Beschlüsse der JuMiKo-Herbstkonferenz zum Zivilprozessrecht

Am vergangenen Donnerstag und Freitag haben sich die Landesjustizministerinnen und -justizminister zu ihrer diesjährigen Herbstkonferenz getroffen. Auf dem Programm standen dabei mehrere Beschlüsse mit Bezug zum Zivilprozessrecht (TOP I.1, I.10, I.11, I.18 und I.21). Davon sind drei TOP sehr interessant und sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Videoverhandlungen

Zum Thema Videoverhandlungen stellen die Justizministerinnen und Justizminister unter TOP I.1 zunächst fest, dass sich die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im gerichtlichen Alltag zunehmend etabliert habe und erwarten und begrüßen, dass sie auch künftig ein bedeutender Bestandteil der Verfahrensgestaltung bleiben wird. Die Justizministerinnen und Justizminister sind allerdings auch der Ansicht, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen einer Optimierung bedürfen. Insoweit solle das BMJV neben Kosten- und Gebührenfragen insbesondere prüfen, ob es Gerichten nicht ermöglicht werden soll, Videoverhandlungen verbindlich anzuordnen. Den Parteien soll eine fristgebundene, aber voraussetzungslose Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt werden, wenn sie nicht übereinstimmend eine solche Teilnahme beantragt haben. Große Vorteil des - mutmaßlich auf den Gedanken von Köbler in der NJW 2021, 1072 ff. beruhenden - Vorschlags sind für uns allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es uns vorzugswürdig, die Parteien darüber entscheiden zu lassen, wie sie teilnehmen wollen, also ein echtes Recht auf die Videoverhandlung zu schaffen. Dieser Vorschlag landete bei unserer Umfrage auf Platz 1. Unklar bleibt zudem, was mit dem Hinweis auf die „Kosten- und Gebührenfragen“ gemeint ist. Nach Ziff. 9019 KV-GKG fällt gegenwärtig eine „Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen“  in Höhe von EUR 15 je angefangene halbe Stunde an; Sonderregelungen für die Anwaltsgebühren bestehen nicht. Soweit mit dem Hinweis eine Erhöhung dieser Gebühren gemeint sein sollte, dürfte dies der Akzeptanz wenig zuträglich sein.

Anhebung der Wertgrenzen

Unter TOP I.18 schlagen die Justizministerinnen und Justizminister vor, den Zuständigkeitsstreitwert in § 23 Nr. 1 GVG (gegenwärtig 5.000 EUR) einer Überprüfung zu unterziehen, da dieser seit 1993 nicht erhöht worden sei. Eine Arbeitsgruppe unter Federführung von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz soll in diesem Zuge auch die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in § 495a ZPO sowie die Berufungs- bzw. Beschwerdewertgrenzen prüfen. Die Diskussion ist in der Tat überfällig, könnte aber auch schnell eine Diskussion über Rolle und Aufgaben der Amtsgerichte nach sich ziehen. Denn die (absolut richtigen und notwendigen) Spezialisierungsbestrebungen auf Seiten der Gerichte (s. §§ 72a, 119a GVG) gehen bislang an den Amtsgerichten relativ spurlos vorbei; während es an den Landgerichten für die in § 72a GVG genannten Rechtsgebiete Spezialkammern gibt, fehlen entsprechende Regelungen für die Amtsgerichte. Mit höheren Streitwerten stellt sich dann noch drängender die Frage, ob es entsprechender Regelungen auch für die Amtsgerichte bedarf. Ein anderer - aus unserer Sicht sehr sinnvoller - Weg wäre es, die Regelungen in §§ 23, 71 Abs. 2 GVG weiterzudenken und Verfahren aus den in §§ 72a, 119a GVG genannten Gebieten streitwertunabhängig den Landgerichten zuzuweisen - und beispielsweise Verkehrsunfallsachen streitwertunabhängig den Amtsgerichten.

„Zivilprozess der Zukunft“

Gerade mit Blick auf die Umfrage hier im Blog vor einigen Wochen am Interessantesten ist allerdings der TOP I.21. Dort stellen die Justizministerinnen und Justizminister fest, dass die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ bislang (leider) nur „punktuell aufgegriffen“ worden seien. Da der Zivilprozess aber (auch aufgrund der Herausforderungen durch Masseverfahren) einer Modernisierung und Digitalisierung bedürfe, solle das BMJV die folgenden Vorschläge prüfen und ggf. Gesetzentwürfe vorlegen:

  • digitale Aufzeichnung und automatisierte Verschriftung von Beweisaufnahmen und Parteianhörungen,
  • Einführung eines „Beschleunigten Online-Verfahrens“,
  • Auf- bzw. Ausbau eines Online-Portals zur Inanspruchnahme auch von Justizdienstleistungen,
  • Schaffung eines Rechtsrahmens für den Einsatz automatisierter Entscheidungen und den Einsatz entscheidungsunterstützender Künstlicher Intelligenz im Kostenfestsetzungsverfahren,
  • Einführung eines Vorverfahrens und eines elektronischen Anmeldeverfahrens für die Musterfeststellungsklage im Zuge der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie in deutsches Recht.

Besonders interessant dabei: Die Justizministerinnen und Justizminister betonen ausdrücklich, dass die einfache Ausgestaltung neuer digitaler Angebote der Justiz sowie Verständlichkeit und Handhabbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger („Legal Design“) wichtige Kriterien seien. Wie so etwas aussehen könnte, zeigt übrigens ein aktuelles Projekt des BMJV. Tech4Germany hat im Auftrag des BMJV vor wenigen Tagen einen ersten Prototyp des Online-Justizportals veröffentlicht. Der „Claim“ lautet:

"Die Justiz im Netz. Einfach, online, jederzeit. Ein digitales Serviceangebot der deutschen Justiz. Wir informieren Sie über Ihre Rechte im Alltag."

Schauen Sie sich es einmal an - was halten Sie davon?


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