Zum Verschlechterungsverbot nach erstinstanzlichem Prozessurteil

Bild des OLG CelleDas Urteil des OLG Celle vom 19.02.2014 – 9 U 166/13 befasst sich mit der Frage, ob das Berufungsgericht eine in erster Instanz als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesene Klage in zweiter Instanz durch Sachurteil abweisen darf.

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter einer GmbH verlangte von dem Beklagten, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, im Urkundenprozess den Ausgleich eines Verrechnungskontos. Dieses wies im vom Beklagten unterschriebenen Jahresabschluss einen Saldo von 300.000 EUR zulasten des Beklagten aus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte der Beklagte angegeben, das Konto mit zwei Zahlungen in Höhe von 80.000 EUR und 320.000 EUR ausgeglichen zu haben. Das war offenbar seitens des Klägers unwidersprochen geblieben. Das Landgericht hatte die Klage gem. § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, da es in dem vom Beklagten unterschriebenen Jahresabschluss wohl kein Schuldanerkenntnis des Beklagten erkennen konnte.

Kann der Kläger alle (bestrittenen) Voraussetzungen seiner Geldforderung mittels ihm vorliegender Urkunden beweisen, so gibt ihm der Urkundenprozess (oder: Urkundenprozess) die Möglichkeit, relativ schnell einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Denn der Beklagte kann (bestrittene) Einwendungen, die er nicht ebenfalls mit Urkunden beweisen kann, nur im Nachverfahren geltend machen. Das Landgericht hatte die Klage hier aber schon als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, da nach seiner Ansicht der Jahresabschluss wohl keine Urkunde i.S.d. § 592 ZPO darstellte.

Um die prozessuale Ausgangslage zu verstehen, muss man sich den Unterschied zwischen Sachurteil und Prozessurteil vor Augen führen:

Ist die Klage unbegründet, wird diese durch Sachurteil abgewiesen. Damit wird dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aberkannt. Diese Feststellung erwächst in Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO), der Kläger kann den Anspruch nicht erneut geltend machen.

Ist die Klage aber unzulässig und wird deshalb durch Prozessurteil abgewiesen, wird ihm damit der Anspruch nicht aberkannt. Denn über diesen wird ja nicht entschieden. Für den Kläger hat ein Prozessurteil daher lediglich die Folge, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 91 ZPO). Er kann den Anspruch aber grundsätzlich nochmals einklagen.

Statt eine neue Klage zu erheben, hatte der Kläger aber Berufung gegen das erstinstanzliche Prozessurteil eingelegt. Und das OLG hatte nun in zweiter Instanz zwar zu Recht keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens. Allerdings musste es seinem Urteil den unstreitigen Vortrag des Beklagten zugrunde legen, dass er die Forderung getilgt habe. Die Klage war daher zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet.

Fraglich war daher, ob das OLG die Klage auch mit dieser Begründung (und damit durch Sachurteil) abweisen durfte. Denn damit würde es dem Kläger seinen Anspruch aberkennen, durch das angefochtene Prozessurteil war ihm der Anspruch jedoch (noch) nicht aberkannt worden. Der Kläger hätte sich damit durch seine eigene Berufung um seinen Anspruch gebracht.

Daher wird dies teilweise als ein Verstoß gegen das sich aus § 528 ZPO ergebende Verschlechterungsgebot angesehen. Allgemein hält die Rechtsprechung ein solches Vorgehen bei erstinstanzlichen Prozessurteilen aber für zulässig. Denn der Kläger erleide keinen Rechtsverlust, die Klageabweisung durch Prozessurteil gebe ihm keine schützenswerte Rechtsposition (s. aber kritisch z.B. Schellhammer, ZPR, Rn. 1034). Fraglich war hier, ob diese allgemeine Rechtsprechung auch für den besonderen Fall Anwendung findet, dass die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wird.

