„Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr [...]" tritt morgen in Kraft

Am morgigen Dienstag tritt das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz" in Kraft. Es bringt zwar keine Änderung der ZPO mit sich, dürfte aber trotzdem für viele Zivilverfahren relevant sein.

 

Mit dem Gesetz setzt der Gesetzgeber - mit mehr als einjähriger Verspätung - die Zahlungsverzugsrichtlinie der EU (RL 2011/7/EU) um. Geändert werden die §§ 286, 288308 und 310 BGB, zudem wird ein neuer § 271a BGB eingefügt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf den geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) bzw. zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen. Verbraucher als Schuldner sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die Neuregelungen im Überblick:

Nach dem neuen § 271a BGB dürfen Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nur noch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Für öffentliche Auftraggeber gelten noch weiter verschärfte Regeln; dort sind Zahlungsziele von über 30 Tagen nur ausnahmsweise, Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen in keinem Fall zulässig. Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen sind in Zukunft ebenfalls nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Die §§ 308, 310 BGB passen die AGB-Vorschriften den Regelungen des neuen § 271a BGB an. Danach sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tage in der Regel wegen Benachteiligung des Gläubigers unwirksam.

Für Zivilprozesse wohl am Wichtigsten dürften die in § 288 BGB neu eingefügten Absätze 5 und 6 sein. Danach hat der Gläubiger gegen den Schuldner, der sich im Verzug befindet, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 EUR. Mit dieser werden sog. Beitreibungskosten pauschaliert, weshalb der Betrag auch auf weitere Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird. Der Verzugszinssatz wird von 8 auf 9 Prozentpunkte angehoben.

Nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 EGBGB sind die Regelungen auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 geschlossen werden.

Bleibt abzuwarten, ob die Regelungen tatsächlich geeignet sind, Zahlungsverzug zu bekämpfen. Denn Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen sind ja hauptsächlich das Resultat krasser wirtschaftlicher Ungleichgewichte. Zu befürchten ist eine stillschweigende Verlängerung der Zahlungsziele entsprechend der bisherigen Vereinbarungen. Denn Lieferanten, die sich so mächtigen Abnehmern gegenüber sehen, dass sie bislang Zahlungszielen von über 60 Tagen zustimmen, werden es sich sehr gut überlegen, kürzere Zahlungsfristen gerichtlich gegen diese mächtigen Abnehmer durchzusetzen.

Der neuen Pauschale von 40 EUR wird Bedeutung nur dann zukommen, wenn keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Kosten eines Inkassounternehmens geltend gemacht werden. Denn vorgerichtliche Anwaltsgebühren oder Kosten eines Inkassounternehmens werden den Betrag in Höhe von 40 EUR in aller Regel übersteigen.

Foto: Times | Deutscher Bundestag Plenarsaal Seitenansicht | CC BY-SA 3.0