KG: Keine gestaffelte Streitwert­festsetzung

Das Schönste am juristischen Bloggen ist ja, dass man beständig dazulernt – eher schmerzhaft ist das Dazulernen aber, wenn sich die Rechtlsage schon vor mehr als 10 Jahren geändert hat, und man etwas schon immer falsch gehandhabt hat.

So erging es mir beim Beschluss des KG vom 02.03.2018 – 26 W 62/17, und vielleicht bin ich da nicht der Einzige.

Sachverhalt

Nach teilweiser Erledigungserklärung setzte das Landgericht den Streitwert auf 11.541,15 EUR für die Zeit bis zum 2. Dezember 2015 und auf 3.390,65 EUR für die Zeit ab dem 3. Dezember 2015 fest.

Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde, soweit das Gericht für die Zeit ab dem 3. Dezember 2015 einen geringeren Streitwert festgesetzt hat.

Hier ging es um den Gebührenstreitwert i.S.d. GKG, den das Gericht gem. §§ 63 ff. GKG festsetzt. Nach dem Gebührenstreitwert bestimmen sich die zu zahlenden Gerichtsgebühren sowie gem. § 32 RVG grundsätzlich auch die Anwaltsgebühren.

Die Gerichtsgebühren fallen dabei in Höhe von drei Gebühren (Normalfall) oder einer Gebühr (bei Vergleich, Anerkenntnis, Klagerücknahme, Vergleich) an und bestimmen sich bei Änderungen des Streitwerts im Laufe des Prozesses nach dem höchsten rechtshängigen Wert.

Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) fallen hingegen nicht zwingend in gleicher Höhe an. Die Verfahrensgebühr bestimmt sich zwar ebenfalls nach dem höchsten rechtshängigen Wert, die Terminsgebühr jedoch nur nach dem Wert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Wird die Klage vor dem Termin teilweise zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ist es deshalb vielfach üblich, den Streitwert gestaffelt festzusetzen, wie es hier das Landgericht auch gemacht hatte.

Entscheidung

Das Kammergericht hat den Beschluss abgeändert und einheitlich festgesetzt:

„a. Nach § 63 Abs 2 GKG setzt das Gericht, sofern eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergangen ist oder nicht bindend geworden ist, von Amts wegen den Streitwert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Dem hat der Vorderrichter durch den angefochtenen Beschluss entsprochen.

b. Der Beschluss ist jedoch rechtfehlerhaft ergangen, soweit der Vorderrichter für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 einen gegenüber dem ursprünglichen Wert geringeren Streitwert festgesetzt hat.

Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (…) maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (…) und gilt dann erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist.

Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.

c. Aus Sicht des Beschwerdegerichts wird nicht verkannt, dass sich in Einzelfällen die Rechtsanwaltsgebühren für einzelne Gebührentatbestände aus einem geringeren Wert als dem für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen berechnen können. Hierüber hat das Gericht aber nicht von Amts wegen zu entscheiden, da die Amtsentscheidung nach § 62 Abs. 2 GKG nur die Gerichtskosten betrifft. Insoweit ist das in § 32 Abs. 2 RVG für den Rechtsanwalt im eigenen eröffnete Beschwerderecht letztlich nur ein Ergebnis dessen, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege auf eine zutreffende Wertfestsetzung drängen darf.

Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet die – in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis vielfach übersehene – Vorschrift des § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen.

Sofern ein derartiger Antrag aber von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine amtswegige Entscheidung des Gerichts über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren. An einem entsprechenden Antrag fehlt es jedoch bislang.“

Anmerkung

Von Amts wegen festzusetzen ist daher grundsätzlich nur ein einziger Wert für den Rechtsstreit, nach dem sich die Gerichtsgebühren bemessen. Nur wenn mehrere verschiedene Gerichtsgebühren anfallen, sind die Werte für die jeweiligen Gebühren festzusetzen. Ist dem Rechtsstreit z.B. einMahnverfahren vorangegangen und unterscheiden sich beide Werte, sind diese nicht nach Abschnitten, sondern nach Gegenständen festzusetzen: Der Wert für das Mahnverfahren und der Wert für das streitige Verfahren. Ähnliches gilt, wenn die Parteien einen Mehrvergleich schließen: Hier ist wegen der 0,25-Gebühr gem. GKG-KV 1900 richtigerweise der Vergleichsmehrwert gesondert festzusetzen (s. nur die sehr gelungene Darstellung bei Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 63 GKG Rn. 55 ff.)

Der Antrag gem. § 33 RVG ist gem. Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, sobald die Vergütung fällig i.S.d. § 8 RVG ist, i.d.R. also nach Abschluss der jeweiligen Instanz. Das Antragsrecht steht gem. Abs. 2 Satz 2 RVG dem Rechtsanwalt, dem Auftraggeber, einem erstattungspflichtigen Gegner und in bei einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe auch der Staatskasse zu. Über den Antrag entscheidet das Gericht durch den Einzelrichter (Abs. 8) durch Beschluss, wogegen gem. Abs. 3 die Beschwerde statthaft ist.

tl;dr: Das Gericht setzt im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fest. Dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.

Anmerkung/Besprechung, KG, Beschluss vom 02.03.2018 – 26 W 62/17.

Foto: Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE), 141019 Kammergericht Berlin, CC BY-SA 3.0 DE (teilweise zugeschnitten)