notar „erkannten“ die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts „an“ und einigten sich über den Eigentumsübergang des Miteigentumsanteils auf die Klägerin. Sie wiesen den Notar aber an, die Bewilligungserklärung für die Eigentumsumschreibung erst dann an das Grundbuchamt herauszugeben, wenn die Beklagte schriftlich auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet habe. Das passierte aber nicht.
Die GbR war wohl nicht besonders glücklich darüber, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatte. Sie erhob vor einem italienischen Gericht Klage auf Feststellung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam sei und der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten weiterhin Bestand habe. Kurz darauf verklagte die Klägerin die Beklagte vor dem Landgericht München auf Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch. Unter Berufung auf Art. 27 und 28 EuGVVO setzte das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf das italienische Verfahren aus. Gegen diese Aussetzung wendete sich die Klägerin.