Das Grundurteil als unzulässiges Teilurteil

Teilurteile sind wohl eine der häufigsten Fehlerquellen in Gerichtsurteilen. Denn eine Abschichtung des Streitstoffs durch Teilurteil liegt zwar häufig sehr nahe (und wäre grundsätzlich sinnvoll), ist aber nur äußerst selten zulässig - nämlich nur dann, wenn nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, also ein Widerspruch zu späteren Entscheidungen im selben Prozess ausgeschlossen ist. Dass auch ein Grundurteil ein nach diesen Grundsätzen unzulässiges Teilurteil sein kann, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt vom 05.12.2019 – 22 U 15/18.

Sachverhalt

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und berufen sich darauf, dass die Beklagte das von ihr zu erstellende Haus nicht innerhalb der vereinbarten Frist fertiggestellt habe. Sie haben in der Klageschrift ihr Ansprüche teilweise beziffert und im Übrigen die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen auch zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Zwischen den Parteien ist sowohl die Haftung dem Grunde nach (d.h. der Verzug der Beklagten) als auch die Höhe des ggf. zu ersetzenden Schadens streitig. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme durch Grundurteil stattgegeben und dazu ausgeführt, ein Verzug der Beklagten liege unzweifelhaft vor und damit auch ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Über den Feststellungsantrag hatte es dabei nicht ausdrücklich entschieden. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Gem. § 301 ZPO hat das Gericht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann gem. Satz 2 durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Teilurteil – über den Wortlaut von § 301 ZPO hinausgehend – allerdings nur zulässig, wenn nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Teilurteil ist danach unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Gericht in seiner abschließenden Entscheidung eine Frage anders beantwortet, als in dem Teilurteil. Das Gericht hatte hier durch ein Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO entschieden, dass den Klägern dem Grunde nach die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Das ist vielfach zweckmäßig, um den Streitstand „abzuschichten“, gerade wenn die Feststellung einer Haftung der Höhe nach erhebliche (Sachverständigen-)Kosten verursachen würde, die umsonst aufgewendet würden, wenn später das Berufungsgericht schon eine Haftung dem Grunde nach verneinen würde. Hier war allerdings auch noch der Feststellungsantrag in der Welt.

Entscheidung

Das OLG hat das Grundurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

„Das Landgericht hat über den geltend gemachten Feststellungsantrag nicht entschieden. Das führt zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und stellt einen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Fall eines unzulässigen Grund- und Teilurteils dar (…).

Ein Grundurteil kann danach nicht ergehen, wenn mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens geltend gemacht wird. Denn über einen Feststellungsantrag kann nicht durch Grundurteil entschieden werden.

Ergeht in dieser Konstellation nicht zugleich ein (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag, sind einander widersprechende Entscheidungen zu besorgen, weil nicht absehbar ist, ob im weiteren Verfahren bei einer anstehenden Entscheidung über den Feststellungsantrag eine abweichende Beurteilung über den Haftungsgrund vorgenommen wird.

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Landgericht eine Entscheidung über den Feststellungsantrag treffen wollte. Der vom Landgericht verkündete Tenor seiner Entscheidung enthält dazu keine Aussage. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Ein Grundurteil im Sinne von § 304 ZPO scheidet nämlich bei einem Feststellungsantrag seinem Wesen nach aus (…). Deshalb kann eine Entscheidung zum Grund einer Leistungsklage nicht als stattgebendes Urteil bezüglich des gleichzeitig gestellten Feststellungsantrags ausgelegt werden.

Dafür enthält das landgerichtliche Urteil auch unter Berücksichtigung der zur Beurteilung ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründe keine ausreichenden Anhaltspunkte. Diese könnten allenfalls darin gesehen werden, dass das Landgericht Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages im Hinblick auf das zu verlangende Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO und zur Klagehäufung gemacht hat. Gleichwohl enthalten die Entscheidungsgründe im Rahmen der angestellten Begründetheitsprüfung keinerlei Ausführungen zu dem gestellten Feststellungsantrag. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag ganz oder teilweise stattgeben und nicht nur eine hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht mögliche Entscheidung zum Grund der Klage einschließlich des Feststellungsantrages treffen wollte (…)

Dass bzgl. des Feststellungsantrages wiederum ein Teilendurteil vorliegen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Dagegen spricht bereits die Überschrift des Ersturteils. Von einem (Teil-)Endurteil ist darin keine Rede. Dagegen spricht weiterhin auch der Wortlaut des Tenors, welcher die bei einem Feststellungsurteil übliche Formulierung: „Es wird festgestellt, dass...“ vermissen lässt.

Indem das Erstgericht über die Leistungsanträge per Grundurteil entschieden hat, eine Entscheidung über den Feststellungsantrag aber noch aussteht, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.“

„Die Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung stellt bei unzulässigen Teilurteilen i.S.d. § 538 II 1 Nr. 7 ZPO den Regelfall dar (...). Zwar hat die Beklagte hilfsweise die Aufhebung beantragt. Dieses Antrages hätte es aber gem. § 538 II 3 ZPO im hier vorliegenden Falle des § 538 II 1 Nr. 7 ZPO nicht bedurft.“

Anmerkung

Der Fehler der Vorinstanz gehört übrigens vermutlich zu den „Klassikern“. Das OLG erklärt aber auch noch, wie es das Landgericht richtig hätte machen müssen:

„Richtigerweise hätte das Landgericht nur ein Teil-End- und Teil-Grundurteil erlassen dürfen, mit welchem über die Leistungsanträge in Form eines Teilgrundurteils und über den Feststellungsantrag abschließend, in Form eines Teilendurteils, zu entscheiden gewesen wäre.“

Die komplizierte und nicht unumstrittene Rechtsprechung des BGH zu Teilurteilen steht also einer oftmals äußerst sinnvollen Abschichtung des Streitstoffes durch ein Grundurteil nicht entgegen. Es ist aber darauf zu achten, ob zugleich ein Feststellungsantrag gestellt wurde, über den dann bereits abschließend durch Teil-Endurteil zu entscheiden ist. tl;dr: Ein Grundurteil, das nicht zugleich abschließend auch über einen gestellten Feststellungsantrag entscheidet, stellt ein unzulässiges Teilurteil dar. (Leitsatz des OLG) Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019 – 22 U 15/18. Foto: Frank C. Müller, Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm), CC BY-SA 4.0