Bindende Gerichtsstandswahl durch Angabe im Mahnantrag
Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat das Landgericht Darmstadt als zuständiges Gericht bestimmt:„Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21.10.2019 kommt keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu.
Die Bindungswirkung entfällt dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (…).
Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und/oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt hat (…).
Vorliegend ergibt sich weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass sich das Landgericht Darmstadt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung einen ausschließlichen oder weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte. Soweit das Landgericht Darmstadt eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Düsseldorf hätte annehmen wollen, wäre zumindest erforderlich gewesen, dass das Gericht nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess seine Auffassung begründet hätte (…). Dies kann weder dem Verweisungsbeschluss noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden.
Bei der Annahme der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands hätte sich das Landgericht Darmstadt dagegen nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Landgericht Darmstadt als Prozessgericht benannt und damit ihr Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden Gerichtsständen beim Landgericht Düsseldorf und beim Landgericht Darmstadt in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgeübt hätte. Die auf diese Weise gemäß § 35 ZPO einmal getroffene Wahl eines Gerichtsstands wäre unwiderruflich und bindend gewesen (…).
Verweisungsbeschlüsse, die im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO stehen, sind in der Regel wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend (…). So liegt der Fall hier, zumal sich das Landgericht Darmstadt mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl überhaupt nicht auseinandersetzt.“