Wie weit die Bindungswirkung der Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils reicht, war nach der ZPO-Reform umstritten, dürfte aber inzwischen weitgehend geklärt sein:
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Dem Tatbestand kommt wegen
§ 313 Abs. 2 ZPO („knapp") keine negative Beweiskraft mehr zu, soweit es um schriftsätzlichen Vortrag geht, s. BGH
NJW 2004, 1876, 1879. Die
Unvollständigkeit des Tatbestands ist danach grundsätzlich unschädlich.
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Unabhängig davon entfalten die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aber (positive) Beweiskraft, soweit sich der Tatbestand zu bestimmten Tatsachen verhält. Die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen muss daher mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht werden um zu verhindern, dass diese Feststellungen für das Berufungsgericht bindend werden.
Entscheidung
Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hatte die Klägerin hier jedoch nicht gestellt. Und aus diesem Grund sieht sich das OLG zu Recht an die erstinstanzliche Feststellung gebunden, dass der Betonmischer seine Fahrt gerade nicht verlangsamt habe.
„Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungserwiderung ist davon auszugehen, dass der Zeuge F. sein Fahrzeug vor dem Abbiegen in das Kieswerk verlangsamt hat. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des Ersturteils […]. Soweit die Klägerin von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgehen oder diesen angreifen möchte, ist dies fehlsam, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt […]. Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden […]. Wenn die Klägerin die erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen […], was sie nicht getan hat.“
Anmerkung
Kommt eine Berufung daher grundsätzlich in Betracht sollte deshalb unbedingt schon innerhalb der Zweiwochenfrist des § 320 ZPO der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auf Fehler durchgesehen und ggf. ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden (so z.B. auch Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch Berufung im Zivilprozess, 4. Aufl. 2014, Abschnitt G, Rn. 80 f.).
Und ein schönes neues (oder altes?) Wort gelernt: „fehlsam".
Anmerkung/Besprechung, OLG München, Urteil vom 23.05.2014 – 10 U 4493/13.