beA-Nutzungspflicht „durch die Hintertür“?

Da die aktive Nutzung des beA für manche Anwältinnen und Anwälte nach wie vor terra incognita zu sein scheint, dürften zwei aktuelle Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden (vom 29.07.2019 – 4 U 879/19) und des Landgerichts Krefeld (vom 10.09.2019 – 2 S 14/19) von kaum zu überschätzender praktischer Bedeutung sein. Darin geht es um die Frage des Verschuldens im Rahmen von § 233 ZPO, wenn die Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht (auch) per beA versucht wird.

Sachverhalt

In beiden Fällen waren die Beklagten erstinstanzlich verurteilt worden. Die Berufungsschrift (LG Krefeld) bzw. die Berufungsbegründung (OLG Dresden) gingen jedoch nicht innerhalb der dafür geltenden Fristen ein. Die Beklagten beantragten darauf jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führten zur Begründung aus, eine Übermittlung der Berufungsschrift bzw. der Berufungsbegründung sei am Abend des letzten Tages der Frist mehrfach versucht worden, aber nicht möglich gewesen, weil das Faxgerät des Gerichts nicht empfangsbereit gewesen sei. Im Fall des LG Krefeld berief sich die Beklagtenvertreterin darauf, eine andere Übermittlungsmöglichkeit habe ihr nicht zur Verfügung gestanden; zwar halte sie ein beA vor, eine Übermittlung sei ihr aber nicht möglich, weil „sie die qualifizierte elektronisch Signatur noch nicht erhalten habe“. Im Fall des OLG Dresden hatte die Beklagtenvertreterin angegeben, sie habe erst selbst und danach noch ihre Mitarbeiterin „unzählige Versuche“ unternommen, die Berufungsbegründung an das Gericht zu faxen.

Die Beklagten hatten hier jeweils die Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) bzw. die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt. Deshalb hatten sie gem. §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, und dazu vorgetragen, das Faxgerät des Gerichts sei am Nachmittag bzw. Abend des letzten Tages der Frist nicht erreichbar gewesen. Wiedereinsetzung kann jedoch gem. § 233 Satz 1 ZPO nur gewährt werden, wenn die Partei „ohne ihr Verschulden verhindert“ war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ein nicht erreichbares Faxgerät ist dabei geradezu ein „klassisscher“ Wiedereinsetzungsgrund, allerdings stellte sich die Frage, ob die Prozessbevollmächtigten nicht hätten versuchen müssen, den jeweiligen Schriftsatz dem Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu übermitteln. Wäre dies der Fall, läge ein Verschulden vor, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht käme.

Entscheidung

Beide Gerichte haben den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Das LG Krefeld fasst sich sehr knapp:

„Den Beklagten kann auch eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht gewährt werden, denn dies setzt gemäß § 233 Abs. 1 ZPO voraus, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Dabei kommt es auf die Frage, ob das Faxgerät des Gerichts am Abend des 15.04.2019 empfangsbereit war, nicht an. Denn die Beklagtenvertreterin war verpflichtet, in diesem Fall die Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu übermitteln.

Seit dem 01.01.2019 sind alle Anwälte verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach bereit zu halten und zu betreiben. Dass die Beklagtenvertreterin zur qualifizierten Signatur des Schriftsatzes nicht in der Lage war, ist belanglos. Denn gemäß § 130a I, III, IV Nr. 2 ZPO können elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingereicht werden. Ausreichend ist es danach nämlich, wenn das elektronische Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (…). Als sicheren Übermittlungsweg definiert § 130 IV Nr. 2 explizit die Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Eine einfache Signatur besteht in der Namenswiedergabe der verantwortenden Person am Ende des Textes des elektronischen Dokuments; die verantwortende Person muss dabei Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sein (…).“

Das OLG Dresden konnte schon keine Störung des Faxgerätes feststellen. Die Hilfsbegründung „hat es aber in sich“:

„Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist scheitert aber auch daran, dass die Beklagtenvertreterin nicht vorgetragen hat, wieso ihr eine Fristwahrung nicht auf anderem Wege möglich war und ein Defekt des eigenen Faxgeräts zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenn sich herausstellt, dass eine Telefax-Verbindung aus unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, bleibt der Rechtssuchende nämlich verpflichtet, alle dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die (Berufungs-)Frist einzuhalten (…). Dass die Fristwahrung nicht auf anderem Weg möglich war, muss er darlegen (…).

