Justizminister wollen „Zivilprozess durch Reformen stärken“

Auf der Tagesordnung der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am kommenden Donnerstag findet sich sehr prominent der Tagesordnungspunkt „Zivilprozess durch Reformen stärken“. Wie die Deutsche Richterzeitung in ihrer aktuellen Ausgabe berichtet (DRiZ 2018, 370), wollen die Justizminister unter diesem Tagesordnungspunkt angesichts stetig sinkender Eingangszahlen in Zivilsachen einen bunten Strauß von Maßnahmen beschließen, um den Zivilprozess „effizienter, moderner und attraktiver “ zu machen.

Die Vorschläge im Einzelnen

So wollen die Justizminister sich dafür aussprechen, die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Ziff. 8 EGZPO) dauerhaft in der ZPO festzuschreiben und möglicherweise maßvoll zu erhöhen. Begründet wird dies damit, dass sich die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden dauerhaft auf hohem Niveau bewege und ein Rückgang nicht zu erwarten sei. Weiter solle – gleichsam als „Rolle rückwärts“ gegenüber den Änderungen von 2001 – das Kammerprinzip gegenüber dem Einzelrichterprinzip wieder gestärkt werden. Damit werde nicht nur die Akzeptanz von Entscheidungen gestärkt; aus Zahlen der nordrhein-westfälischen Justiz ergebe sich auch, dass die seinerzeitige Änderung nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, Kammersachen würden in kürzerer Zeit erledigt, als Einzelrichtersachen. Außerdem soll der Katalog der Spezialgebiete (§§ 72a, 119a GVG) erweitert werden. Neben Bank- und Finanzgeschäften, Bau- und Architektenverträgen, Ansprüchen aus Heilbehandlungen und Versicherungsverträgen sollen auch andere „vergleichbar komplexe Rechtsgebiete mit relevanten Fallzahlen“ in den Katalog aufgenommen werden. Als Beispiele werden Anfechtungsansprüche nach dem AnfG und der InsO oder Streitigkeiten aus den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie genannt. Außerdem wollen die Justizminister – wobei hier Einzelheiten unklar bleiben – „länderübergreifende Kompetenzzentren“ schaffen, um die Qualität der Rechtsprechung zu steigern und an zentralen Standorten Commercial Courts mit z.B. einem „schlankeren Verfahrensrecht“, eingeschränkter Öffentlichkeit und einem eingeschränkten Instanzenzug schaffen. Unangetastet bleiben soll die Regelung in § 522 Abs. 2 ZPO: Ein Wegfall dieses „langjährig bewährten Instruments“ führe zu einer Mehrbelastung der Gerichte „ohne einen nennenswerten Gewinn für die rechtssuchenden Parteien“. Und auf Initiative Hamburgs soll die Regelung über den Zustellungsbevollmächtigten in § 5 Abs. 1 NetzDG weiter gefasst werden, so dass diese auch für Schriftstücke in Zivilverfahren und einstweilige Verfügungen gilt und nicht lediglich auf das NetzDG beschränkt ist.

Und die Amtsgerichte?

Den Vorschlängen ist insgesamt m.E. wenig Neues bzw. Überraschendes zu entnehmen. Die Beibehaltung der Regelung in § 522 Abs. 2 ZPO war ebenso zu erwarten, wie die dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde, auch wenn im letzteren Fall differenzierte Lösungen durchaus denkbar wären. Auch die Stärkung des Kammerprinzips wird schon länger diskutiert (s. nur Paulsen, DRiZ 2017, 313). Dass § 5 Abs. 1 NetzDG weiter gefasst werden soll, ist uneingeschränkt zu begrüßen, sieht man, welche Probleme die Zustellung von Schriftsätzen in Irland nach wie vor bereitet. (Wobei sich m.E. eigentlich viel dringender die Frage stellt, warum jemand eine .de-Domain nutzen darf, ohne in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und ohne einen solchen eine öffentliche Zustellung entsprechend § 185 Nr. 2 ZPO zu riskieren.) Insbesondere sind aber die Bemühungen um eine stärkere Spezialisierung zu begrüßen. Aber nicht nur als Amtsrichter frage ich mich, warum die Spezialisierung (wiederum) nur für Landgerichte und Oberlandesgerichte gelten soll. Denn die gerade an kleineren Amtsgerichten ist die „Breite“ der Rechtsgebiete deutlich höher als an den Land- oder Oberlandesgerichten (zu den verschiedensten Zivilsachen kommen ja noch Strafsachen, Familiensachen, Betreuungssachen, Bußgeldsachen, Vollstreckungssachen, Insolvenzsachen, Landwirtschaftssachen, etc. hinzu). Sollen die Amtsgerichte da nicht langfristig zu einer „Notaufnahme des Rechtsstaats“ werden, muss auch dort eine weitergehende Spezialisierung gefordert und gefördert werden. Dazu könnte ergänzend zur Erweiterung des Katalogs in §§ 72a, 119a GVG für die dort genannten (und u.U. noch für weitere) Rechtsgebiete eine Konzentrationsermächtigung wie in § 105 UrhG in das GVG aufgenommen werden. Würden diese Spezialmaterien an einzelnen Gerichten innerhalb eines Landgerichts- oder Oberlandesgerichtsbezirks konzentriert, würde damit die Sachkunde der erkennenden Richterinnen und Richter erheblich erhöht, ohne dass damit zugleich wieder eine Diskussion über die Justiz „in der Fläche“ verbunden wäre. Foto: Balthasar Schmitt User:Waugsberg | Justitia Justizpalast Muenchen | CC BY-SA 3.0