Der gesetzliche Richter und die Zulassung der Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Der Senat führt zunächst ausführlich aus, dass die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Gehörsrüge hin zulässig gewesen sei. Zwar sei die Kammer zu Unrecht nicht von einer Gehörsrüge, sondern von einer Gegenvorstellung ausgegangen. Deshalb sei auch der Tenor unrichtig, weil er sich nicht – wie es geboten gewesen wäre – dazu verhalte, ob die Entscheidung der Einzelrichterin auf die Gehörsrüge hin aufrecht zu erhalten oder aufzuheben war (vgl. § 321a Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 343 ZPO). Die fehlerhafte Einordnung des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2018 als Gegenvorstellung mache die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht wirkungslos, weil die Kammer angenommen habe, dass die Einzelrichterin den Anspruch der Gläubiger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Damit habe die Kammer der Sache nach rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO festgestellt. Die Rechtsbeschwerde habe hier allerdings schon deshalb Erfolg, weil das Beschwerdegericht entgegen § 568 Satz 1 ZPO über die Anhörungsrüge nicht durch die Einzelrichterin, sondern durch die Kammer entschieden hat.„1. Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Vorliegend hat über die Erinnerung der Gläubiger der Amtsrichter entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (…).
2. An einem solchen Beschluss fehlt es im Streitfall. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Januar 2019 selbst entschieden, dass sie die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO übernimmt. Dies war verfahrensfehlerhaft.
Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog …), nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen (…). Die im Streitfall erfolgte Anfrage der Einzelrichterin bei der Vorsitzenden der Kammer, ob die Übernahme des Verfahrens durch diese angezeigt sei, konnte den insoweit gebotenen Übertragungsbeschluss nicht ersetzen.
3. Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Relevanz des der Kammer hier unterlaufenen Verfahrensfehlers nicht entgegen. Es besteht vorliegend kein Streit darüber, ob die Einzelrichterin das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen hat. Vielmehr hat die Einzelrichterin insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (…).
4. Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch die Einzelrichterin, sondern durch die Beschwerdekammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrunds ist es unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Vielmehr sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (…).“