Entscheidung
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof schließt sich der Ansicht der Vorinstanzen an:
„§ 59b Abs. 2 BRAO enthält jedoch keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.
aa) Entgegen der im Schrifttum ganz herrschenden Meinung [...] ist die erforderliche Ermächtigung nicht in § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO zu finden. Die Vorschrift regelt ausweislich ihrer Eingangsformel "die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden", zu denen der gegnerische An- walt nicht gehört. Der Anwalt tritt im Rahmen des § 195 ZPO auch nicht etwa als deren "verlängerter Arm” an die Stelle des Gerichts oder einer Behörde. Zweck des § 195 ZPO ist es, für Parteierklärungen eine vereinfachte, zeitsparende und kostengünstige Form der Zustellung zu ermöglichen [...]. Die Zustellung ist dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege anvertraut [...]. Er wird dadurch aber nicht zum Sachwalter eines Gerichts oder einer Behörde. Vielmehr bleibt er Vertreter seiner Partei [...]
Teilweise wird geltend gemacht, es habe bei Schaffung des § 59b BRAO ein Wille des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte innerhalb der Bundesregierung federführenden Bundesministeriums der Justiz [...] und dem folgend des Gesetzgebers bestanden, eine auf Mitwirkung bei sämtlichen Zustellungen zielende Berufspflicht auf § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO zu stützen. Abgesehen davon, dass sich der Gesetzesbegründung hierzu nichts entnehmen lässt [...], hätte ein solcher Wille indessen im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nach dem Wortlaut und Wortsinn ihrer Eingangsformel eindeutig auf gerichtliche und behördliche Zustellungen beschränkt. Die Regelung könnte deshalb nicht durch Gesetzesinterpretation im Sinne eines so gearteten etwaigen Willens des historischen Gesetzgebers korrigierend erweitert werden.
bb) Auch die die kollegialen Pflichten der Rechtsanwälte betreffende Vorschrift des § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO bietet keine hinreichende Rechtsgrundlage.
(1) Eröffnen Ermächtigungsnormen einer autonomen Körperschaft Regelungsspielräume für Berufspflichten, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, so reichen sie nur so weit, wie der Gesetzgeber ersichtlich selbst zu einer solchen Rechtsgestaltung den Weg bereitet [...]. Sollen die durch die Zivilprozessordnung ausgeformten Handlungsspielräume der Prozessparteien im Wege des Satzungsrechts eingeschränkt werden, so bedarf es demnach erkennbarer gesetzgeberischer Entscheidungen in der Ermächtigungsnorm, andernfalls sowohl der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als auch der des Vorrangs des Gesetzes verletzt sein können [...].
(2) Die Schaffung einer Berufspflicht zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt hätte einer eindeutigen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedurft, weil sie prozessuale Handlungsspielräume im vorgenannten Sinn einengt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet nämlich § 195 ZPO den Anwalt, an den zugestellt werden soll, nicht zu einer Mitwirkung an der Zustellung; er empfängt die zugestellte Urkunde vielmehr nur als Vertreter seiner Partei und ist nicht gehindert, die Annahme der Urkunde und die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses zu verweigern, ohne dass hieran prozessuale Nachteile geknüpft wären [...]. Demgegenüber ordnet § 14 Satz 1 BORA für den Rechtsanwalt die Berufspflicht an, an der Zustellung mitzuwirken; dies gilt selbst dann, wenn dies wie vorliegend einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt [...].
(3) Die damit notwendige ausdrückliche und klare gesetzliche Grundlage [...] kann dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht ansatzweise entnommen werden. Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 [...] und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen [...]. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 59b BRAO die zwischen behördlichen sowie gerichtlichen Zustellungen einerseits und Zustellungen von Anwalt zu Anwalt andererseits differenzierenden Bestimmungen in §§ 12, 27 der vormaligen Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts vor Augen standen. Auch dies hätte ihm die Notwendigkeit ausdrücklicher Erstreckung der Ermächtigung auf anwaltliche Zustellungen anzeigen müssen."
Anmerkung
Damit macht es sich der Bundesgerichtshof m.E. deutlich zu einfach. Dass der Wortlaut von § 59b Abs. 2 Ziff. 6 BRAO Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht mit einbezieht, ist eindeutig. Die historisch-systematische Auslegung der Regelung durch den Anwaltssenat ist aber wenig überzeugend. Denn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt steht nach allgemeiner Ansicht gleichwertig neben den weiteren Zustellungsarten. Nicht die ausdrückliche Einbeziehung der Zustellung von Anwalt zu Anwalt hätte daher Ausdruck im Gesetz finden müssen, sondern vielmehr deren Ausnahme.
Das Ergebnis dürfte gleichwohl aber aus einem anderen Grund richtig sein. Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten unterliegen – wie auch das Verfahren zeigt – gem. 113 BRAO berufsrechtlichen Sanktionen. Nicht nur die Blankettnorm in § 113 BRAO, sondern auch die Vorschriften, die diese Blankettnorm ausfüllen, müssen daher dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) entsprechen (BVerfG, Beschl. v. 11.06.1969 - 2 BvR 518/66 Rn. 50, BVerfG, Beschl. v. 16.06.2011 - 2 BvR 542/09). Und mit dem Bestimmtheitsgrundsatz dürfte eine Anwendung von § 59b Abs. 2 Ziff. 6 BRAO auf die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht zu vereinbaren sein, da diese Auslegung die Wortlautgrenze überschreitet. (S. dazu auch die Diskussion unter diesem Beitrag.)
Das Ergebnis ist (abgesehen von einem dadurch weiter gestützten „Wildwest-Berufsverständnis") praktisch äußerst misslich: Jedenfalls bei eiligen Zustellungen wird in Zukunft eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen müssen, was überflüssige Kosten verursacht. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung in § 59b Abs. 2 Ziff. 6 BRAO aufnehmen wird.
tl;dr: Ein Anwalt ist berufsrechtlich nicht verpflichtet, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken, § 14 BORA gilt nur gegenüber Behörden und Gerichten.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15. Foto: ComQuat | wikimedia.org |
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