Fundstücke April 2016 - Sammelklagen, Litigation-PR, Anwälte und Emails

Im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Skandal“ werden Rufe nach Sammel- bzw. Musterklagen lauter. So berichtet u.a. lto.de, die Verbraucherschutzminister der Länder hätten den Bund aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen für Musterklagen auszuweiten. Nach Informationen der FAZ sollen Verbände ein Klagerecht erhalten, Gewinne abgeschöpft und Verjährungsfristen verlängert werden. Das BMJV warnt erwartungsgemäß vor „amerikanischen Verhältnissen“.  Insgesamt dürfte es der Debatte nützen, wenn der alleorten deutlich zu spürende Aktionismus durch Sachkunde ersetzt würde.

Wellen schlägt nach wie vor auch der Vorschlag von Bundesjustizminister Heiko Maas, bei Urteilsverkündungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes künftig Bild- und Tonaufnahmen zuzulassen (s. dazu bereits hier). Wie zunächst die FAZ (nur print) und nun auch lto.de berichten, soll die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen nun doch (nur) in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt werden. Am Schlossplatz kennt die Vorfreude auf die zu erwartenden Verfassungsbeschwerden gegen Anordnungen, in denen Aufnahmen nicht zugelassen werden (Art. 5 GG), sicherlich keine Grenzen.

Dürfen Parteien im Rahmen sog. Litigation-PR gerichtliche Schriftsätze, beispielsweise Klageschriften, an Medien weitergeben? Dieser Frage gehen RA Oliver Löffel und Armin Sieber in einem Artikel auf lto.de nach. Hintergrund ist ein Rechtsstreit vor dem LG Hamburg, in dem Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Kanzlei Bird&Bird geltend gemacht werden. Bird&Bird verlangt nun im Wege der Widerklage ebenfalls Schadensersatz von den Klägern, weil der Kanzlei aufgrund der Weitergabe der Klageschrift an Medien „durch üble Nachrede“ Mandate entgangen seien.

Wie haufe.de berichtet, hat das OLG Jena kürzlich entschieden, dass Anwälte innerhalb der von ihnen genannten Bürozeiten Emails lesen müssen. Nehme ein Mandant einen zunächst erteilten Auftrag per Email zurück, und hätte der Anwalt diese vor dem Tätigwerden innerhalb der Bürozeiten zur Kenntnis nehmen können, könne er nur eine eingeschränkte 0,8-Verfahrensgebühr nach Ziff. 3101 VV RVG verlangen. Udo Vetter rät im lawblog, erst gar keine Bürozeiten anzugeben.

Und RiKG Oliver Elzer bespricht im beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht ein Urteil des BGH vom 01.03.2016 - VIII ZB 88/15, in dem dieser entschieden hat, dass eine Berufung nicht zwingend im Tenor des Urteils zugelassen werden muss.

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