Maas: Reformbedarf in den Bereichen Spezialkammern, Sachverständigenbeweis und Vertraulichkeit

Beek100 wikimedia.orgDie Diskussionen auf dem 70. DJT zeigen erste Auswirkungen: Im Interview mit dem Anwaltsblatt (AnwBl 2015, 64 f.) hat Bundesjustizminister Heiko Maas erklärt, dass er insbesondere drei Vorschläge der Abteilung Zivilprozessrecht des 70. DJT für „besonders erwägenswert“ halte:

Das sei zunächst der Vorschlag, bei den Landgerichten für einen Katalog wichtiger Rechtsgebiete obligatorisch Spezialkammern einzurichten. Dazu werte das BMJV momentan die Ergebnisse einer Anfrage an die Bundesländer aus, mit der man sich zunächst einen generellen Überblick verschaffen wolle. Reformbedarf sehe er weiter im Bereich des Sachverständigenbeweises. Dort gehe es darum, einerseits die Unabhängigkeit der Sachverständigen sicherzustellen und andererseits die Gutachtenerstattung zu beschleunigen. Die Palette möglicher Maßnahmen umfasse die Auswahl des Sachverständigen, die Präzisierung des Gutachtenauftrages, die Pflichten des Sachverständigen und die Möglichkeit, Ordnungsgelder gegen den Sachverständigen festzusetzen. Zuletzt prüfe er die Möglichkeit, Gerichtsverfahren in Zivilsachen auf übereinstimmenden Antrag der Parteien unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Damit könne die Abwanderung von Fällen in Schiedsverfahren verringert werden. Allerdings sei er bei diesem Thema zurückhaltend; dass im Ergebnis auch die Entscheidung nicht „veröffentlichungsfähig“ sein werde, bezweifle er.

Das scheinen mir auf den ersten Blick auch die drei „konsensfähigsten“ Vorschläge des Juristentages zu sein.

Eine weitere Spezialisierung halte ich – insbesondere im Hinblick auf die in Teilen der Anwaltschaft weiter zunehmende Spezialisierung – für dringend notwendig. M.E. sollten über den Vorschlag hinaus erwogen werden, ähnliche Regelungen auch für den amtsgerichtlichen Bereich zu schaffen, z.B. durch bezirksübergreifende Zuständigkeitskonzentrationen. Der Streitstoff ist dort nicht selten in juristischer Hinsicht ähnlich komplex und erfordert gleiche Fachkenntnisse.

Die beiden anderen Vorschläge erscheinen mir hingegen weniger überzeugend. Wie die genannten Maßnahmen zur Verbesserung des Sachverständigenbeweises zur Beschleunigung beitragen sollen, erschließt sich mir noch nicht vollständig. Schon jetzt ist es ratsam, Gutachtenaufträge möglichst präzise zu fassen, und schon jetzt können auch Ordnungsgelder gegen säumige Sachverständige verhängt werden. Hilfreich erscheint es mir allenfalls, zentrale Listen „besonders geeigneter/erprobter“ Sachverständiger zu führen, auf welche die Gerichte zurückgreifen können.

Und was zuletzt Zivilprozesse unter Ausschluss der Öffentlichkeit angeht: Schon jetzt kann gem. § 172 Ziff. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn „ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden“. Soweit diese Regelung nicht ausreicht, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen, erschiene mir eine Ausweitung bzw. Überarbeitung dieser Vorschrift näher liegend. Aus dem Justizgewährleistungsanspruch dürfte sich kein Anspruch auf Verfahren vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit ergeben. Derartige Verfahren sollten dann aber eine Dienstleistung Privater bleiben.

Übrigens soll es eine Fortbildungspflicht für Richter gegen den Willen der Richterschaft nicht geben. Er sei „überzeugt, dass auch Richterinnen und Richter es für selbstverständlich halten, sich jeweils auf den neuesten Stand der Rechtsprechung und der tatsächlichen Entwicklung des von ihnen bearbeiteten Rechtsgebiets zu bringen, um qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten und auf Augenhöhe mit der Anwaltschaft zu sein.“ Wenn das mal nicht ein wenig optimistisch ist…

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