OLG Celle zur „Flucht in die Säumnis“ und zum absoluten Verzögerungsbegriff

Eine sehr interessante Entscheidung zu den Verspätungsvorschriften und zur Flucht in die Säumnis ist das Urteil des OLG Celle vom 20.05.2020 – 14 U 3/20. Darin geht es um die praktisch äußerst relevante Frage, wann davon auszugehen ist, dass verspätetes Vorbringen auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

Sachverhalt

Die Klägerin, Halterin eines Sattelzuges, nimmt die Beklagte, ein Abschleppunternehmen, aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Nachdem die Beklagte einen Sattelzug der Klägerin geborgen und für ca. 10 Wochen verwahrt hatte, berechnete sie der Klägerin dafür rund 30.000 EUR. Die Klägerin zahlte diesen Betrag unter Vorbehalt, um den LKW auszulösen und verlangt nun einen Betrag von rund 27.000 EUR erstattet, weil die Preise wucherisch seien. Das Gericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an, wobei die Klageerwiderungsfrist bis zum 04.07.2019 lief. am 11.07.2019 wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass es an einer Klageerwiderung fehle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2020 erschien für die Beklagte niemand, so dass das Landgericht sie antragsgemäß zu Zahlung verurteilte. Erst in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 23.09.2020 nahm die Beklagte in der Sache Stellung und behauptete, die den Rechnungen zugrunde gelegten Preise seien angemessen und marktüblich. Auf den Einspruch beraumte das Gericht Termin zur Verhandlung über den Einspruch an auf den 25.11.2019. In dem auf den Termin verkündeten Urteil gab es der Klage statt und wies den Vortrag der Beklagten zur Angemessenheit der Preise als verspätet zurück. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte hatte hier die Frist zur Klageerwiderung (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) deutlich versäumt. Ihr späteres Vorbringen zur Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Preise war deshalb gem. § 296 Abs. 1 ZPO verspätet und grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigten. Die Beklagte hatte sich hier aber für eine „Flucht in die Säumnis“ entschieden: Eine Partei kann unter bestimmten Umständen die Zurückweisung wegen Verspätung vermeiden, indem sie gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lässt und das verspätete Vorbringen dann im Rahmen der Einspruchsbegründung (§ 340 Abs. 3 ZPO) vorträgt. Dadurch bleibt es zwar bei der Verspätung; das Gericht muss aber den Einspruchstermin (§ 341a ZPO) so gut wie möglich vorbereiten und dabei alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags zu ermöglichen, insbesondere z.B. einen zum Beweis einer streitig gewordenen Tatsache benannten Zeugen zum Einspruchstermin laden. Hier war aufgrund des verspäteten Vortrags zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit aber nicht ein Zeuge zu vernehmen, sondern ein Sachverständigengutachten einzuholen, was in der Regel mehrere Monate dauert. Da dies innerhalb der Frist zwischen Einspruchsschrift und Einspruchstermin hier nicht möglich war, hatte sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, die Verspätung könne nicht geheilt werden, es bleibe deshalb bei der Verspätung und der Vortrag bleibe unberücksichtigt.

Entscheidung

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Für die Rechtsauffassung des Einzelrichters, das Vorbringen der Beklagten in der Einspruchsschrift als verspätet gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen zu dürfen, sprechen folgende gerichtliche Entscheidungen: Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 28. Juni 2001 – 4 U 69/00 …) hat entschieden, der Vorsitzende sei gemäß § 341a ZPO i. V. m. § 216 Abs. 2 ZPO verpflichtet, unverzüglich nach Eingang eines zulässigen Einspruchs Termin zur Verhandlung zu bestimmen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn er die auf den Einspruch anzuberaumende Verhandlung soweit aufschieben müsste, dass in diesem Termin alle nach dem verspäteten Vorbringen in Betracht kommenden Beweise erhoben werden könnten. Andernfalls würde nämlich die Regelung des § 296 ZPO durch das Versäumnisverfahren unterlaufen. Es möge danach durchaus noch zumutbar sein, dass der Vorsitzende seine Terminplanung so einrichtet, dass auch eine größere Anzahl von Zeugen noch hinzugeladen und vernommen werden könnte (…). Ein Hinausschieben des Termins auf unbestimmte Zeit, um zu ermöglichen, dass noch vorher ein Sachverständigengutachten eingeholt werden könne, komme jedoch grundsätzlich nicht in Betracht (…). Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Oktober 1980 – VII ZR 307/79) hat diese Auffassung vertreten: Bei der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung über Einspruch und Hauptsache sei der Vorsitzende nicht verpflichtet, den Termin so weit hinauszuschieben, dass in ihm auch verspätetes Vorbringen noch in vollem Umfang ohne Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits berücksichtigt werden kann (…). Das OLG Köln (Beschluss vom 21. März 2005 – 22 W 17/05) verweist ebenfalls darauf, dass auf den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil der neue Verhandlungstermin unverzüglich und so schnell wie möglich zu bestimmen sei (§§ 216 Abs. 2, 272 Abs. 3 ZPO) (…).

