LG Lübeck: Keine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren

Dass Entscheidungen über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens rechtlich nicht ganz einfach sind, ergibt sich aus der Vielzahl der dazu veröffentlichten Entscheidungen (s. nur hier und hier und hier).

Schon etwas älter, mir aber erst vor wenigen Wochen „in die Hände gefallen“ und trotz des Zeitablaufs „besprechungswürdig“ ist der Beschluss des Landgericht Lübecks vom 16.07.2015 – 7 T 243/15. Darin geht es um die entsprechende Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren.

Sachverhalt

Die Antragsteller hatten vor dem Amtsgericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Kurz nachdem das Gericht den entsprechenden Beweisbeschluss erlassen hatte, war – der Grund ist der Entscheidung nicht zu entnehmen – das Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entfallen. Die Antragsteller nahmen ihren Antrag daher zurück.

Auf Antrag der Antragsgegnerin entschied das Amtsgericht, dass die Antragstellern als Gesamtschuldner (!) die Kosten zu tragen hätten. Dagegen wendeten sich die Antragsteller und begehrten, die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsteller - Mieter - hatten hier die Antragsgegnerin - Vermieterin - nicht verklagt, sondern die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO beantragt. In einem solchen selbständigen Beweisverfahren wird i.d.R. vor einem Prozess isoliert Beweis über bestimmte, zwischen den Beteiligten streitige Umstände erhoben. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme in einem selbständigen Beweisverfahrens bindet die Parteien insoweit, als es in einem späteren Prozess verwendet werden kann (§ 493 ZPO).

Ein selbständiges Beweisverfahren ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn zwischen den Parteien lediglich eine tatsächliche Frage streitig ist und davon auszugehen ist, dass die verbindliche Klärung der streitigen tatsächlichen Umstände zur Befriedung führen wird, vgl. § 485 Abs. 2 ZPO. In Mietsachen ist dies praktisch sehr häufig die Ursache einer Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung (bauliche Mängel oder falsches Lüftungsverhalten?).

Hier war jedoch das Interesse der Antragsteller an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens noch vor der Beweiserhebung entfallen. (Das kann z.B. sein, wenn die Beklagte als Vermieterin erklärt hat, bestimmte bauliche Mängel zu beheben.) Die Antragsteller hatten ihren Antrag daher zurückgenommen, zugleich aber beantragt, die Kosten (Gerichtsgebühren und vermutlich eigene Anwaltskosten) entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Das Amtsgericht hielt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO jedoch nicht für entsprechend anwendbar und erlegte die Kosten auf Antrag der Antragsgegnerin vielmehr gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Antragstellern auf.

Entscheidung
Das hat das Landgericht im Ergebnis für richtig gehalten:

„a) Das Amtsgericht hat zutreffend eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen und diese Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (entsprechend) gestützt.

Kommt es in einem selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden […]. In diesem Fall besteht eine (planwidrige) Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil ein Antragsgegner hieran regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat […]

Bezogen auf ein selbständiges Beweisverfahren ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ZPO, dass ein Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Antragsgegner aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. So liegt es hier.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23.02.2015 den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 (entsprechend) ist, dass die Antragsteller die Kostenlast zu tragen haben. Eine Ausnahme, von diesem Grundsatz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 am Ende ZPO liegt nicht vor. Die Kostenlast trifft die Antragsteller als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO). Über die Wirkung der Antragsrücknahme durfte das Amtsgericht entsprechend § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO durch Beschluss entscheiden.

b) Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegner entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist dagegen nicht möglich. [...]

Diese Regelung kann nicht analog bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angewendet werden.

Ob in den Fällen des Wegfalls des Interesses an der Beweiserhebung die Kostentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erfolgen hat oder auch Billigkeitsentscheidungen in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten des Antragsgegners möglich sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt.

Die Möglichkeit der (entsprechenden) Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wird zwar befürwortet […]. § 494a Abs. 2 ZPO enthalte keine abschließende Regelung, so dass auch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in Betracht kommen müsse. […]

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Raum. Denn es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen dem Wegfall eines Anlasses zur Klageerhebung in der Hauptsache und dem „Wegfall des Anlasses“ für einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens […].

Grundlage für den Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage […]. In der Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne von § 490 Abs. 2 ZPO liegt aber gerade keine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht eine solche Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners […]. Deshalb kann aus einer Handlung des Antragsgegners, die das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung und auch einer Klageerhebung zum Wegfall bringt, gerade kein Schluss auf eine den Antragsgegner treffende (materiell-rechtliche) Kostentragungspflicht gezogen werden […].

Darüber hinaus verlangt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses […]. Diese sachliche Prüfung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen […]. Eine solche Ermessensentscheidung auf Grund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage ist auch nicht möglich […]. Auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage können nämlich die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits vor, während und nach einer sachverständigen Begutachtung in aller Regel nicht zuverlässig bewertet werden […].

Der Ansatz, dass es bei der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO analog zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten ankomme, sondern darauf, ob der Beweisantrag bis zum Eintritt des Wegfalls des Anlasses zulässig und begründet gewesen sei, überzeugt die Beschwerdekammer nicht. Eine solche kostenrechtliche Bewertung des selbstständigen Beweisverfahrens widerspricht dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt […].“

Anmerkung

Das scheint mir in der Sache konsequent: Solange man materielle Fragen aus dem selbständigen Beweisverfahren heraushält, ist eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten nicht möglich, weder gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, noch gem. § 91a ZPO.

In einem Punkt dürfte die Entscheidung aber unrichtig sein: § 100 Abs. 4 ZPO ist nicht einschlägig, so dass die Antragsteller nicht als Gesamtschuldner für die Kosten haften, sondern lediglich „nach Kopfteilen“, § 100 Abs. 1 ZPO.

Eine Erledigungserklärung hätte den Antragstellern hier übrigens auch nicht geholfen, da diese als Antragsrücknahme auszulegen wäre und ebenfalls die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach sich ziehen würde. Den Antragstellern bleibt also nichts anderes übrig, als die Kosten als Schaden gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in einem neuen Prozess gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.

tl;dr: Eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren auch dann nicht möglich, wenn das Interesse an der Beweiserhebung vor deren Durchführung wegfällt.

Anmerkung/Besprechung, LG Lübeck, Beschluss vom 16.07.2015 – 7 T 243/15. Foto: Waugsberg | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0