Entscheidung

Das OLG Celle hat die Klage in der Berufung mit Sachurteil als unbegründet abgewiesen und sich hieran durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert gesehen:

„Zwar hat das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 25. Januar 1904 (RGZ 57, 42, 44) die Auffassung vertreten, bei einer Klagabweisung als in der gewählten Prozessart unstatthaft komme ein endgültig klagabweisendes Sachurteil wegen des Verschlechterungsverbots des § 528 ZPO nur in Betracht, wenn auch der Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe [...].

Diese Ansicht entspricht jedoch nicht der mittlerweile ganz herrschenden Meinung zur Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts bei erstinstanzlicher Klagabweisung durch Prozessurteil und dagegen gerichteter Berufung (allein) der Klagpartei mit dem Ziel, eine Sachentscheidung zu erreichen. Insoweit ist es nach nahezu einhelliger Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung zulässig, das abweisende Prozessurteil im zweiten Rechtszug bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen durch ein ebenfalls klagabweisendes Sachurteil zu ersetzen, obwohl der Berufungskläger dadurch schlechter gestellt wird, weil ihm eine neue Klage unmöglich gemacht wird [...].

Diese Schlechterstellung hat der Kläger als Rechtsmittelführer hinzunehmen, weil er durch die Stellung des Berufungsantrages, mit dem er ein Sachurteil gerade erreichen will, sein Begehr in der Sache uneingeschränkt der Prüfung durch das Berufungsgericht unterstellt. Sähe man das Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert, die Klage insgesamt abzuweisen, obwohl diese zwar zulässig (bzw. im Urkundsverfahren statthaft), aber unbegründet ist, müsste das Berufungsgericht mangels eigener (negativer) Sachentscheidungskompetenz den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverweisen, damit die Abweisung dort ausgesprochen wird […].

Dass ein solcher Umweg weder interessengerecht ist noch dem Kompetenzverhältnis im Instanzenzug entspricht, liegt auf der Hand. Die das Verhältnis zwischen Prozess- und Sachurteil betreffenden Erwägungen gelten in gleicher Weise bzw. erst recht bei einem die Klage als im Urkundsverfahren unstatthaft abweisenden erstinstanzlichen Urteil."

Das erscheint mir zwar auf Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung gut vertretbar. Aber das OLG lässt auch die Revision nicht zu:

„Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Die vom Senat vertretene Auffassung […] entspricht der ganz herrschenden Auffassung zum Verschlechterungsverbot nach einem Prozessurteil, die Abweichung von einer reichsgerichtlichen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 ZPO dar […].

Anmerkung

Und Letzteres erscheint mir dann doch etwas vorschnell. Denn jedenfalls die „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" hätte hier m.E. die Zulassung der Revision durchaus nahe gelegt. Nicht nur das Reichsgericht hatte in einer vom OLG zitierten Entscheidung von 1904 das Gegenteil vertreten, sondern in jüngerer Zeit auch das OLG Braunschweig im Jahr 2000 (Rechtsentscheid vom 31.08.2000 – 1 RE-Miet 1/00). Und die vom OLG zitierte „ganz herrschende Meinung" kann ich auch nicht erkennen.

Zudem zeigt das Urteil ein nicht seltenes Phänomen: Im Gegensatz zu schriftsätzlichem Vortrag werden neue Tatsachen, die sich aus einer Parteianhörung oder aus einer für die Partei günstigen Zeugenaussage ergeben, häufig nicht bestritten, weder in der Verhandlung noch nachträglich (bei Schriftsatznachlass). Und nicht selten entscheidet man daher als Gericht – auch in der Berufungsinstanz – über einen unstreitigen Sachverhalt, ohne dass den Parteivertretern dies bewusst zu sein scheint. Auch im dargestellten Fall drängt sich mir der Eindruck auf, der Kläger habe schlicht "vergessen", die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu bestreiten.

Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Urteil vom 19.02.2014 – 9 U 166/13.

 Foto: Forevermore | OLG Celle Altbau | CC BY-SA 3.0