(Isolierte) Anfechtung der Entscheidung über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens?

Mit einem der prozessualen „Dauerbrenner“, nämlich der Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZB 33/18 befasst. Darin geht es um die Frage, ob die Kostenentscheidung eines Urteils anfechtbar ist, soweit darin – teilweise abweichend von den Kosten des Rechtsstreits – über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden wurde.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über behauptete Mängel des von der Beklagten für den Kläger errichteten Wohnhauses. Im Jahr 2014 leitete der Kläger insoweit ein selbständiges Beweisverfahren ein und begehrte die Feststellung bestimmter Mängel im Zusammenhang mit dem Einbau einer Pumpe sowie die Feststellung, dass die Verandatür undicht sei. Der Sachverständige konnte einen Defekt der eingebauten Pumpe nicht feststellen, wohl aber einen falschen Elektroanschluss der Pumpen. Soweit es um die undichte Verandatür ging, nahm der Kläger den Antrag nach Erstellung des Gutachtens den Antrag zurück. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens nahm der Kläger die Beklagte auf Mängelbeseitigungskosten betreffend den Einbau der Pumpe sowie darüber hinaus auch wegen angeblich geschuldeter aber nicht ausgeführter Dämmarbeiten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es wegen der unterschiedlichen „Streitgegenstände“ zu 62 % dem Kläger und zu 38 % der Beklagten auferlegt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Mit einem selbständigen Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO kann außerhalb (oder – weit weniger relevant – während) eines Rechtsstreits über einzelne Tatsachenfragen Beweis erhoben werden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist gem. § 493 ZPO zwischen den Parteien bindend, wenn sich eine der Parteien darauf beruft. Über die Kosten eines isolierten selbständigen Beweisverfahrens (also insbesondere die Sachverständigenkosten, die sich leicht auf mehrere tausend Euro belaufen können), entscheidet das Gericht nur in den Ausnahmefällen des § 494a ZPO Abs. 2 ZPO sowie bei Rücknahme des Antrags im selbständigen Beweisverfahren. In allen anderen Fällen ist über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zusammen mit dem Kosten des späteren Rechtsstreits zu entscheiden. Das hatte das Landgericht hier also im Grundsatz richtiggemacht. Es hatte auch im Grundsatz richtigerweise eine gesonderte Kostenquote für das selbständige Beweisverfahren gebildet. Das ist entsprechend § 96 ZPO geboten, wenn der Streitgegenstand des Rechtsstreits und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens – wie hier – nur teilweise deckungsgleich sind. Die Beklagte war aber mit der gebildeten Quote nicht einverstanden. Allerdings ist die Kostenentscheidung bekanntlich nicht isoliert anfechtbar, s. § 99 Abs. 1 ZPO. Und gegen das Urteil konnte die Beklagte nicht Berufung einlegen, weil sie durch das Urteil selbst nicht beschwert war. Deshalb hatte sie die Ansicht vertreten, dass dann die Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens isoliert anfechtbar sein müsse, wie z.B. im Fall des § 99 Abs. 2 ZPO. Dem war das OLG nicht gefolgt, hatte aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Entscheidung

Der VII: Zivilsenat hat sich der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen:

„a) Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. § 99 Abs. 1 ZPO setzt damit voraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, schließt eine Anfechtung aber auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (…). Denn maßgeblich ist allein die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (…).

Auf dieser Grundlage war bereits die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht statthaft, und zwar unabhängig davon, dass der Beklagten mangels Beschwer nicht die Möglichkeit zur Verfügung stand, gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einzulegen.

b) Soweit die Beschwerde meint, das Landgericht hätte über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Klageverfahren nicht entscheiden dürfen, ist das unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (…).

Diese Voraussetzungen lagen vor. Es bestand Parteiidentität und der Kläger hat mit der Klage hinsichtlich des von ihm behaupteten Mangels an der Pumpe auf die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Beschwerderecht gegeben ist, wenn in einem Klageverfahren ohne zumindest teilweise Identität der Streitgegenstände über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden wird.

c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht gegeben.

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, dass Kostenentscheidungen im Rahmen der Sonderfälle von § 99 Abs. 2, § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO anfechtbar seien und diese Vorschriften im vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden müssten, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Ein Fall des Anerkenntnisses, der Erledigung oder der Klagerücknahme liegt nicht vor. Eine erweiternde Anwendung dieser Vorschriften ist angesichts von Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung für den Fall in Betracht gezogen, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (…). Die Voraussetzungen für eine solche Beschwerde liegen jedoch nicht vor, da die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten enthält.“

Anmerkung

Und entspricht der bisherigen sehr restriktiven Linie des BGH (s. z.B. auch den Beschluss vom 26.03.2015 – III ZB 80/13, wonach selbst eine unzulässigerweise nachträglich geänderte Kostenentscheidung nicht selbständig angefochten werden kann). Allerdings hätte es hier m.E. durchaus nahe gelegen, einen Fall der im letzten Absatz zitierten „eigenständigen Beschwer“ anzunehmen; die Begründung des VII. Zivilsenats fällt dazu bemerkenswert „dünn“ aus, ebenso wie zur entsprechenden Anwendung der § 99 Abs. 2, § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO. S. ausführlich zur Frage, wie die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens erstattet werden können, auch diesen Überblicksartikel. tl;dr: § 99 Abs. 1 ZPO schließt eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist und ihm daher gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel zusteht. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZB 33/18. Foto: © Ehssan Khazaeli