Leitsatzmappe 4

Es ist seit dem letzten Mal schon wieder ein halbes Jahr vergangen und mein Blog-Ordner musste mal wieder kräftig aufgeräumt werden. Deshalb folgt eine Liste mit im Blog leider nicht berücksichtigten aber m.E. trotzdem interessanten Entscheidungen zum Zivilprozessrecht und den Nebengebieten:

Verfahren im Allgemeinen

  1. Im Fall einer Terminskollision ist grundsätzlich die zuerst terminierte Sache vorrangig. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der kollidierende Termin eine Kindschaftssache nach § 155 Abs. 1 FamFG betrifft, die einem gesetzlichen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.
  2. Die nicht anders auflösbare Terminskollision eines in einer solchen Kindschaftssache geladenen Verfahrensbevollmächtigten mit einem anderen Verfahren stellt regelmäßig keinen zwingenden Grund für eine Verlegung im Sinne von § 155 Abs. 2 Satz 4 FamFG dar. Der Verfahrensbevollmächtigte hat deshalb in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu stellen, dem das andere Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache stattzugeben hat.
  3. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Asylverfahren handelt, für das ebenfalls ein Beschleunigungsgebot besteht, da es an einer der Regelung des § 155 Abs. 2 Satz 4 FamFG vergleichbaren asylrechtlichen Bestimmung fehlt.
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 5 A 2129/16)
  1. Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640).
  2. Zu einem Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug genommenen Anlage.
(BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 213/17)
  1. Prozessuale rechtsstaatliche Grundsätze gelten für alle der staatlichen Justizgewalt unterworfenen Verfahrensbeteiligten, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen parteifähig sind und von dem Prozess unmittelbar betroffen werden. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes stellt einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz dar, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert wird. Darauf können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen, wenn sie an einem Zivilprozess in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind.
(BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – III ZB 19/18)
  1. Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht – auch noch im Lauf des Prozesses – beliebig beschränkt werden.
  2. Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren – zufällig – identischen Haftpflichtversicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten.
(BGH, Urteil vom 12. März 2019 – VI ZR 277/18)

Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130a ZPO (im Anschluss an BSG Beschlüsse vom 20. März 2019 - B 1 KR 7/18 B, juris und NJW 2018, 2222; BVerwG vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18, NVwZ 2018, 1880; BAG vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18, NJW 2018, 2978; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034).

(BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18)
  1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.
  2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.
  3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.
  4. Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden.
(BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17)

Zuständigkeit

Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein "Opfergerichtsstand" am Wohnsitz des Klägers begründet.

(OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 32 SA 64/18)

Die Auffassung des nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweisenden Gerichts, die deutschen Gerichte seien international zuständig, bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, 47 ff.).

(BGH, Urteil vom 26. März 2019 – XI ZR 228/17)

Beweisrecht

  1. Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus.
  2. Der vollmachtslose Vertreter unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
  3. In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzschuldner nicht Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf den Insolvenzschuldner anwendbar.
(BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – II ZB 22/17)

Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, NJW 2018, 3097).

(BGH, Beschluss vom 07. Mai 2019 – VI ZR 257/17)
  1. Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht.
  2. Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.
(BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – VI ZR 393/18)
  1. Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern einer privaten Krankenversicherung Behandlungsleistungen erbracht (hier: IMRT-Strahlentherapie) und abgerechnet hat (hier: analog Nummer 5855 GOÄ), begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn in einem Rechtsstreit zwischen einem anderen Versicherungsnehmer und der Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit und Abrechenbarkeit entsprechender Behandlungsleistungen beurteilt werden muss. Nur bei Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Frage stellender Umstände kann die Annahme eines Ablehnungsgrunds gerechtfertigt sein (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569).
  2. Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Ob dies anzunehmen ist, entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise und kann nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
(BGH, Beschluss vom 06. Juni 2019 – III ZB 98/18)

Einstweiliger Rechtsschutz

  1. Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem 1. Juli 2014 die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.
  2. Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung (Anschluss an und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83, VersR 1985, 358).
(BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – III ZR 115/18)

Stellt der Gläubiger eine einstweilige Verfügung, die unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erlassen worden ist, an den Schuldner im Parteibetrieb zu, dann wird dadurch der Verstoß gegen die Dispositionsmaxime des Gläubigers geheilt

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. August 2018 – 3 W 37/17)

Prozesskostenhilfe

Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, FamRZ 2012, 962 und vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10, FamRZ 2011, 29).

(BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – XII ZB 546/18)

Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, FamRZ 2013, 370).

(BGH, Beschluss vom 08. Mai 2019 – XII ZB 520/18)

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

(BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – V ZB 111/18)

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein zunächst gestellter Antrag, für den bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, zurückgenommen wird und später ein neuer Antrag gestellt wird, ohne dass für diese Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund besteht. Der Antragsteller ist dann nicht anders zu behandeln, als hätte er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. In diesem Fall kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur unter Ausschluss der bereits im früheren Verfahren entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten Gebühren in Betracht.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06. Februar 2019 – 12 WF 208/18)

Hat eine den Kraftfahrzeugkauf finanzierende Bank als auf Grund einer Sicherungsabtretung materiell Berechtigte ersichtlich kein Interesse an der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis, müssen die Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe allein in der Person des im Wege der Prozessstandschaft ermächtigten Antragstellers (Darlehensnehmers) vorliegen.

(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 05. April 2019 – 4 W 6/19)

Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 149 ZPO kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn das Ermittlungsverfahren auf einer Strafanzeige beruht, nach der eine Partei der anderen Partei versuchten Prozessbetrug durch einen falschen Vortrag im laufenden Rechtsstreit vorwirft. Denn es ist originäre Aufgabe der Zivilgerichte, den Vortrag der Parteien zur würdigen und ggf. Beweis darüber zu erheben.

(OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 18. Juli 2019 – 14 W 26/19)

Rechtsmittelverfahren

Zur Unstatthaftigkeit einer Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, in dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

(BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 50/18)

Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner - voraussetzungslos - zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503 und Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).

(BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VII ZR 180/18)

Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.

(BGH, Beschluss vom 09. Juli 2019 – VII ZR 86/17) Das Berufungsgericht ist befugt, die Berufung des Mieters gegen eine auf einer ordentlichen Kündigung beruhende erstinstanzliche Räumungsverurteilung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, auch wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war und das Amtsgericht deshalb nur zur künftigen Räumung gemäß § 259 ZPO hätte verurteilen dürfen. Für die Beschlusszurückweisung reicht es aus, dass die Kündigungsfrist jedenfalls vor Ablauf der dem Mieter gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Stellungnahmefrist im zweiten Rechtszug abgelaufen ist. (LG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 67 S 270/17 rkr.)

Vollstreckungsrecht

Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

(BGH, Beschluss vom 03. April 2019 – VII ZB 58/18)

Schiedsverfahrensrecht

  1. Es ist zulässig, wenn sich ein Kläger im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft.
  2. Eine in einem Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam, soweit ein Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll.
(BGH, Beschluss vom 08. November 2018 – I ZB 21/18)
  1. Ein ausländischer Schiedsspruch, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Vertragsstrafzinses in Höhe von 0,5% pro Tag ausspricht, ist mit dem ordre public in Deutschland nicht vereinbar.
  2. Eine Reduzierung des Zinssatzes im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kommt nicht in Betracht.
(KG Berlin, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 12 Sch 5/18)

Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abgewiesen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus.

(BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 – I ZB 46/18)

Verletzt ein Schiedsrichter oder ein Sachverständiger seine Offenbarungspflicht, kann sich daraus ein selbstständiger Grund für seine Ablehnung nur ergeben, sofern der Verstoß für sich bereits Zweifel an seiner Unparteilichkeit weckt. Das ist auch bei der Verletzung von Offenlegungspflichten eine Frage der Würdigung im Einzelfall, wobei insbesondere das Gewicht der nicht offengelegten Umstände zu berücksichtigen ist.

(BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 – I ZB 46/18)

Kosten und Streitwert

Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.

(BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – II ZB 12/17)

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, ist in aller Regel auf 750 € zu schätzen.

(BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – V ZB 121/18)

Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).

(BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – I ZB 104/18)

Im Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache bleiben bei der Bestimmung des Streitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG Hilfsanträge unberücksichtigt, über die keine Entscheidung ergangen ist.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. April 2019 – 13 W 61/18)

Geht es um die Feststellung der Höhe der Miete, so bemisst sich der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem 42-fachen streitigen Differenzbetrag. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und damit an der Voraussetzung für eine Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG, der nur Mieterhöhungen betrifft.

(LG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 316 T 51/18)   Foto: Thomas Martinsen on Unsplash

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