Das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 09.05.2014 – 9 S 43/13) hat gegen die Berücksichtigung einer solchen nachgeschobenen Kündigungserklärung keine Bedenken, soweit die Kündigung inhaltlich auf denselben Sachverhalt gestützt wird:
"Sachdienlich ist eine Klageänderung bereits dann, wenn ihre Zulassung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt […]. Das ist bei einer im Berufungsrechtszug eingeführten neuen Kündigung stets der Fall.
Die Kündigung der Klägerseite vom 24.04.2013 kann aber auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Nach dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 06.12.2004 (II ZR 294/02 Rn. 11 […]) sind neue unstreitige Tatsachen nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO in jedem Fall im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen. Demgegenüber hält der VIII. Zivilsenat eine Klageänderung in zweiter Instanz im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO bereits dann für unzulässig, wenn sie "(auch) mit einem völlig anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt" begründet wird (s. BGH, Urt. v. 21.10.2009 – VIII ZR 64/09 Rn. 32 […]). Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass zwischen dem vom Berufungsgericht ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachenstoff und dem der zweitinstanzlichen Kündigung zugrunde liegenden Vorbringen ein wenn auch nur loser Zusammenhang bestehen muss (so etwa Reinke, NZM 2013, 404, 405 ff., der von einen "Konnexitätserfordernis" sowie einem "Verklammerungseffekt" spricht).
Indes braucht sich die Kammer zu dieser Kontroverse nicht zu verhalten. Der am 24.04.2013 erfolgte Kündigungsausspruch ist unstreitig; die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen, namentlich die vom Kläger vorgetragene Bedarfssituation, sind bereits Streitstoff des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, so dass eine Konnexität zwischen den die Klageänderung tragenden und der von der Kammer ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage fraglos besteht."
Das überzeugt im Ergebnis, allerdings kommt es m.E. auf den dargestellten "Streit" gar nicht an: Die Tatsachengrundlage war, soweit sie den Kündigungsgrund – d.h. den Eigenbedarf – betrifft, gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zu berücksichtigen. Und soweit der Sachverhalt die Kündigungserklärung betrifft, war dieser erst nach Ende der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden und daher gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zu berücksichtigen (s. nur Thomas/Putzo, § 531 Rn. 16 Mitte, vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2014 – 9 S 43/13 zu einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erstellten Schlussrechnung).
Oder übersehe ich etwas?
Anmerkung/Besprechung LG Itzehoe, Urt. vom 09.05.2014 – 9 S 43/13.
Foto: Nightflyer | Landgericht Itzehoe, ehemaliger Westerhof | CC BY 3.0