KG zur Beweislast bei sofortigem Anerkenntnis

Bild des KammergerichtsDie Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses i.S.d. § 93 ZPO waren hier schon lange nicht mehr Thema und in jüngster Zeit Gegenstand mehrerer interessanter Entscheidungen. Deshalb wird es diese Woche hier ausschließlich um die Voraussetzungen der Kostenregelung des § 93 ZPO in verschiedenen Konstellationen gehen.

Den Anfang macht ein Beschluss des Kammergerichts vom 20.04.2015 – 8 W 21/15, in dem es relativ allgemein um die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses ging.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte den Anspruch der Klägerin sofort anerkannt und sich darauf berufen, sie habe vor der Zustellung keine Kenntnis von einer Zahlungsaufforderung des Klägers gehabt.

Der Kläger behauptete, er habe die Beklagte schriftlich aufgefordert, den Klagebetrag zu zahlen, er habe dies Aufforderungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an die Beklagte versandt und die Beklagte habe die Annahme des Schreibens verweigert. Zum Beweis legte der Kläger das Aufforderungsschreiben, den Einlieferungsbeleg und den Briefumschlags vor, auf dem sich der Vermerk „Annahme verweigert“ befand.

Die Kosten eines Rechtsstreits trägt gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich die unterlegene Partei; obsiegen beide Parteien, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 ZPO i.d.R. zu quoteln. Erkennt die Beklagte – wie hier – den eingeklagten Anspruch an, so ergeht gem. § 307 ZPO gegen sie ein Anerkenntnisurteil. Da sie insoweit unterliegt, hat die gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.

Hat die Beklagte aber durch ihr Verhalten „zur Erhebung der Klage“ keine Veranlassung gegeben und erkennt sie den Anspruch sofort an, trägt gem. § 93 ZPO der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Damit sollen unnötige Prozesse vermieden werden, indem die Parteien zunächst außergerichtlich die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs verlangen müssen.

Für diesen Fall eines sofortigen Anerkenntnisses sieht § 99 Abs. 2 ZPO außerdem eine Ausnahme zu der Regel in § 99 Abs. 1 ZPO vor, dass Kostenentscheidungen nicht isoliert anfechtbar sind: Streiten die Parteien lediglich über die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses, können sie die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils im Wege der sofortigen Beschwerde isoliert anfechten.

Entscheidung

Das Kammergericht weist zunächst darauf hin, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben.

„Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung […]. Denn nach den allgemeinen Beweisregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen […]. Dementsprechend obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO […].

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass sie das vorprozessuale Aufforderungsschreiben des Klägers vom 14. August 2014, mit dem die Beklagte in Verzug gesetzt worden ist und woraus sich die Klageveranlassung ergibt, nicht erhalten hat.

Bei der Ausgestaltung der den Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt (hier: kein Zugang des Aufforderungsschreibens). Dies führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert unter Beweisantritt auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen […].

Der Kläger ist seiner sekundären Beweislast hinsichtlich der Absendung und des Zugangs des Aufforderungsschreibens ausreichend nachgekommen und hat ferner substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte die Annahme der Sendung verweigert hat. Danach ist die Beklagte so zu behandeln als hätte sie das Aufforderungsschreiben vom 14. August 2014 erhalten. […]

Der Kläger habe seiner sekundären Darlegungslast genügt.

„Der Kläger war […] nicht gehalten, weiter dazu vorzutragen, wer das Schreiben zur Post gegeben hat und dass er es an die Beklagte versandt hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten ergibt sich hinreichend die Aufgabe zur Post als Einschreiben mit Rückschein (vgl. insbesondere Quittierung durch die Post auf der Versandliste). […]

Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag des Klägers nicht ausreichend entgegengetreten, indem sie mit Nichtwissen bestritten hat, dass das Schreiben an sie abgesandt worden ist und nur pauschal bestritten hat, dass sie die Annahme dieses Schreibens nicht verweigert habe.

Ohne Erfolg macht die Beklagte […] geltend, dass ihr Bestreiten mit Nichtwissen ausreichend sei, weil es sich insoweit um Umstände handelt, die in der Sphäre des Klägers liegen. Insoweit verkennt die Beklagte – wie ausgeführt -, dass die Klägerin nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast die erheblichen Umständen darzulegen hat.

Den Beweis dafür, dass sie das Schreiben nicht erhalten hat, hat die Beklagte zu führen. Die Beklagte hat keinen Zeugenbeweis – etwa durch ihr Büropersonal - dafür angetreten, wonach ein Zustellversuch an sie nicht erfolgt wäre […] oder wie sie konkret am 19.08.2014 die Annahme und Zustellung von Postsendungen sichergestellt hat […]“

Anmerkung

Die insbesondere bei (zunächst) unvertretenen Parteien beliebte „Vogel-Strauß-Taktik“ dürfte aus diesen Gründen nur selten Erfolg haben.

Aufgrund dieser Beweislastverteilung wird es in den meisten Fällen auch ausreichen, wenn das Aufforderungsschreiben mittels einfachen Briefs übersandt wird und der Kläger darlegen und beweisen kann, dass dies zur Post aufgegeben wurde. Denn auch dann muss die Beklagte den negativen Beweis führen, dass ihr das Schreiben nicht zugegangen ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06).

Diese ohnehin schwierige Beweisführung wird nochmals erschwert, wenn der Kläger – wie hier – das Aufforderungsschreiben – wie hier – sogar per Einschreiben übersendet oder aber – worauf der BGH an aaO hinweist und was grundsätzlich ratsam erscheint – das Schreiben auf mehreren Wegen übermittelt (Post, Fax und Email).

tl;dr: Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft den Beklagten die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung. (Leitsatz des KG)

Anmerkung/Besprechung, KG, Beschluss v. 20.04.2015 – 8 W 21/15. Foto: Axel Mauruszat | wikmedia.org | CC BY-SA 3.0