Herr Ackermann und sein Beitrag zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung

Vor gut zwei Wochen habe ich an dieser Stelle einen Beitrag veröffentlicht und darin ein Urteil des Bundesgerichtshofs kritisiert. In dem Urteil fordert der Bundesgerichtshof, ein Gericht müsse sich stets zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern (und nicht nur zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage).

Dazu habe ich die Auffassung geäußert, dass kaum ein Umstand geeignet sei, positiv die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu belegen oder untermauern, insbesondere auch nicht dessen sozialer Status. Mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen müsse sich das Gericht nur auseinandersetzen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an dieser gebe. Die Entscheidung des BGH weise zurück in dunkle Zeiten, in denen der „Wert" einer Zeugenaussage am sozialen Status des Zeugen festgemacht worden sei.

Mit einem Schmunzeln habe ich dann am Sonntag gelesen, dass sich der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank AG, Josef Ackermann, offenbar vorgenommen hat, meine „Phil­ip­pika gegen die Bedeu­tung des sozia­len Sta­tus“ zu stützen.

Gegen Ackermann und weitere ehemalige und noch amtierende Führungskräfte der Deutschen Bank hat die Staatsanwaltschaft München Anklage wegen Falschaussage und versuchten Prozessbetrugs erhoben. Die Angeschuldigten sollen vor dem OLG München im sog. Kirch-Prozess zugunsten der Deutschen Bank falsch ausgesagt haben.

Wie seit Sonntag unter anderem in der FAZ und im Handelsblatt zu lesen ist, hat Herr Ackermann im Nachgang zu seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft München der zuständigen Oberstaatsanwältin einen dreieinhalbseitigen Brief geschrieben. Darin räume Ackermann ein, seinerzeit vor dem OLG falsch ausgesagt zu haben. Er habe aber nicht wider besseren Wissens ausgesagt. Vielmehr habe er sich aufgrund Zeitmangels von der Rechtsabteilung der Bank und von den Anwälten der Kanzlei Hengeler Müller bei seiner Aussage leiten lassen.

Zumindest dem Argument „ist/war Vorstandsmitglied eines Dax-Unternehmens" dürfte somit in Zukunft eine deutlich geringere Überzeugungskraft bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zukommen. Zudem wirft der Vorgang m.E. auch ein bedenkliches Licht auf die Berater der Deutschen Bank. Und er erklärt, warum sich die Staatsanwaltschaft München ihrer Sache so sicher ist.

Vor allem aber frage ich mich, ob sich Ackermann vor diesem Brief rechtlich hat beraten lassen. Denn mir will nicht recht einleuchten, wie Herr Ackermann mit dieser Aussage „seinen Kopf retten" könnte. Sofern ein Zeuge sich nicht (mehr) genau an eine Wahrnehmung erinnert, gibt es nur eine einzige richtige Antwort, nämlich: „Ich weiß es nicht (mehr)". Mit jeder anderen Aussage nimmt der Zeuge billigend in Kauf, die Unwahrheit zu sagen. Zu einer gelungenen Zeugenbelehrung gehört daher m.E. auch ein Hinweis darauf, wie mit Zweifeln umzugehen ist.

Wenn Herr Ackermann also keine Erinnerung mehr hatte und sich stattdessen auf die rechtlichen Berater verlies, hätte er dies wohl offenlegen müssen. Wenn er aber stattdessen - zufällig auch noch der Deutschen Bank günstige - Wahrnehmungen schilderte, spricht viel für einen jedenfalls bedingten Vorsatz. Und der reicht für eine Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage gem. § 153 StGB bekanntlich aus.

Update: Das Handelsblatt (print) bringt in der heutigen Ausgabe einen ausführlicheren Artikel, in dem der Inhalt des Briefes näher erläutert wird. Zudem findet sich eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses des DAV, RA Stefan König, der sich ähnlich äußert.

Und noch ein Update: Auch RA Udo Vetter befasst sich auf seinem lawblog mit dem Thema.

Foto: World Economic Forum | Josef Ackermann - World Economic Forum Annual Meeting Davos 2010 - 2 | CC BY-SA 2.0