Greger: Erörterungstermin im Zivilprozess - warum nicht?

KonferenztischSchon ein paar Tage alt, trotzdem aber (wie übrigens immer!) äußerst lesenswert ist  der Aufsatz von RiBGH a.D. Prof. Dr. Reinhard Greger unter dem o.g. Titel in der NJW 2014, S. 2554 ff.

Einleitend bemerkt Greger, dass VwGO und SGG als vorbereitende prozessuale Maßnahme einen nicht-öffentlichen Erörterungstermin vorsähen. Auch ausländische Zivilprozessordnungen würden ähnliche Regelungen kennen, so beispielsweise die österreichische ZPO eine sog. „Tagsatzung“ und die schweizerische ZPO sog. „Instruktionsverhandlungen“. In den englischen Civil Procedure Rules sei eine „case management conference“ durch eine Telefonkonferenz vorgesehen. In § 273 der deutschen ZPO fehle eine solche Regelung jedoch.

Formlose Erörterungen könnten aber nach den Erfahrungen aus verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren sehr dazu beitragen, Rechtsstreitigkeiten auf Kernpunkte zurückzuführen, zu entlasten und einvernehmlich beizulegen. Zu diesem Zweck sei ein Erörterungstermin in Anwesenheit beider Prozessbevollmächtigter und ggf. der Parteien deutlich besser geeignet, als der verbreitete telefonische Einzelkontakt (nur) mit den Prozessbevollmächtigten.

Auch ohne ausdrückliche Regelung in der ZPO sei ein solcher Erörterungstermin heute schon möglich. Die Maximen des Zivilprozesses stünden dem nicht entgegen. Die Konzentrationsmaxime gebiete sogar tendenziell einen solchen Erörterungstermin, da dort der Prozessstoff strukturiert und damit ein zügiger Verfahrensablauf gefördert werde. In rechtlicher Hinsicht sei ein solcher Erörterungstermin als eine vorbereitende Maßnahme i.S.d. § 273 Abs. 2 ZPO einzustufen (dessen Aufzählung nicht abschließend sei).

Der Aufsatz ist m.E. vor allem deshalb interessant, weil er den Blick darauf lenkt, dass dem Gericht nach der ZPO nicht eine Prozessbegleitung (z.B. in Gestalt von „ø an Gegenseite“-Verfügungen) sondern die Prozessleitung obliegt. Zudem zeigt er, wie flexibel die ZPO ist, wenn sämtliche Beteiligte an einem zielgerichteten Verfahrensablauf interessiert sind.

Ich bezweifle aber, dass ein signifikanter Bedarf für derartige „Erörterungstermine“ besteht. Der Prozessstoff wird sich häufig auch schon durch frühzeitige Hinweise „straffen“ lassen. Und wo langwierige Beweisaufnahmen erforderlich werden und deshalb der Prozessstoff sortiert und der Prozessverlauf geplant werden soll, bietet ein früher erster Termin dafür eine gute Möglichkeit. Zu einem frühen ersten Termin kann nämlich auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (wenn das Gericht dies für erforderlich hält). Zudem können in einem solchen Termin auch ein Vergleich oder sonstige prozessuale Erklärungen (Teilrücknahme, Teilerledigungen, Teilanerkenntnisse) protokolliert werden.

Lediglich in Fällen, in denen die Parteien ein Interesse daran haben (und es äußern!), bestimmte nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Umstände zu erörtern, dürfte es tatsächlich Sinn ergeben, einen „Erörterungstermin“ durchzuführen.

Von Telefonkonferenzen erscheint mir die Justiz aber leider Jahrzehnte entfernt, solange es hier noch „Benutzungsordnungen für Fernsprecheinrichtungen“ gibt und zwischen Orts- oder Ferngesprächen differenziert wird (sic!). Prof. Greger war aber ja am BGH, da mögen die Uhren etwas vorgehen.

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