Die Vorgehensweise des Einzelrichters stößt allerdings auf verfassungsrechtliche Bedenken. Der Prozessvortrag einer Partei kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn auch bei fristgerechtem Vortrag der Rechtsstreit nicht früher beendet werden kann als bei Berücksichtigung des verspäteten Vortrags (…). Diese Erwägungen beruhen auf verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der absolute Verzögerungsbegriff mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist. Danach ist dies grundsätzlich zu bejahen; verspätetes Vorbringen darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 903/85 …). Denn Sinn der Verspätungsregeln ist es nicht, eine noch schnellere Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (sog. Überbeschleunigung), als dies bei Einhaltung der Fristen und ordnungsgemäßem prozessfördernden Verhalten der Parteien der Fall wäre (…). Nur der Zweck, pflichtwidrige Verfahrensverzögerungen abzuwehren, rechtfertigt verfassungsrechtlich die Einschränkung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (…). Es ist auch zu prüfen, ob die Verspätungsfolgen im Rahmen des dem Gericht durch § 273 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe des Zumutbaren abgewendet werden können (…).

Diese Grundsätze hat der Einzelrichter nicht hinreichend beachtet. Zu prüfen wäre gewesen, ob es vorliegend eine Verzögerung von ca. zwei Monaten rechtfertigt, der Beklagten ihre Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin als verspätet abzuschneiden. Nach Auffassung des Senats ist das aus den nachstehenden Gründen zu verneinen:

Wenn die Beklagte fristgerecht bis zum 4. Juli 2019 das Vorbringen aus der Einspruchsschrift vorgetragen hätte, hätte der Einzelrichter aller Voraussicht nach gleichfalls Termin im September 2019 anberaumt. Es erscheint vorliegend nämlich sachgerecht, zunächst zu erörtern, ob die Parteien vergleichsbereit sind. (…)

Für den Fall, dass sich die Parteien nicht vergleichen wollten, wäre auf den Termin am 13. September 2019 ein Beweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erlassen worden. Bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Beklagten wäre dies auf den Einspruchstermin am 15. November 2019 gleichfalls geschehen. Damit wäre ein Beweisbeschluss bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Beklagten mit einer Verzögerung von ca. zwei Monaten ergangen.

Nach dem absoluten Verzögerungsbegriff des Bundesgerichtshofs (…) kommt es ausschließlich darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Das wäre danach zu bejahen.

Allerdings ist auch zu bedenken, dass es bei der Einholung von Sachverständigengutachten viele Unwägbarkeiten zum zeitlichen Ablauf gibt: Verzögerungen bei der Vorschusszahlung, Unvorhersehbarkeiten bei der Gutachtenerstellung, Fristverlängerungsgesuche der Parteien zur Stellungnahme, Terminvorlauf bei Gericht, etwaige Terminverlegungsanträge. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint dem Senat die Annahme einer Verzögerung des Rechtsstreits bei Zulassung des verspäteten Vorbringens nicht sicher vorhersehbar.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Zurückweisung seitens des Einzelrichters für die Beklagte einen erheblichen Einschnitt in deren Rechte (Art. 103 GG) bedeutet, und mit zwei Monaten bezogen auf die zu erwartende Gesamtdauer des Verfahrens bei Zulassung des verspäteten Vorbringens keine erhebliche Verzögerung (…) eingetreten wäre, hätte der Einzelrichter nach Auffassung des Senats sein Ermessen dahin ausüben müssen, das Sachverständigengutachten einzuholen. Dagegen hat der Einzelrichter eine Überbeschleunigung des Verfahrens vorgenommen, die zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten geführt hat. Die Nachlässigkeit der Beklagten hätte vielmehr angemessen mit einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG geahndet werden können (…).“

