Jenseits von Verbands- und Musterfeststellungsklagen:
Das Abtretungsmodell vor dem EuGH

Die symbolische Sammelklage gegen Datenschutzverletzungen ist in Deutschland ziemlich genauso alt wie der grundrechtliche Schutz von Daten. Bereits gegen die Volkszählung hatten sich im Jahr 1983 über 1.600 Personen mit mehr oder weniger gemeinsamen Verfassungsbeschwerden gerichtet (BVerfGE 65, 1) und vielleicht auch wegen ihrer großen Anzahl einen strategisch bedeutsamen Aufmerksamkeitsschub erreicht. Diese Tradition wird und wurde unter anderem bei den Beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung wieder aufgenommen. Während in Deutschland – zuletzt angefacht durch den Dieselskandal – die Einführung einer erweiterten Musterfeststellungsklage für Verbraucherverbände diskutiert wird (vgl. auch S. 19 der GroKo-Sondierungsvereinbarung), ist die Rechtswirklichkeit längst weiter. Das prozessfinanzierte Abtretungsmodell ermöglicht es auch politisch nicht so sehr im Fokus stehenden Anliegen, sich Gehör zu verschaffen. Statt sich darauf zu verlassen, dass Politiker aus dem (Un-) Ruhezustand ihren Einfluss oder benevolente Privatiers mit ihrem Geld einer symbolischen Sammelklage zur Durchsetzung verhelfen, drängen heute insbesondere junge Aktivisten, Verbände und Unternehmen auf den Markt des von der EU nicht nur im Kartellrecht unterstützten private enforcement. Das hierfür nötige Geld stellen Prozessfinanzierer zur Verfügung. Mit dem am 25. Januar 2018 ergangenen Schrems-Urteil (C-498/16) hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Praxis weitgehend gestützt. Erwartungsgemäß ging der Gerichthof dabei nicht so weit, einer Sammelklägergemeinschaft die Wahl des Gerichtsstands quasi ins Belieben zu stellen. Im Ergebnis ist dies jedoch zu verschmerzen: Wer – wie Schrems – professionell klagt, wird letztlich auch in der Lage sein, das gemütliche Wien zu verlassen.

I. Zum Hintergrund des Falls

Der Datenschutzaktivist Maximilian Schrems hat nun zum zweiten Mal ein Verfahren gegen das soziale Netzwerk Facebook vor den EuGH gebracht. In seinem ersten Verfahren (C-362/14) hatte Schrems das sog. „Safe Harbor“-Abkommen gekippt, das dem irischen Datenschutzbeauftragten den Vorwand lieferte, der Weiterleitung von Facebook-Nutzerdaten vom europäischen Unternehmenssitz in Irland in die USA tatenlos zuzusehen. Seit diesem noch nicht endgültig abgeschlossenen Verfahren aus 2015 (das demnächst wieder vor dem EuGH landen dürfte) hat Schrems sich weiter aktiv für den Datenschutz eingesetzt, seinen durch rege Internetpräsenz bereits hohen Bekanntheitsgrad durch das Halten von Vorträgen und Verfassen von Büchern weiter gesteigert und insbesondere auch einen Verein zur besseren Durchsetzung des Datenschutzes gegründet. Mit diesem Verein hat Schrems nicht nur Spenden gesammelt, sondern sich auch Ansprüche von mehr als 25.000 Personen aus aller Welt abtreten lassen. Mit einer Art Test- oder auch Musterklage machte Schrems nun zunächst datenschutzrechtliche Ansprüche gegen Facebook von sich und sieben weiteren Personen geltend, die ihren Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder sogar Drittstaaten (Indien) haben. Vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien scheiterte er hiermit vollumfänglich. Das Oberlandesgericht ließ nur die Klage von Schrems selbst zu und hielt sich im Übrigen für unzuständig. Der Oberste Gerichtshof von Österreich legte dann dem EuGH vor. Zentraler Streitpunkt und Gegenstand des Vorlageverfahrens (C-498/16) waren dabei zwei Fragen, die wie folgt auf den Punkt gebracht werden können:
  1. Ist man noch Verbraucher im Sinne des europäischen Zivilprozessrechts, wenn man sich wie Schrems auf diesem Gebiet professionalisiert und sich sogar Ansprüche anderer Verbraucher zur gemeinsamen Durchsetzung abtreten lässt?
  2. Kann sich der eine solche Sammelklage anführende Verbraucher auch für die abgetretenen Ansprüche auf den europäischen Verbrauchergerichtsstand i.S.v. Art. 16 VO 44/2001 (heute Art. 18 VO 1215/2012) berufen?
Die Entscheidung des Gerichtshofs ist dogmatisch recht gut nachvollziehbar und im Ergebnis unspektakulär (sogleich unter II.). Aus rechtspolitischer Sicht ist das Urteil jedoch enorm aufschlussreich, da es verdeutlicht, wie sehr das sog. Abtretungsmodell von Europas höchsten Richtern akzeptiert ist und unsere Rechtslandschaft in Zukunft prägen wird. Dabei unterstreicht das ganze Verfahren, wie weit die derzeit geführte Debatte um die Einführung einer Sammelklage an der Realität und den Interessen der Verbraucher und der sonstigen Geschädigten systematischer Rechtsverletzungen vorbeigeht (dazu III.).

