Interventionswirkung bei Beitritt auf der Gegenseite und Abtretung des Anspruchs

Mit gleich mehreren für die praktische Arbeit und die (Referendar-)Ausbildung wichtigen Fragen zur Streitverkündung und zur Reichweite der Interventionswirkung hat sich der BGH mit Urteil vom 19.11.2020 – I ZR 110/19 befasst. In der Entscheidung geht es darum, wie sich ein Beitritt auf Seiten des Gegners des Streitverkünders auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung nach § 67 ZPO, und ob eine Abtretung des Anspruchs die Interventionswirkung entfallen lässt.

Sachverhalt

Die Zedentin hatte ursprünglich die Eigentümerin eines Gewerbeobjekts auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch genommen und sich dabei darauf berufen, die Beklagte habe (als von der Eigentümerin beauftragte Verwalterin) die Eigentümerin bei Abschluss des Maklervertrages vertreten. In dem Rechtsstreit hatte sie der Beklagten den Streit verkündet. Die Beklagte war dem Rechtsstreit auf Seiten der Eigentümerin beigetreten. Die Gerichte in jenem Prozess haben die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Vertragsschluss zwischen der Zedentin und der Eigentümerin nicht festzustellen sei. In diesem Rechtsstreit nimmt nun die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedentin auf Schadensersatz in Höhe der begehrten Maklerprovision sowie in Höhe der Kosten des Vorprozesses in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB nicht dargetan habe. Dieser ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Interventionswirkung des Vorprozesses. Eine solche Interventionswirkung käme nur in Betracht, wenn ein Sachurteil zu Lasten der von ihr im Vorprozess unterstützten Eigentümerin ergangen sei, diese habe aber ja obsiegt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Der Fall ist ein absoluter „Klassiker“: Die Zedentin wusste nicht, von wem sie ihr Geld bekam, weil sie nicht sicher war, ob die Beklagte die Eigentümerin beim Abschluss des Maklervertrages wirksam vertreten hatte. Ihr stand also entweder ein Anspruch gegen die Eigentümerin aus einem Maklervertrag zu oder gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 179 Abs. 1 BGB. Sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hatte hier alles richtig gemacht (s. BGH, Urteil v. 21.07.2005 - VII ZR 341/80) und in einem ersten Rechtsstreit die Beklagte auf den Maklerlohn in Anspruch genommen und der Beklagten als Vertreterin den Streit verkündet. Nachdem sie den Prozess gegen die Eigentümerin verloren hatte, weil es an der Vertretungsmache fehlte, nahm sie nun die Vertreterin aus § 179 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch und berief sich auf die Interventionswirkung (§ 68 ZPO) der Streitverkündung im Vorprozess . Eine solche hatten die Vorinstanzen aber verneint.

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann (…) nicht ausgeschlossen werden, dass der Zedentin gegen die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin Ansprüche gemäß § 179 Abs. 1 BGB zustehen.

a) Nach § 179 Abs. 1 BGB ist, wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte gegenüber der Zedentin als von der Eigentümerin des Objekts bevollmächtigte Verwalterin aufgetreten.

c) Aufgrund der infolge der Streitverkündung im Vorprozess eingetretenen Interventionswirkung gemäß § 74 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin der Eigentümerin mit der Zedentin einen Maklervertrag abgeschlossen (…)

cc) Die Streitverkündung der Zedentin gegenüber der Beklagten im Vorprozess der Zedentin gegen die Eigentümerin war gemäß § 72 Abs. 1 ZPO zulässig.

(1) Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem zulässig, wenn eine Partei – wie hier die Zedentin – im Zeitpunkt der Streitverkündung für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten – wie hier gegen die Beklagte dieses Rechtsstreits – erheben zu können glaubt. Zu den Ansprüchen auf „Schadloshaltung“ gehören neben Rückgriffsansprüchen auch Ansprüche gegen Dritte, die im Vorprozess anstelle der beklagten Partei alternativ als Schuldner in Betracht kamen (…).

(2) Im Streitfall hatte die Zedentin bei ihrer Streitverkündung im Vorprozess derartige alternative, sich wechselseitig ausschließende Ansprüche gegen die dort verklagte Eigentümerin oder gegen die vorliegend verklagte Verwalterin des Objekts in Betracht gezogen. Sie hatte die Zahlung des Maklerlohns von der Eigentümerin mit der Behauptung verlangt, die Beklagte habe in deren Namen und Vollmacht mit ihr einen Maklervertrag abgeschlossen. Demgegenüber hatte die beklagte Eigentümerin vorgetragen, die Beklagte habe mit der Zedentin keinen Maklervertrag abgeschlossen und sei zum Abschluss eines solchen Vertrags auch nicht bevollmächtigt gewesen.

Danach durfte die Zedentin davon ausgehen, dass sie den Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB entweder – sofern die bestrittenen Behauptungen eines Vertragsschlusses und einer entsprechenden Vertretungsmacht der Beklagten bewiesen wurden – von der Eigentümerin verlangen konnte oder aber – sofern zwar ein Vertragsschluss festgestellt, aber die Vertretungsmacht nicht bewiesen wurde – nach § 179 Abs. 1 BGB von der Beklagten.

dd) Die Revision rügt mit Recht, dass eine Interventionswirkung nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden kann, die Beklagte sei dem letztlich obsiegenden Prozessgegner der streitverkündenden Partei als Streithelfer beigetreten.

