Entscheidung
Das LAG hebt wenig überraschend den Aufhebungsbeschluss auf:
„a. Die Fälle, in denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, sind in § 124 ZPO geregelt. Die Voraussetzungen beruhen auf dem Grundgedanken, dass einer Partei der Vorteil der Prozesskostenhilfe nicht erhalten bleiben soll, wenn sie die Bewilligung erschlichen hat (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Bewilligungszeitpunkt nicht vorgelegen haben (Abs. 1 Nr. 3), wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation oder die Änderung ihrer Anschrift schuldhaft unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Abs. 1 Nr. 4) oder die Partei anhaltend ihre Verpflichtungen nicht erfüllt (Abs. 1 Nr. 5).
Daneben eröffnet § 124 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Teilaufhebung für bestimmte Beweiserhebungen, die sich im Prozess- oder Verfahrensverlauf nachträglich als nicht erfolgversprechend oder mutwillig herausstellen.
Die Aufhebungsgründe sind in § 124 ZPO abschließend aufgezählt; die Prozesskostenhilfe darf deshalb nur aufgehoben werden, wenn einer dieser gesetzlichen Gründe festgestellt wird […]. Das Gesetz sieht nur in bestimmten Fällen eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Das Vertrauen der Partei auf den Bestand der Prozesskostenhilfebewilligung wird geschützt, so dass andere Gründe für eine Aufhebung nicht herangezogen werden können […].
b. Keiner der im Gesetz genannten Aufhebungsgründe liegen hier vor.
aa. Der Kläger hat die Bewilligungsvoraussetzungen nicht im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgetäuscht. Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses kann ihm nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat er durch sein Verhalten im Prozess die Erfolgsaussichten seiner Klage verschlechtert.
bb. Auf andere als die genannten Aufhebungstatbestände lässt sich die Aufhebung der Bewilligung nicht stützen. Das gilt auch, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – im Laufe des Verfahrens durch Zutun der Parteien die Erfolgsaussichten verändern. Das Arbeitsgericht ist an die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung grundsätzlich gebunden. Es kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch bei geänderter Sachlage, etwa nach Durchführung oder Scheitern einer Beweisaufnahme, nicht erneut in eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eintreten. Auf die umstrittene Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt für die erstmalige Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Folglich konnte das Arbeitsgericht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht damit begründen, der Kläger habe durch sein prozessuales Verhalten (unterlassene Schweigepflichtsentbindung usw.) die Durchführung der Beweisaufnahme unmöglich gemacht und so zu verantworten, dass er mit seiner Klage teilweise unterlegen ist.“
Anmerkung
So weit so – eigentlich – offensichtlich. Auch die PKH-begünstigte Partei darf sich nach Kräften anstrengen, ihren Prozess zu verlieren. An einer Aufhebung der Aufhebung führte daher wohl kein Weg vorbei.
Worauf das LAG leider nicht eingeht, ist die Intention der Vorinstanz. Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasse, hatte sich der Kläger (wohl) hinsichtlich des Kündigungsgrundes auf eine Erkrankung berufen, für die er beweispflichtig war. Ohne eine Schweigepflichtentbindung konnte das Gericht aber weder die ihn behandelnden Ärzte vernehmen, noch ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Genau diese prozessuale Lage erfasst der 2014 eingeführte § 124 Abs. 2 ZPO: Der Beweisantritt ohne Schweigepflichtentbindung dürfte geradezu ein Musterbeispiel für die in § 124 Abs. 2 ZPO genannte Mutwilligkeit sein, jedenfalls wird es ander Erfolgsaussicht des Beweisantritts fehlen.
Auf § 124 Abs. 2 ZPO gestützt hätte das ArbG daher wohl die Prozesskostenhilfe (nur) für die vom Kläger angebotenen Beweismittel aufheben können. Das hätte dann zur Folge gehabt, dass der Kläger die Auslagenvorschüsse für die Beweismittel aus eigener Tasche hätte zahlen müssen oder beweisfällig geblieben wäre. Darauf hätte das LAG das Arbeitsgericht vielleicht im Wege einer "Segelanweisung" hinweisen können.
tl;dr: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur den in § 124 ZPO genannten Fällen zulässig. Dass sich die Erfolgsaussichten aufgrund des Prozessverhaltens der Partei verschlechtern, rechtfertigt allenfalls eine teilweise Aufhebung gem. § 124 Abs. 2 ZPO.
Anmerkung/Besprechung, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2016 – 6 Ta 208/16. Foto: TH. Korr | wikimedia.org |
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