II. Die Entscheidung des EuGH

Im Ergebnis hat der EuGH einen Mittelweg gewählt. Die Kürze des Urteils lässt darauf schließen, dass diese Kompromissfindung innerhalb der zuständigen Kammer nicht unproblematisch verlief, da es der internen Verhandlungspraxis des EuGH entspricht, umstrittene Passagen ersatzlos zu streichen. Die Kammer bejahte die Verbrauchereigenschaft von Schrems trotz dessen Professionalisierung (dazu 1.). Der Gerichtshof verneinte dagegen die Möglichkeit, sich dann auch mit dem Abtretungsmodell auf den Verbrauchergerichtsstand zu berufen (dazu 2.). 1. Der Gerichtshof verweist zuerst auf die allgemeinen Kriterien zur Definition des Verbraucherbegriffs nach Art. 15 Abs. 1 VO 44/2001, heute Art. 17 VO 1215/2012 (Rz. 29-32), wonach eine beruflich-privat gemischte Nutzung nur dann die Verbrauchereigenschaft unangetastet lässt, wenn die beruflich-gewerbliche Nutzung „nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte“ (Rz. 32 mit Verweis auf die Leitentscheidung in Gruber C-464/01). Bei rein formalistischer Anwendung dieser Kriterien hätte Schrems wohl auf ganzer Linie verlieren müssen, da keineswegs zu bestreiten ist, dass sein Aktivistendasein einen größeren Teil seines Berufslebens als Doktorand und insbesondere seiner Online-Aktivitäten ausmachen dürfte. Ebenso wie der Generalanwalt Bobek erkennen die Luxemburger Richter auch die Möglichkeit an, dass sich ein ursprünglich für private Zwecke begründetes Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und einem sozialen Netzwerk im Laufe der Zeit zu einer im Wesentlichen beruflichen Nutzung weiterentwickeln kann (Rz. 37 f.). Im Rahmen

„einer engen Auslegung des Verbraucherbegriffs im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 insbesondere, da es sich um Dienste eines sozialen Online-Netzwerks handelt, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, [ist] die weitere Entwicklung der Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen.

[38] Diese Auslegung impliziert namentlich, dass sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen könnte, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat.“

Wie aber der EuGH dann feststellt, wäre dies ein für den Verbraucherschutz missliches Ergebnis. Das dem Europarecht zugrundeliegende Verbraucherleitbild wird zwar häufig dafür kritisiert, dass es vom unmündigen und tölpelhaften Konsumenten ausgeht. Dieser Vorstellung stellt sich hier der EuGH entgegen, wenn er Schrems die Verbrauchereigenschaft auch dann zubilligt, wenn er sich mit „Expertise“ und „Engagement“ für andere Nutzer einsetzen möchte (Rz. 39).

„[40] Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern. Eine solche Auslegung würde dem in Art. 169 Abs. 1 AEUV angeführten Ziel der Förderung ihres Rechts auf Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zuwiderlaufen.“

2. Auch hinsichtlich der zweiten Frage stimmt der EuGH mit dem Generalanwalt überein. Der Verbrauchergerichtsstand stelle eine Ausnahme von den allgemeinen Gerichtsständen dar, die eng ausgelegt werden müsse (Rz. 43). An dieser Stelle rückt der EuGH nicht ganz überzeugend wieder von seiner soeben erfolgten Argumentation vom potenten, organisierten Konsumenten ab:

„[44] Ferner hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Verbraucher, da die Sonderregelung in den Art. 15 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 von dem Bestreben getragen ist, ihn als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, nur geschützt ist, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist. Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen […]. Diese Erwägungen müssen auch für einen Verbraucher gelten, dem Ansprüche anderer Verbraucher abgetreten wurden.“

Dies diene auch der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes für die Gegenseite (Rz. 46). Diese Argumente stehen im recht starken Kontrast zur Vorstellung vom gut organisierten Verbrauchersammelkläger. Auch mit der Vorhersehbarkeit ist es bei einem Unternehmen wie Facebook nicht weit her, zumal auch der Verbraucher jederzeit umziehen kann. Im Ergebnis kann dies dennoch überzeugen, da eine Forderungsabtretung keine neue Zuständigkeit begründen sollte:

