Entscheidung
Das OLG Celle hat die Klage in der Berufung mit Sachurteil als unbegründet abgewiesen und sich hieran durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert gesehen:
„Zwar hat das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 25. Januar 1904 (RGZ 57, 42, 44) die Auffassung vertreten, bei einer Klagabweisung als in der gewählten Prozessart unstatthaft komme ein endgültig klagabweisendes Sachurteil wegen des Verschlechterungsverbots des § 528 ZPO nur in Betracht, wenn auch der Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe [...].
Diese Ansicht entspricht jedoch nicht der mittlerweile ganz herrschenden Meinung zur Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts bei erstinstanzlicher Klagabweisung durch Prozessurteil und dagegen gerichteter Berufung (allein) der Klagpartei mit dem Ziel, eine Sachentscheidung zu erreichen. Insoweit ist es nach nahezu einhelliger Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung zulässig, das abweisende Prozessurteil im zweiten Rechtszug bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen durch ein ebenfalls klagabweisendes Sachurteil zu ersetzen, obwohl der Berufungskläger dadurch schlechter gestellt wird, weil ihm eine neue Klage unmöglich gemacht wird [...].
Diese Schlechterstellung hat der Kläger als Rechtsmittelführer hinzunehmen, weil er durch die Stellung des Berufungsantrages, mit dem er ein Sachurteil gerade erreichen will, sein Begehr in der Sache uneingeschränkt der Prüfung durch das Berufungsgericht unterstellt. Sähe man das Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert, die Klage insgesamt abzuweisen, obwohl diese zwar zulässig (bzw. im Urkundsverfahren statthaft), aber unbegründet ist, müsste das Berufungsgericht mangels eigener (negativer) Sachentscheidungskompetenz den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverweisen, damit die Abweisung dort ausgesprochen wird […].
Dass ein solcher Umweg weder interessengerecht ist noch dem Kompetenzverhältnis im Instanzenzug entspricht, liegt auf der Hand. Die das Verhältnis zwischen Prozess- und Sachurteil betreffenden Erwägungen gelten in gleicher Weise bzw. erst recht bei einem die Klage als im Urkundsverfahren unstatthaft abweisenden erstinstanzlichen Urteil."
Das erscheint mir zwar auf Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung gut vertretbar. Aber das OLG lässt auch die Revision nicht zu:
„Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Die vom Senat vertretene Auffassung […] entspricht der ganz herrschenden Auffassung zum Verschlechterungsverbot nach einem Prozessurteil, die Abweichung von einer reichsgerichtlichen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 ZPO dar […].
Anmerkung
Und Letzteres erscheint mir dann doch etwas vorschnell. Denn jedenfalls die „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" hätte hier m.E. die Zulassung der Revision durchaus nahe gelegt. Nicht nur das Reichsgericht hatte in einer vom OLG zitierten Entscheidung von 1904 das Gegenteil vertreten, sondern in jüngerer Zeit auch das OLG Braunschweig im Jahr 2000 (Rechtsentscheid vom 31.08.2000 – 1 RE-Miet 1/00). Und die vom OLG zitierte „ganz herrschende Meinung" kann ich auch nicht erkennen.
Zudem zeigt das Urteil ein nicht seltenes Phänomen: Im Gegensatz zu schriftsätzlichem Vortrag werden neue Tatsachen, die sich aus einer Parteianhörung oder aus einer für die Partei günstigen Zeugenaussage ergeben, häufig nicht bestritten, weder in der Verhandlung noch nachträglich (bei Schriftsatznachlass). Und nicht selten entscheidet man daher als Gericht – auch in der Berufungsinstanz – über einen unstreitigen Sachverhalt, ohne dass den Parteivertretern dies bewusst zu sein scheint. Auch im dargestellten Fall drängt sich mir der Eindruck auf, der Kläger habe schlicht "vergessen", die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu bestreiten.
Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Urteil vom 19.02.2014 – 9 U 166/13.
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