Klassische Haftungsfalle V: Prozessvergleich bei PKH-Bewilligung

Sehr haftungsrelevant aber in der Praxis relativ unbekannt ist, dass eine Partei trotz PKH-Bewilligung gem. § 29 Ziff. 2 GKG für die Gerichtskosten haften kann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen und sich die PKH-Partei darin verpflichtet, Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit diesem Problemkomplex hat sich das OLG Frankfurt kürzlich mit Beschluss vom 19.12.2016 – 6 W 107/6 näher befasst, allerdings mit wenig überzeugendem Ergebnis.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.080,50 EUR und Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 1.500 EUR in Anspruch, weil der Beklagte gefälschte Markenuhren importiert hatte. Der Beklagte beantragte, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag schlossen die Parteien im schriftlichen Verfahren einen Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO), wonach der Beklagte zur Beilegung des Rechtsstreits eine Zahlung in Höhe der Abmahnkosten an die Klägerin leisten sollte. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollten die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ tragen. Nach der Feststellung des Vergleichs wies das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück und begründete dies damit, die Parteien hätten einen Vergleich zu Lasten der Staatskasse geschlossen. Denn der Beklagte hätte ¾ der Kosten des Rechtsstreits übernommen und damit mehr, als nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens auf ihn entfallen wäre.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gem. § 122 Abs. 1 ZPO vereinfacht zur Folge, dass die Partei vorläufig keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen für Zeugen u. Sachverständige) zahlen muss und die Kosten eines beigeordneten Anwalts (§ 121 ZPO) von der Staatskasse getragen werden (§ 45 ff. RVG). Die dem Gegner entstandenen Kosten (insbesondere die Kosten des gegnerischen Anwalts) muss die bedürftige Partei gem. § 123 ZPO aber tragen, soweit sie unterliegt und deshalb die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Deshalb besteht die Gefahr, dass die Parteien einen Vergleich zu Lasten der Staatskasse schließen: Der Beklagte könnte sich nämlich verpflichten, einen höheren Anteil der (wegen § 122 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nicht durchsetzbaren) Kosten zu übernehmen, um insoweit die Klägerin zu entlasten und sie wegen der Kostenentlastung dazu zu bewegen, sich mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben. Unter Berufung darauf hatte das Landgericht den PKH-Antrag zurückgewiesen, wogegen sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde (§ 127 ZPO) wendete.

Entscheidung

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das OLG Frankfurt dem PKH-Antrag bis zu einem Teilstreitwert in Höhe von 1.500 EUR stattgegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet:

„Hinsichtlich der Abmahnkosten war die Klage von Anfang an begründet. […] Die Rechtsverteidigung des Beklagten hatte insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage war jedoch unschlüssig, soweit eine fiktive Lizenzgebühr beansprucht wurde. […] Darauf hatte das Landgericht mit Beschluss vom 19.7.2016 hingewiesen und deshalb zu Recht der Rechtsverteidigung teilweise Erfolgsaussicht bescheinigt.

Keine andere Beurteilung ist im Hinblick auf den zwischen den Parteien außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich gerechtfertigt […]. Danach hat der Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits übernommen. Diese Quotierung geht über den Anteil der Abmahnkosten an der Klageforderung hinaus. Dies beruht möglicherweise darauf, dass nach dem Hinweis des Landgerichts vom 19.7.2016 mit einer weiteren Substantiierung des Schadens zu rechnen war.

Der Aspekt eines „Vertrages zu Lasten der Staatskasse“ kann im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch keine Berücksichtigung finden. Die bedürftige Partei kann außerdem trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 29 Nr. 2 GKG jedenfalls auf Erstattung der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie – wie hier – die Kosten durch Vergleich übernimmt. Die Befreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO greift in einem solchen Fall nicht ein (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2011 - 18 W 149/11, Rn. 14-21, juris; Beschl. v. 27.9.2012 - 18 W 162/12, juris; Zöller/Geimer 31. Aufl., § 123 Rn. 6).“

