Leitsatzmappe 3

Für einen Frühjahrsputz ist es zwar noch etwas früh, aber es war trotzdem mal wieder Zeit, meinen Blog-Ordner „auszumisten“. Deshalb folgen hier die Leitsätze aller Entscheidungen, zu denen ich (vermutlich) keinen eigenen Beitrag mehr schreiben werde, die mir aber trotzdem interessant scheinen und deshalb nicht einfach untergehen sollen.

Verfahren im Allgemeinen

Hatte der anwaltlich vertretene Kläger nach Aufruf der mündlichen Verhandlung ein Ablehnungsgesuch angebracht mit der Begründung, der Richter habe rechtsirrig seine Zuständigkeit angenommen, und wird die Verhandlung daraufhin gemäß § 47 ZPO fortgesetzt, so kann er sein Ablehnungsgesuch später nicht auf im Verlauf der Verhandlung entstandene weitere (vermeintliche) Ablehnungsgründe – hier: Äußerung von Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers – stützen, wenn er in Kenntnis dieser Umstände zur Sache verhandelt und Anträge gestellt hat.

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2018 - 5 W 36/18)

Steht fest, dass das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht zuständig ist und kann die Entscheidung über die Zuständigkeit nicht ohne weitere Tatsachenermittlung getroffen werden, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit es ggf. auf Antrag weiterverweisen kann.

Ein Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat.

(OLG Frankfurt, 27.04.2018 - 13 SV 1/18)

Die Androhung von Ordnungsgeld unter Setzung einer Nachfrist gegenüber einem säumigen Sachverständigen bedarf der förmlichen Zustellung und der Unterschrift des verfügenden Richters. Eine nur mit Paraphe versehene Verfügung genügt nicht.

(LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.7.2018 - L 8 U 4225/17 B)

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

(BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16)

Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1986, IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992, VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).2a. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.

Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).

(BGH, Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 267/17)

Rechtsmittel

Ist die auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil das Berufungsgericht über den Anspruchsgrund nicht vollständig selbst befunden hat, und war die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, da das Erstgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat, so ist das Berufungsurteil vom Revisionsgericht aufzuheben, weil die Bindungswirkung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für das Erstgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO einerseits und des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO andererseits unterschiedlich weit reicht. In diesem Fall kann das Revisionsgericht die Sache direkt - unter Aufhebung des Ersturteils - an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.

(BGH, Urteil vom 15. November 2018 – III ZR 69/17)

Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016, XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017, XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982).

Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016, XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368).

(BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 82/18)

Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.

§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.

(BGH, Beschluss vom 29.05.2018 – VI ZR 370/17)

Wird der Anspruch (erstmals) klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, so führt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Hemmung der Verjährung von erstmals im Wege der Anschlussberufung gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem – mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verbundenen – Wegfall der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.

(BGH, Beschluss vom 2012.2018 - III ZR 17/18)

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016, VI ZB 19/16, Rn. 10, NJW 2016, 3312; vom 25. September 2013, XII ZB 200/13, Rn. 9, NJW 2014, 77).

(BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - VI ZB 68/16)

Nach dem prozessualen Veranlassungsprinzip muss derjenige, dessen Verhalten für die Entstehung der Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen. Da - ohne Zutun des Anschlussberufungsklägers - infolge der Zurückweisung der Berufung eine Sachentscheidung über die Anschlussberufung nicht ergeht, ist es gerechtfertigt, den Berufungskläger als ursprünglichen Veranlasser der Anschlussberufung (auch) mit deren Kosten zu belasten. Für den Anschlussberufungskläger macht es keinen Unterschied, ob auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wurde.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16)

Die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen in den Gründen eines Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO bedarf keiner mündlichen Verhandlung.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2018 - 10 U 157/17)

Einstweiliger Rechtsschutz

Unter der Geltung der mit Wirkung zum 01.07.2014 geänderten Fassung des § 317 ZPO, wonach Urteile (ebenso wie Beschlüsse, § 329 II und III ZPO) den Parteien regelmäßig nur noch in (beglaubigter) Abschrift und nur auf Antrag in der Form einer Ausfertigung zugestellt werden, ist es auch für die Vollziehung einer einstweiligen Beschluss- oder Urteilsverfügung im Wege des Parteibetriebs nur noch erforderlich, dem Schuldner die vom Gericht erteilte beglaubigte Abschrift oder eine vom Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift davon zuzustellen, um die Vollziehungsfrist zu wahren.

(OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2018 - 3 U 51/18)

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können die Parteien, wenn die einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen worden ist und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt ist, eine auf das Widerspruchsverfahren beschränkte übereinstimmende Erledigungserklärung abgeben; denn das Widerspruchsverfahren bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt, auf den von den übrigen Verfahrensabschnitten trennbare Kosten entfallen.

Wird im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung auf Grundlage eines unzulässigen Antrags erlassen und legt der Antragsgegner nur wegen der Unzulässigkeit des Antrages Widerspruch ein, hat er die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu tragen, wenn der Zulässigkeitsmangel nach Einlegung des Widerspruchs geheilt wird und der Antragsgegner nun bereit ist, die einstweilige Verfügung hinzunehmen.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht seine ladungsfähige Anschrift angibt; dabei muss es sich um eine Anschrift handeln, unter der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist. Allerdings kann eine Ausnahme sich dann ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers oder Antragstellers entgegenstehen.

Wenn der Antragsteller seine Adresse nicht angibt, weil er meint, dass er ausnahmsweise dazu berechtigt sei, ist sein Antrag unzulässig, wenn er dem Gericht nicht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2018 - 7 W 27/18)

Kosten und PKH

Zur Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.

(BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 636/17).

Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.

(BGH, Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15)

Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).

(BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18)

Legt gegen eine der Hauptpartei nachteilige Entscheidung ausschließlich der zu deren Unterstützung beigetretene Nebenintervenient ein Rechtsmittel ein, dann kann die Hauptpartei, weil nur sie Partei des Rechtsstreits wird, als Antragstellerin gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 GKG zur Haftung für die Gerichtskosten herangezogen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn sie sich klar von dem Rechtsmittel distanziert.

(OLG München, Beschluss vom 22. November 2018 – 11 W 1501/18)

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Nach der Erhöhung des Schonvermögens für Ledige auf 5.000,00 EUR bleibt der zusätzlich im Falle der Arbeitslosigkeit typisierend zu berücksichtigende weitere Betrag (dazu BAG, Beschluss vom 24.04.2016 - 3 AZB 12/05 -) mit 2.600,00 EUR anzusetzen. Eine Erhöhung auf 5.000,00 EUR findet nicht statt.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2018 – 4 Ta 96/18)

Werden Gerichtsgebühren trotz Klagerücknahme nicht nach KV 1211 Nr. 1a GKG reduziert, weil ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist, handelt es sich hierbei nicht um durch die Säumnis veranlasste Kosten i.S.v. § 344 ZPO.

(LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 21. Januar 2019 – 9 T 56/18)

Eine vor dem Landgericht beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Landgericht für die Entscheidung gem. §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage begehrt, deren Gegenstandswert die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde, hinreichende Erfolgsaussicht jedoch nur hinsichtlich eines unter der 5.000 €-Schwelle liegenden Betrages besteht. Dann ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 12 W 9/18)

Vollstreckung

Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.

Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.

(BGH, Beschluss vom 29. März 2018 – I ZB 54/17)

Die Glaubhaftmachung des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ergibt sich nicht ohne weiteres aus den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Etwas anderes gilt allenfalls bei offenkundiger Erfolgsaussicht.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 Sa 72/18)

Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.

Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.

Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen.

(BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 109/17)

Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt nicht die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

(BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 297/16)

Internationales Verfahrensrecht

Haben die Parteien in einem schriftlichen Darlehensvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis geschlossen, erfasst diese Gerichtsstandsvereinbarung regelmäßig auch Rechtsstreitigkeiten, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung des Darlehensvertrags mündlich vereinbarten Fortsetzung des Darlehensverhältnisses zu unveränderten Bedingungen entspringen.

Eine Klage, die persönliche Ansprüche des Sicherungsgebers hinsichtlich der Rückgewähr von dinglichen Sicherheiten betrifft, ist keine Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat.

(BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 – IX ZR 22/18)

Die Zustellung eines entgegen § 313b Abs. 3 ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen, im Ausland geltend zu machenden Versäumnisurteils setzt regelmäßig die Einspruchsfrist in Gang.

(OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2018 – 13 U 71/18)

Schiedsrichterliches Verfahren

Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.

Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden.

Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, in diesem Verfahren alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.

Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.

(BGH, Beschluss vom 09. Mai 2018 – I ZB 77/17)

Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.

(BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – I ZB 9/18)

Sonstiges

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.

(BGH, Urteil vom 17.05.2018 – IX ZR 243/17)   Foto: Thomas Martinsen | Unsplash | CC0

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