„[48] Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit anderer als der ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Gerichte nicht durch eine Konzentration mehrerer Ansprüche bei nur einem Kläger begründet werden kann. Daher kann […] eine Abtretung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keinen neuen speziellen Gerichtsstand für den Zessionar als Verbraucher begründen.“

Dem ist zuzustimmen, da dieser Grundsatz einerseits ein willkürliches forum shopping mithilfe des Abtretungsmodells verhindert. Andererseits scheint dies auch angesichts des zuvor gewählten Ansatzes systematisch gerechtfertigt, wonach der EuGH auch kollektive und professionelle Verbraucherklagen mit dem Abtretungsmodell zulässt. Indem der EuGH Schrems erlaubt, den verbraucherrechtlichen Ansatz des private enforcement zu professionalisieren, kann er ihn auch als vollwertige Prozesspartei anerkennen. Wie Generalanwalt Bobek am Ende seiner Schlussanträge gewarnt hatte, wäre darüber hinaus auch die richterliche Rechtsgestaltung wohl zu weit gegangen (Rz. 123), hätte man die Möglichkeit einer nahezu völlig frei den Gerichtsstand wählenden, ubiquitären Verbrauchersammelklage geschaffen. Auch wenn es paradox klingen mag: Der EuGH nimmt Schrems als Verbraucher(schützer) ernst und gibt ihm deswegen die Möglichkeit einer Sammelklage nach den allgemeinen Gerichtsständen, wie sie auch grundsätzlich in der in Zukunft anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vorgesehen ist (Art. 80 DS-GVO) und damit auch in Irland bald möglich sein sollte. Der EuGH schützt damit die effektive Durchsetzung des materiellen Verbraucherschutzrechts im europäischen Rechtsraum und verhindert einen Wettbewerb der verbraucherfreundlichsten Gerichte, wie wir es in Deutschland etwa zwischen den beliebtesten Landgerichtskammern für Presserecht beobachten können. Freilich nimmt die Kammer damit in Kauf, dass sich Online-Anbieter wie Facebook in tendenziell klägerfeindliche Jurisdiktionen zurückzuziehen versuchen und trotz Millionen von deutschen Kunden nicht einmal eine inländische, ladungsfähige Anschrift vorhalten. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat zumindest letzteres für deutsche Klagen korrigiert (§ 5 NetzDG).
III. Ausblick
Obwohl dieses Verfahren lediglich den Umfang einer Musterklage hatte, weil neben Schrems nur die Ansprüche von sieben weiteren Verbrauchern geltend gemacht wurden, verursachte es nach Aussage des beteiligten Prozessfinanzierers bereits Kosten in Höhe von rund 250.000 EUR. Allein an diesem Beispiel wird gut deutlich, dass eine solche Sammelklage von einer stabilen Finanzierung abhängt. In Österreich bedarf es für diese Art der Verbrauchersammelklagen lediglich der prozessrechtlichen Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung (§ 227 Abs. 1 ZPO-Ö). Auch wenn in Deutschland diese Möglichkeit natürlich ebenso vorliegt (§ 260 ZPO), ist bisher schwer vorstellbar, wie in Deutschland ein Verbraucherschutzverband ein vergleichbares finanzielles Risiko eingehen sollte. Vorliegend kommt noch hinzu, dass es sich hier Schrems insofern leicht gemacht hat, als er einen pauschalierten Schadenersatz von 500 EUR pro Nutzer einforderte (Rn. 205 der ursprünglichen Klage sowie Antrag 19). Das Prozessrisiko steigt dagegen noch, wenn eine Schadenersatzklage einen substantiierten Vortrag zum Schaden zum Gegenstand hat, wie es in Deutschland grundsätzlich der Fall ist und auch im Rahmen jeder nicht rein symbolischen Opt-in-Sammelklage nötig sein wird. Dies benötigt eine viel aufwändigere Vorbereitung inklusive entsprechender Sachverständigengutachten. Ohne fach- und prozessrechtliche Expertise sowie modernste IT-Systeme („LegalTech“) ist hier nicht viel auszurichten. Angesichts der beschriebenen Anforderungen an das Abtretungsmodell erscheint die Diskussion um die mögliche Einführung einer Musterfeststellungsklage für Verbraucher, wie sie der geschäftsführende und vielleicht zukünftige Bundesjustizminister Heiko Maas zur Diskussion gestellt hat, als wenig zielführend. Es erscheint in höchstem Maße unrealistisch, dass ein Verbraucherschutzverband die notwendigen Ressourcen für eine komplexe