Statthaftigkeit einer Herausgabe­verfügung („Gorch Fock“)

Die Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und verschiedenen Werften um das Segelschulschiff Gorch Fock haben zu einem sehr interessanten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 02.10.2019 – 1 W 23/19 geführt. Darin geht es um die Voraussetzungen einer auf Herausgabe an den Gläubiger gerichteten einstweiligen Verfügung.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie beauftragte die X-Werft AG, Instandsetzungsarbeiten an dem Segelschulschiff Gorch Fock durchzuführen. Da der X-Werft AG kein ausreichend großes Trockendock zur Verfügung stand, mietete sie bei der Antragsgegnerin ein Trockendock an. Im Auftrag der X-Werft führte auch die Antragsgegnerin Arbeiten an der Gorch Fock durch. Über das Vermögen der X-Werft wurde Anfang Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Antragstellerin beabsichtigte daraufhin, die Gorch Fock am 21.06.2019 auszudocken, damit ab dem 26.06.2019 bei der Y-Werft die Arbeiten fortgeführt werden konnten. Die Antragsgegnerin verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) wegen Verwendungsansprüchen in Höhe von rund 10 Mio. EUR wegen der von ihr an der Gorch Fock durchgeführten Arbeiten. Die Antragstellerin begehrte darauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, die Gorch Fock an die Antragstellerin herauszugeben. Sie begründete dies mit erheblichen Stillstands- und Folgekosten für den Fall, dass das Schiff nicht herausgegeben würde. Außerdem berief sie sich darauf, dass die Gorch Fock für die Ausbildung des Offiziersnachwuchses von grundlegender Bedeutung sei und deshalb der „Verlust zentraler seemännischer Fähigkeiten“ drohe. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss zurück und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde half das Landgericht nicht ab. Während des Beschwerdeverfahrens schlossen die Parteien einen Zwischenvergleich, woraufhin die Gorch Fock ausgedockt wurde. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenansprüchen für erledigt.

Die Antragstellerin beantragte hier, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) aufgegeben werde, das streitgegenständliche Schiff an sie herauszugeben. Die ZPO kennt zwei verschiedene Arten der einstweiligen Verfügung:
  • die Sicherungsverfügung i.S.d. § 935 ZPO, die der Sicherung eines Anspruchs dient und einen Verfügungsanspruch (den zu sichernden Anspruch, der nicht auf Geld gerichtet sein darf) und einen Verfügungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) und
  • die Regelungsverfügung i.S.d. § 940 ZPO, die der vorläufigen Regelung eines Zustands dient und ein streitiges Rechtsverhältnis und einen Verfügungsgrund voraussetzt.
Beiden ist gemeinsam, dass sie jeweils nur eine vorläufige Regelung treffen. Deshalb kann eine Herausgabe einer aber im einstweiligen Rechtsschutz in aller Regel nicht an den Gläubiger selbst, sondern nur an einen Dritten (i.d.R. einen Gerichtsvollzieher oder einen sog. Sequester) verlangt werden. Denn anderenfalls würde der Herausgabeanspruch erfüllt und damit eine endgültige Regelung getroffen. Trotzdem ist als dritter Fall einer einstweiligen Verfügung – über den Wortlaut der ZPO hinaus – auch eine Leistungsverfügung (auch: Befriedigungsverfügung) anerkannt, durch die der Herausgabeanspruch erfüllt wird. Sie ist aber nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, wenn anderenfalls der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Das ist insbesondere bei verbotener Eigenmacht (§§ 861, 862 BGB) anerkannt. Bei anderen Herausgabeansprüchen kommt der Erlass einer auf Herausgabe einer Sache an den Gläubiger gerichteten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn dass der Gläubige auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist. Auf einen solchen Ausnahmefall berief sich die Antragstellerin hier mit den o.g. Argumenten.

Entscheidung

Das OLG hat die Kosten der Antragstellerin auferlegt:

„Gem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Als Grund, die Herausgabe einer Sache im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, kommen in erster Linie die drohende Verschlechterung, Veräußerung (Doppelverkauf), Belastung, Zerstörung, Verarbeitung oder das Beiseiteschaffen der geschuldeten Sache in Frage (…).

