LAG Schleswig-Holstein: Keine PKH-Aufhebung wegen verschlechterter Erfolgsaussichten

TH. Korr wikimedia-org CC BY 3.0„Und bist du nicht willig – dann heb‘ ich  eben deine Prozesskostenhilfe auf“.

Dies oder jedenfalls etwas Ähnliches scheint sich die Vorinstanz in dem einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.01.2016 – 6 Ta 208/16 zugrunde liegenden Prozess gedacht zu haben.

Sachverhalt

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und über Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Dem Kläger hatte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Rahmen der Beweisaufnahme waren – wohl – medizinische Fragen zu beantworten. Der Kläger weigerte sich aber, die dafür erforderlichen Schweigepflichtentbindungen abzugeben. Daraufhin hob das Arbeitsgericht die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe wieder auf.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht" genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird die Partei (vereinfacht) von den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den Gebühren eines ihr in der Regel beigeordneten Rechtsanwalts freigestellt; diese trägt die Staatskasse. Die Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens trägt aber auch die Partei, der PKH bewilligt worden ist (§ 123 ZPO).

Gem. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben der (nach sozialrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden, § 115 ZPO) Bedürftigkeit auch voraus, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg verspricht. Diese hinreichenden Erfolgsaussichten hatte das Arbeitsgericht zunächst bejaht und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wie man aufgrund des Sachverhalts mutmaßen kann, wehrte sich der Kläger gegen die Kündigung mit dem Argument, dass er krank sei. Das konnten ggf. die ihn behandelnden Ärzte bezeugen, ggf. war auch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ohne die Aussagen der behandelnden Ärzte und deren Unterlagen konnte der Kläger dies allerdings nicht beweisen. Und die Ärzte durften im Prozess nur aussagen oder einem Sachverständigen Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn der Kläger sie von der Schweigepflicht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) entband. Da er dies nicht tat, konnte er den Prozess nur verlieren.

Deshalb hatte das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben, wogegen sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde wandte.

Entscheidung
Das LAG hebt wenig überraschend den Aufhebungsbeschluss auf:

„a. Die Fälle, in denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, sind in § 124 ZPO geregelt. Die Voraussetzungen beruhen auf dem Grundgedanken, dass einer Partei der Vorteil der Prozesskostenhilfe nicht erhalten bleiben soll, wenn sie die Bewilligung erschlichen hat (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Bewilligungszeitpunkt nicht vorgelegen haben (Abs. 1 Nr. 3), wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation oder die Änderung ihrer Anschrift schuldhaft unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Abs. 1 Nr. 4) oder die Partei anhaltend ihre Verpflichtungen nicht erfüllt (Abs. 1 Nr. 5).

Daneben eröffnet § 124 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Teilaufhebung für bestimmte Beweiserhebungen, die sich im Prozess- oder Verfahrensverlauf nachträglich als nicht erfolgversprechend oder mutwillig herausstellen.

Die Aufhebungsgründe sind in § 124 ZPO abschließend aufgezählt; die Prozesskostenhilfe darf deshalb nur aufgehoben werden, wenn einer dieser gesetzlichen Gründe festgestellt wird […]. Das Gesetz sieht nur in bestimmten Fällen eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Das Vertrauen der Partei auf den Bestand der Prozesskostenhilfebewilligung wird geschützt, so dass andere Gründe für eine Aufhebung nicht herangezogen werden können […].

b. Keiner der im Gesetz genannten Aufhebungsgründe liegen hier vor.

aa. Der Kläger hat die Bewilligungsvoraussetzungen nicht im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgetäuscht. Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses kann ihm nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat er durch sein Verhalten im Prozess die Erfolgsaussichten seiner Klage verschlechtert.

bb. Auf andere als die genannten Aufhebungstatbestände lässt sich die Aufhebung der Bewilligung nicht stützen. Das gilt auch, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – im Laufe des Verfahrens durch Zutun der Parteien die Erfolgsaussichten verändern. Das Arbeitsgericht ist an die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung grundsätzlich gebunden. Es kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch bei geänderter Sachlage, etwa nach Durchführung oder Scheitern einer Beweisaufnahme, nicht erneut in eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eintreten. Auf die umstrittene Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt für die erstmalige Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Folglich konnte das Arbeitsgericht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht damit begründen, der Kläger habe durch sein prozessuales Verhalten (unterlassene Schweigepflichtsentbindung usw.) die Durchführung der Beweisaufnahme unmöglich gemacht und so zu verantworten, dass er mit seiner Klage teilweise unterlegen ist.“

Anmerkung

So weit so – eigentlich – offensichtlich. Auch die PKH-begünstigte Partei darf sich nach Kräften anstrengen, ihren Prozess zu verlieren. An einer Aufhebung der Aufhebung führte daher wohl kein Weg vorbei.

Worauf das LAG leider nicht eingeht, ist die Intention der Vorinstanz. Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasse, hatte sich der Kläger (wohl) hinsichtlich des Kündigungsgrundes auf eine Erkrankung berufen, für die er beweispflichtig war. Ohne eine Schweigepflichtentbindung konnte das Gericht aber weder die ihn behandelnden Ärzte vernehmen, noch ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

Genau diese prozessuale Lage erfasst der 2014 eingeführte § 124 Abs. 2 ZPO: Der Beweisantritt ohne Schweigepflichtentbindung dürfte geradezu ein Musterbeispiel für die in § 124 Abs. 2 ZPO genannte Mutwilligkeit sein, jedenfalls wird es ander Erfolgsaussicht des Beweisantritts fehlen.

Auf § 124 Abs. 2 ZPO gestützt hätte das ArbG daher wohl die Prozesskostenhilfe (nur) für die vom Kläger angebotenen Beweismittel aufheben können. Das hätte dann zur Folge gehabt, dass der Kläger die Auslagenvorschüsse für die Beweismittel aus eigener Tasche hätte zahlen müssen oder beweisfällig geblieben wäre. Darauf hätte das LAG das Arbeitsgericht vielleicht im Wege einer "Segelanweisung" hinweisen können.

tl;dr: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur den in § 124 ZPO genannten Fällen zulässig. Dass sich die Erfolgsaussichten aufgrund des Prozessverhaltens der Partei verschlechtern, rechtfertigt allenfalls eine teilweise Aufhebung gem. § 124 Abs. 2 ZPO.

Anmerkung/Besprechung, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2016 – 6 Ta 208/16. Foto: TH. Korr | wikimedia.org | CC BY 3.0