„Geht nicht", sagt das OLG Karlsruhe. Denn den Antragstellern fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis. Über die in Rede stehende Frage könne lediglich das OLG Stuttgart im Ausgangsverfahren entscheiden:
„Gegen die gerichtliche Rechtsverfolgung einer Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess und das ihr dienende Vorbringen gibt es aber grundsätzlich keinen negatorischen Rechtsschutz […]. Das sog. Ausgangsverfahren soll nicht durch die Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr dürfen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten […]. Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung […].
Die Rechte der davon Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihnen im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz ihrer Interessen bereit stehen […], bis hin zum Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG oder einer ausnahmsweisen Unverwertbarkeit des fraglichen Vortrags selbst […].
Die dabei im Einzelfall gegebenenfalls vorzunehmende Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen und der ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgewährungspflicht gegenüber beiden Prozessparteien kann nur im Ausgangsverfahren erfolgen. Für einstweilige Verfügungen auf Unterlassung bestimmten Vorbringens im Prozess fehlt damit von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch dann, wenn nicht prozessbeteiligte Dritte durch den Vortrag betroffen werden. […]
Einer der in der Rechtsprechung für die hier im Raum stehende Frage des Anspruchs auf Unterlassung von Parteivortrag in einem Zivilprozess erwogenen Ausnahmefälle, namentlich bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten Tatsachenbehauptungen, bei Tatsachenbehauptungen, die offensichtlich keinen inneren Zusammenhang zu der Ausführung oder Verteidigung von Rechten haben oder bei Meinungsäußerungen, die den Charakter der Schmähung erreichen […], liegt nicht vor.“
Auch dem Prozessbevollmächtigten, der ja nicht Partei des Ausgangsverfahrens sei, fehlt nach Ansicht des OLG Karlsruhe das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Unterlassungsbegehren. Denn die Vertraulichkeit zwischen Mandant und Anwalt sei nicht absolut geschützt:
„Die Vorstellung der Antragsteller, alles, was zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten vertraulich gesprochen und getan wird, sei absolut geschützt und dem Vortrag der Gegenseite entzogen, verkennt Umfang und die Zielrichtung des Schutzes des anwaltlichen Mandatsverhältnisses. […]
Als „Herr des Geheimnisses“ […] kann allein sein Auftraggeber entscheiden, wann und welche Informationen an wen weitergegeben werden sollen. Indem das Schutzkonzept zur Sicherung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Mandanten an der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts ansetzt, wird zugleich deutlich, dass die aus Sicht des Mandanten geheimhaltungsbedürftigen Umstände nicht den von den Antragstellern angenommenen absoluten Schutz gegenüber Jedermann genießen - denn es wird nicht schlechthin die geheimhaltungsbedürftige Information, sondern die Verfügungsbefugnis des Mandanten über Tatsachenkenntnisse des Rechtsanwalts geschützt, von denen er als Anwalt in einer Rechtsangelegenheit erfahren hat. Das von den Antragstellern beanspruchte Recht, der Antragsgegnerin „den Mund zu verbieten“ vermittelt das zwischen den Antragstellern bestehende Mandatsverhältnis hingegen nicht.“