Wie vom Landgericht richtig zugrunde gelegt, kommt der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist (…).

Voraussichtlich wäre es der Antragstellerin nicht gelungen, diese besonderen Voraussetzungen, die den Erlass einer Leistungsverfügung zu ihren Gunsten hätten rechtfertigen können, darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine drohende Verschlechterung oder Entziehung der Gorch Fock hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, sondern ihren Antrag im Wesentlichen auf das dringende Bedürfnis der ungestörten Fortsetzung der Instandsetzungsarbeiten gestützt, weil andernfalls zum einen mit wesentlichen erhöhten Kosten zu rechnen sei und zum anderen ein erheblicher Expertiseverlust bei der Bundesmarine sowie Defizite in der Ausbildung zukünftiger Marineoffiziere drohten.

Es erscheint im Rahmen der summarischen Prüfung zweifelhaft, dass diese erheblichen Nachteile gleich einer existenziellen Notlage als so schwerwiegend einzustufen gewesen wären, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, das Interesse der Antragsgegnerin an der Geltendmachung des von ihr dargelegten Zurückbehaltungsrechts vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. (…)

Die Gorch Fock ist bereits seit 2015 nicht mehr einsatzbereit, wobei die bereits eingetretene Verzögerung der Instandsetzungsarbeiten um mehrere Jahre nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten ist.

Zusätzlich wäre bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Antragsgegnerin – anders als von der Antragstellerin angenommen – nicht deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil bei der Antragstellerin kein Ausfallrisiko bestehe. Das Zurückbehaltungsrecht dient vielmehr anerkanntermaßen nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt (…). Die Wirkung des Zurückbehaltungsrechts als Druckmittel würde durch die Herausgabeanordnung gegen Sicherheitsleistung geschwächt, so dass jeweils eine Einzelfallabwägung zu treffen ist, ob die berechtigten Interessen des Antragsgegners hinreichend gewahrt sind.

Im vorliegenden Fall wäre noch hinzugekommen, dass die Antragsgegnerin als Besitzerin, die Verwendungsersatzansprüche gegen die Eigentümerin einer Sache geltend macht, im Falle der Aufgabe der betroffenen Sache – auch im Falle der gerichtlichen Verurteilung (…) – Gefahr gelaufen wäre, ihre Ansprüche gem. § 1002 BGB binnen eines Monats nach Herausgabe der Sache zu verlieren.

Das Interesse der Antragsgegnerin hätte daher voraussichtlich nicht hinter den Schutz der Antragstellerin zurückzutreten gehabt, so dass kein Ausnahmefall für den begehrten Erlass einer Leistungsverfügung, die mit der Vorwegnahme der Hauptsache einherginge, anzunehmen gewesen wäre.“

Anmerkung

Und das ist in der Sache nichts Neues, aber aufgehängt an einem aktuellen Fall, der auch Gegenstand überregionaler Berichterstattung war. (Und wer die Artikel gelesen hat, wird sich auch fragen, warum Gerichtsentscheidungen in solchen Fällen anonymisiert werden, vor allem, wenn der Name der Antragsgegnerin sogar in der Pressemitteilung auftaucht…). Deshalb erscheint es wahrscheinlich, dass die Problematik in nächster Zeit in der ein oder anderen mündlichen Prüfung oder auch einer Klausur „auftauchen“ wird. (Zu den materiell-rechtlichen Fragen aus dem EBV s. z.B. die Falllösung bei Bischoff/Mertens, JuS 2016, 163 ff.). Vor dem Hintergrund der eigentlich eindeutigen Rechtslage darf es aber m.E. verwundern, dass der Bund hier überhaupt den Versuch unternommen hat, im Wege einer einstweiligen Verfügung ans Ziel zu kommen. tl;dr: 1. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. 2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt. Anmerkung/Besprechung, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 – 1 W 23/19. Foto: RThiele, Gorch Fock, CC BY-SA 3.0