(1) Nach § 74 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO kann der Streitverkündungsgegner unabhängig davon, ob er dem Prozess beitritt oder nicht, die Richtigkeit des Urteils im Vorprozess nicht bestreiten und mangelhafte Prozessführung des Streitverkünders nur in beschränktem Umfang einwenden.

(2) Nach dem Wortlaut des § 68 Halbsatz 1 ZPO wird der Nebenintervenient (Streithelfer) allerdings nur im Verhältnis zu der Hauptpartei nicht mit der Behauptung gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Im Streitfall geht es nicht um das Verhältnis zwischen der Beklagten und der von ihr unterstützten Eigentümerin, sondern um das Verhältnis zum Prozessgegner, das heißt der Zedentin.

(3) Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders die Interventionswirkung in gleicher Weise eintritt wie bei einem unterlassenen Beitritt. Die Interventionswirkung ergibt sich in diesem Fall nicht unmittelbar aus § 68 ZPO, sondern aus § 74 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO (…).

ee) Einer Interventionswirkung steht auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Zedentin als Klägerin des Vorprozesses klagt, sondern die Zessionarin. Die Interventionswirkung ergreift den Anspruch, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht (…)

ff) (…) Der Annahme einer Bindungswirkung hinsichtlich des Zustandekommens eines Maklervertrags steht (…) auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte, wenn sie im Vorprozess dem Rechtsstreit auf Seiten der Zedentin beigetreten wäre, das Zustandekommen eines Maklervertrags gemäß § 67 ZPO nicht hätte bestreiten können, weil sie sich damit in Widerspruch zum Vorbringen der unterstützten Hauptpartei gesetzt hätte.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass die Interventionswirkung nicht eintritt, soweit der Streitverkündungsgegner nach § 67 ZPO gehindert war, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Konnte er dort auch im Falle seines Beitritts seinen eigenen Standpunkt nicht zur Geltung bringen, weil er auf die Unterstützung der Hauptpartei beschränkt ist, ist kein Raum für eine Bindungswirkung (…). Danach hätte die Beklagte im Vorprozess, wenn sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Zedentin beigetreten wäre, den Vertragsschluss nicht bestreiten können.

Die Beklagte ist dem Rechtsstreit im Vorprozess allerdings auf der Gegenseite beigetreten, wobei sie dort die Eigentümerin unterstützt und ebenso wie diese geltend gemacht hat, dass sie mit der Zedentin keinen Maklervertrag abgeschlossen habe. Sie hat damit auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss nehmen und durch den Beitritt auf Seiten der Eigentümerin ihre vom Vortrag der Zedentin als Streitverkünderin abweichende Darstellung der Dinge in den Rechtsstreit einführen können. (…)

Die Eigentümerin und die Beklagte sind dort mit ihrem Vorbringen, es habe keine vertragliche Verbindung zur Zedentin bestanden, nicht durchgedrungen. Bei einer solchen Sachlage besteht kein Anlass, diesen Punkt des Vorprozesses im Hinblick auf die bei einem anderen Verhalten im Prozess gemäß § 67 ZPO eingeschränkten Befugnisse des Streithelfers von der Interventionswirkung des § 68 ZPO auszunehmen.

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte dürfe im vorliegenden Rechtsstreit nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie im Vorprozess die Zedentin als Streitverkünderin unterstützt hätte. Da die Beklagte dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht auf Seiten der Zedentin, sondern auf Seiten von deren Prozessgegner beigetreten ist, kommen ihr die sich aus § 67 ZPO ergebenden, im Hinblick darauf, dass sie dem Rechtsstreit auf der Gegenseite beigetreten ist, aber hypothetisch gebliebenen Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute.“

Anmerkung

In der Sache ergibt sich daraus m.E. wenig Überraschendes. Dass § 67 ZPO nur dann gilt, wenn der Streitverkündete auch auf Seiten des Streitverkünders beitritt, hatte so beispielsweise auch schon das LG Bremen in jüngerer Zeit entschieden (LG Bremen, Urteil v. 13.11.2018 - 3 O 1653/17 mit Besprechung hier), das auch die Frage aufwirft, ob etwas anderes bei einer doppelten Streitverkündung (durch beide Parteien) gelten könnte. Für erfahrenere Leser:innen ist die Entscheidung daher vermutlich eine lesenswerte Wiederholung der geltenden Grundsätze. Besonders relevante dürfte die Entscheidung für Ausbildung im Referendariat sein. Denn der Sachverhalt bietet sich für eine Klausur im zweiten Examen geradezu an: Die Konstellation „Streitverkündung und Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB“ ist ein absoluter Klassiker und die von der Entscheidung aufgeworfenen Fragen lassen sich eigentlich mit dem Thomas/Putzo und einem grundlegenden Verständnis von Streitverkündung und Interventionswirkung beantworten. tl;dr: 1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt. 2. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute. 3. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO ergreift den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch und wirkt auch im Folgeprozess, in dem dieser Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 19.11.2020 – I ZR 110/19. Foto: © Ehssan Khazaeli