Anmerkung

Das überzeugt mich in der Sache nicht wirklich: Denn dass offenkundig bzw. „ohne jeden Aufwand erkennbar“ wäre, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre (wie es das BVerfG im Rahmen der Einschränkung des absoluten Verspätungsbegriffs formuliert), vermag ich nicht erkennen: Die fehlende „Offensichtlichkeit“ ergibt sich schon aus den ausführlichen Spekulationen des Senats zum mutmaßlichen Prozssverlauf und zur mutmaßlichen Prozessgestaltung des erstinstanzlichen Gerichts. Dazu passt dann auch der Schluss unter diesen Ausführungen (Verzögerung nicht sicher vorhersehbar), der mit dem Obersatz (Verzögerung offensichtlich ausgeschlossen) nicht so richtig zu vereinbaren ist. Angesichts des Streitwertes, der vermutlich überschaubaren Sachverständigenkosten und der nich besonderes langen Dauer für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte z.B. durchaus nahegelegen, gem. § 358a ZPO zu verfahren. Zu dem Ergebnis des Senats hätte man m.E. auch nicht sinnvollerweise kommen können, wenn man davon ausginge, dass mit Eingang der Einspruchsschrift ein mündliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden wäre, das im zwei Monate später stattfindende Termin hätte erstattet werden können (so aber wohl BeckOK-ZPO/Bacher, § 296 Rn. 27.1). Die Frist wäre tatsächlich äußerst knapp. Im Ergebnis führt die Ansicht des Senats dazu, den absoluten Verzögerungsbegriff aufzugeben. Dafür mag manches sprechen, insbesondere ist der absolute Verzögerungsbegriff tatsächlich verfassungsrechtlich nicht völlig unproblematisch. Dann - und überhaupt - hätte der Senat aber die Revision zulassen müssen. Und man darf auch die praktischen Folgen dieser und ähnlicher Entscheidungen nicht vernachlässigen: Wenn selbst Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (!) werden, obwohl diese unter zutreffender Bezugnahme auf ober- und höchstrichterliche Entscheidungen jedenfalls äußerst gut vertretbar begründet ist, dann werden Instanzgericht davon künftig vermutlich kaum noch Gebrauch machen. Eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 1 ZPO kam hier übrigens nur deshalb in Betracht, weil es sich um die Frist zur Klageerwiderung handelte – und (nur) diese Fristsetzung entspricht i.d.R. den Anforderungen des BGH (s. dazu diese Checkliste). Auf Beklagtenseite hätte es außerdem sicherere „Fluchtwege“ gegeben, wie man hier nachlesen kann. Und zum Schluss noch eine „Warnung“: Im Originalurteil finden sich auch einige zweifelhafte Passagen, bei denen nicht immer klar wird, ob der Senat ausreichend zwischen § 296 Abs. 1 und 2 ZPO unterscheidet. Insbesondere ist die Aussage, Vorbringen im ersten Termin könne niemals (...) verspätet sein, irreführend: Die zitierte BGH-Entscheidung bezieht sich auf §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO und nicht auf § 296 Abs. 1 ZPO. (Die Passagen habe ich oben übrigens herausgekürzt.) tl;dr: Eine rechtssichere Arbeit mit den Verspätungstatsbeständen in § 296 Abs. 1 und 2 ZPO ist angesichts der widersprüchlichen Entscheidungen zu dem Themenkomplex kaum (noch) möglich.  Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Urteil vom 20.05.2020, 14 U 3/20. Foto: Forvermore, Olg Celle Altbau, CC BY-SA 3.0