(Isolierte) Anfechtung der Entscheidung über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens?
Entscheidung
Der VII: Zivilsenat hat sich der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen:„a) Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. § 99 Abs. 1 ZPO setzt damit voraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, schließt eine Anfechtung aber auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (…). Denn maßgeblich ist allein die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (…).
Auf dieser Grundlage war bereits die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht statthaft, und zwar unabhängig davon, dass der Beklagten mangels Beschwer nicht die Möglichkeit zur Verfügung stand, gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einzulegen.
b) Soweit die Beschwerde meint, das Landgericht hätte über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Klageverfahren nicht entscheiden dürfen, ist das unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (…).
Diese Voraussetzungen lagen vor. Es bestand Parteiidentität und der Kläger hat mit der Klage hinsichtlich des von ihm behaupteten Mangels an der Pumpe auf die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Beschwerderecht gegeben ist, wenn in einem Klageverfahren ohne zumindest teilweise Identität der Streitgegenstände über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden wird.
c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht gegeben.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, dass Kostenentscheidungen im Rahmen der Sonderfälle von § 99 Abs. 2, § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO anfechtbar seien und diese Vorschriften im vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden müssten, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Ein Fall des Anerkenntnisses, der Erledigung oder der Klagerücknahme liegt nicht vor. Eine erweiternde Anwendung dieser Vorschriften ist angesichts von Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung für den Fall in Betracht gezogen, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (…). Die Voraussetzungen für eine solche Beschwerde liegen jedoch nicht vor, da die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten enthält.“