Musterfeststellungklage aufbringen kann, wenn dies mit keinerlei finanziellem Anreiz für diesen verbunden ist, sondern im Zweifel dessen Existenz bedroht. Er wird – anders als in Österreich – auch keine Prozessfinanzierung bekommen, wenn er ein Verfahren nach Vorbild des bemerkenswert erfolglosen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG oder lex Telekom) anstrebt, das weder für die Verbraucher noch für den Verband Aussichten auf einen effektiven Rechtsschutz verspricht. Die Musterfeststellungsklage dauert bereits lange und am Ende muss jeder Geschädigte dennoch eine eigenständige Leistungsklage erheben. Da mit ihr keinerlei Geld zu verdienen ist, wird sie auch niemand finanzieren wollen. An den Schlussanträgen von Generalanwalt Bobek lässt sich darüber hinaus hervorragend ablesen, wie schwer eine Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmen gerade im Kontext von Internetgeschäften sein kann (Rz. 23-62). Dies wären Fragen, mit denen man sich dann in Deutschland im Rahmen einer Verbrauchern vorbehaltenen Musterklage auseinandersetzen dürfte. Dabei leuchtet überhaupt nicht ein, warum die Käuferin eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf schlechter behandelt werden sollte, weil sie den Wagen für ihren Handwerksbetrieb nutzt oder warum der Datenschutz eines Mittelständlers nicht den Schutz einer Sammelklage genießen sollte. Bündnis 90/Die Grünen haben hier die Zeichen der Zeit erkannt und mit ihrem jüngsten Vorschlag der Opt-in-Gruppenklage einen Entwurf in den Bundestag eingebracht, der mit prozessfinanzierten Verfahren auch gegen große Unternehmensskandale kompatibel wäre, uns aber keinesfalls die mantramäßig beschworenen „amerikanischen Verhältnisse“ bescheren würde. Anders als bei amerikanischen und in Europa nur vereinzelt möglichen Opt-out-Sammelklagen soll hier niemand gegen oder auch nur ohne seinen Willen in ein Verfahren reingezogen werden. Wie aber die jüngsten Klagen nach dem Abtretungsmodell gegen VW im Dieselskandal und gegen das Lkw-Kartell verdeutlicht haben, bedarf es eines enormen Aufwands, um diesen Großunternehmen und den ihnen zur Verfügung stehenden Großkanzleiapparat auch nur ansatzweise auf Augenhöhe zu begegnen. Wer hier als Einzelkläger seinen Erfolg versucht, braucht spezialisierten Rechtsbeistand, muss Gegengutachten finanzieren und bereit sein, bei unsicherer Rechtslage über alle Instanzen zu gehen. Die hier nur angedeuteten prozessrechtlichen Reformen wären sicher sinnvoll, um die Voraussetzungen von Opt-in-Sammelklagen in Deutschland oder in Europa zu verbessern, wo dies noch nötig ist. Für den Sektor des Datenschutzrechts steht hier zukünftig die Regelung des Art. 80 DS-GVO zur Verfügung, die jedoch für sich nur unvollständig und auf eine Umsetzung im nationalen Prozessrecht angewiesen ist. Für März hat die Kommission einen „New Deal“ für Verbraucher angekündigt, der die eine oder andere zusätzliche Erleichterung von Sammelklagen beinhalten wird. Wichtiger wäre aber vielleicht grundsätzlich eine Akzeptanz dafür zu fördern, dass der „Kampf ums Recht“ nicht umsonst zu haben ist. Dies umfasst in erster Linie eine angemessene personelle und technische Ausstattung der Gerichte, damit diese technisch in die Lage versetzt werden, jedes Großverfahren souverän zu bearbeiten. Aber auch die Akzeptanz der Existenz von Prozessfinanzierern sollte hierzu gehören. Diese finanzieren gegen eine vorher festgeschriebene Provision erfolgversprechende Verfahren und verhindern damit, dass vom Recht sanktionierte Verletzungshandlungen ungeahndet bleiben, indem sie den Geschädigten das exorbitante Kostenrisiko abnehmen. Sie können sich zu einer wertvollen Ergänzung der öffentlichen Rechtsdurchsetzung entwickeln und damit als eine Art Rechtsschutzversicherung für das Immunsystem der Zivilgesellschaft fungieren. Besprechung, EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16 Dr. Christopher Unseld, LL.M. ist Rechtsanwalt und Associate bei Hausfeld Rechtsanwälte LLP in Berlin und derzeit insbesondere in große kartellschadenersatzrechtliche Verfahren auf Klägerseite involviert. Foto: Peter Vogel/Reisefertig Singvögel Zugvögel | flickr.com | CC BY-SA 2.0