Anmerkung

Nach Ansicht des OLG ist es also im Rahmen der PKH-Prüfung unerheblich, ob sich die Parteien „zu Lasten der Staatskasse vergleichen“, weil sich diese ihr Geld gem. § 29 Ziff. 2 von der PKH-Partei „wiederholen“ kann. Das überzeugt nur im Ergebnis und geht am Kern des Problems vorbei. In der Praxis ergeben sich aus dem Zusammenspiel von §§ 122, 123 ZPO und §§ 29, 31 GKG zwei Probleme, wenn die Parteien einen Vergleich schließen und darin auch die Kostentragung regeln: 1) Hebt die Kostenübernahme i.S.d. § 29 Ziff. 2 GKG die Sperre des § 122 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf, so dass die Staatskasse nachträglich Gerichtskosten von der PKH-Partei fordern kann? Das hat das OLG hier seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich dabei auf die - äußerst umstrittene - Ansicht des 18. Zivilsenats des OLG Frankfurt gestützt. Der hat die zitierte Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2014 - 18 W 181/14). Damit dürfte die Frage wohl einhellig verneint werden. Die Entscheidung greift insoweit also zu kurz. 2) Muss sich der Gegner die von ihm verauslagten Gerichtskosten gem. § 123 ZPO von PKH-Partei wiederholen, anstatt sich diese von der Staatskasse erstatten zu lassen? Dreh- und Angelpunkt dieser Frage ist § 31 Abs. 3 GKG. Danach muss die Staatskasse dem Gegner die von ihm verauslagten Gerichtskosten insoweit erstatten, soweit diese nach der Kostenentscheidung von der PKH-Partei zu tragen sind. § 31 Abs. 3 GKG gilt aber nur für den Entscheidungsschuldner i.S.d. § 29 Ziff. 1 GKG, also denjenigen, dem die Kosten durch Entscheidung auferlegt wurden, nicht aber, soweit die PKH-Partei die Kosten in einem Vergleich übernommen hat und deshalb Übernahmeschuldner gem. § 29 Ziff. 2 GKG ist. Ist die PKH-Partei durch den Vergleich Übernahmeschuldner geworden, kann die Staatskasse kann die Erstattung verweigern und den Gegner auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die PKH-Partei (§ 123 ZPO) verweisen (s. dazu sehr instruktiv OLG Naumburg, Beschluss v. 16.02.2015 - 2 W 25/14). Mit dieser Differenzierung soll genau das vom OLG angesprochene Problem umgangen werden, dass ein Vergleich „zu Lasten der Staatskasse“ geschlossen wird. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung auch für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (Beschluss vom 02.02.2001 – 2 BvR 1294/99). Das Ergebnis ist allerdings äußerst unpraktikabel: Denn die Parteien sind darauf verwiesen, sich nur über die Hauptsache zu vergleichen und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen (§ 91a ZPO). Nur dann haftet die PKH-Partei nicht als Übernahmeschuldner, sondern als Entscheidungsschuldner. Allerdings enfällt dann auch die Gebührenreduzierung in KV 1211 Nr. 3 GKG. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz § 31 GKG um einen Absatz 4 ergänzt (was offenbar an der Kommentierung Geimers im Zöller vorübergegangen ist). Danach ist § 31 Abs. 3 GKG entsprechend anwendbar, wenn der Vergleich auf einem Vorschlag des Gerichts beruht und das Gericht ausdrücklich feststellt, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenregelung entspricht (zur Begründung s. BT-Drucks. 17/11471, S. 244). Hat der Gegner der PKH-Partei Gerichtskosten verauslagt (was wegen § 122 Abs. 2 ZPO i.d.R. nur der Fall sein wird, wenn der beklagten Partei PKH bewilligt wurde), sollte daher in der Praxis immer darauf hingewirkt werden, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 GKG („auf Anraten des Gerichts, wobei die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht“) ausdrücklich im Protokoll festgehalten werden. Ist das Gericht dazu nicht bereit oder handelt es sich um einen „Mehrvergleich“, sollte im Zweifel keine Regelung über die Kosten getroffen werden, sondern diese gem. § 91a ZPO ins Ermessen des Gerichts gestellt werden. Eine Reduzierung der Gerichtsgebühren lässt sich dann u.U. durch einen Rechtsmittelverzicht gegen den Kostenbeschluss erreichen (s. dazu ausführlich hier). Spannend wäre hier übrigens gewesen, ob die Feststellung gem. § 31 Abs. 4 Ziff. 3 GKG auch noch nachträglich (ablehnend insoweit OLG Bamberg, Beschluss v. 19.08.2014 – 2 UF 77/14) und durch das Beschwerdegericht getroffen werden kann. Zu dieser Frage ist der Senat so aber gar nicht erst gekommen. tl;dr: Schließen die Parteien einen Vergleich. haftet eine PKH-Partei anteilig für die vom Gegner verauslagten Gerichtskosten, wenn nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG vorliegen. Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 W 107/16. Foto: Frank Park | unsplash.com | CC0