Trotz der ausdrücklich hierauf bezogenen Hinweise in der Senatsverfügung vom 27.6.2019 ist eine solche Darlegung indes nicht erfolgt. Insbesondere bleibt weiterhin unklar, wieso eine Versendung der Berufungsbegründungsschrift nicht über das elektronische Anwaltspostfach (beA) möglich gewesen wäre, zu dessen passiver Nutzung die Beklagtenvertreterin gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet war. Zwar sieht das Gesetz eine aktive Nutzungspflicht derzeit noch nicht vor. Mit erfolgreicher Anmeldung zum beA ist jedoch die Schaltfläche „Nachrichtenentwurf erstellen“ freigeschaltet und besteht damit grundsätzlich auch die Möglichkeit, aus dem beA heraus auch Nachrichten zu versenden.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist hierzu nicht erforderlich, wenn die Nachricht aus dem Postfach des Rechtsanwalts von diesem selbst versendet wird. Mitarbeiter auf einem anderen Postfach können Nachrichten des Rechtsanwalts, die dieser dann qualifiziert elektronisch signieren muss, allerdings nur dann versenden, wenn ihnen dieses Recht ausdrücklich zugeordnet wurde (vgl. https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300084 „Erstellen und Senden einer Nachricht“ abgerufen am 29.7.2019); dies war hier ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin D...... nicht der Fall.

Dass auch eine Versendung durch die Beklagtenvertreterin selbst nicht möglich gewesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag indes nicht entnehmen. War aber in der Kanzlei der Beklagtenvertreterin nur den dort tätigen Anwälten die Möglichkeit eingeräumt, Nachrichten aus dem beA zu versenden, hätte die Beklagtenvertreterin bei Verlassen der Kanzlei die Mitarbeiterin anweisen müssen, sie bei einem weiteren Scheitern der Übermittlung umgehend zu kontaktieren, um sodann eine Versendung über das beA sicherzustellen. In dem Unterlassen einer solchen Einzelanweisung liegt ein Anwaltsverschulden, das sich die Beklagte zurechnen lassen muss.“

Anmerkung

Und das scheint mir lediglich insoweit überzeugend, als eine qualifizierte elektronische Signatur der Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift nicht erforderlich ist, wenn sie auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird und einfach signiert ist (s. dazu ausführlich diesen Gastbeitrag von RiLSG Dr. Müller). Mir scheint es jedoch zweifelhaft, ob man daraus tatsächlich den vom Landgericht und vom OLG für richtig gehaltenen Schluss ziehen kann. Denn zu einen darf nach der Rechtsprechung des BGH an einem einmal gewählten Übermittlungsweg festgesthalten werden. In den Worten des BGH: „Die Gerichte dürfen die Anforderungen an die den Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht überspannen. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder durch Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen – innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt.“ (BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – II ZB 25/13 Rn. 19) Und hinzu kommt, dass bislang lediglich gem. § 31a BRAO eine berufsrechtliche Pflicht besteht, ein beA vorzuhalten (und darüber Zustellungen entgegenzunehmen, § 174 Abs. 3 ZPO). Eine Pflicht zur Nutzung besteht gem. § 130d ZPO allgemein erst ab dem 01.01.2022 (und gem. Art. 24 Abs. i.V.m. Art. 26 Abs. 8 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten keinesfalls vor dem 01.01.2020). Deshalb scheint es mir schwierig (jedenfalls deutlich schwieriger, als es sich beide Gerichte gemacht haben), eine Pflicht zu konstruieren, sich schon jetzt damit auseinanderzusetzen, wie über das beA Nachrichten versandt werden können, deren Verletzung dann ein Verschulden i.S.d. § 233 ZPO darstellt. Darauf verlassen sollte man sich allerdings tunlichst nicht, wie RiBGH Dr. Bacher (MDR 2019, 852 f.) bereits konstatierte:
„Es ist also höchste Zeit, sich mit dem beA zu befassen.“
Ob gegen einen der Beschlüsse eine Rechtsbeschwerde anhängig ist, weiß ich übrigens (noch) nicht; ich werde dies hier möglichst zeitnah nachtragen. tl;dr: Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts zur Fristwahrung das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. (zweifelhaft) Anmerkung/Besprechung, LG Krefeld, Beschluss vom 10.09.2019 – 2 S 14/19; OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2019 – 4 U 879/19. Foto: Grovemade on Unsplash