Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens bei zu erwartendem Widerspruch

Gerade zum Ende des Jahres hin erfreut sich das Mahnverfahren bekanntlich großer Beliebtheit, weil so die drohende Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden kann (s. § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB), ohne dass schon eine den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift erstellt werden müsste. Mit dem auch für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss vom 21.08.2019 – VII ZB 48/16 hat der BGH nun die bislang offen gelassene Frage beantwortet, ob sich auch eine i.S.d. §§ 114 f. ZPO bedürftige Partei diesen Vorteil zunutze machen darf/kann.

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter beantragte am 28.12.2015 Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Mahnverfahrens. Im Rahmen der Anhörung (§ 118 Abs. 1 ZPO) erklärte der Antragsgegner, gegen einen etwaigen Mahnbescheid Einspruch einlegen zu wollen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, aufgrund des zu erwartenden Widerspruchs des Antragsgegners biete die Durchführung des Mahnverfahrens keine Aussicht auf Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller u.a. mit der Begründung, das Mahnverfahren ermögliche gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine zeitnahe und bequeme Möglichkeit, mit der Zustellung des Mahnbescheids den drohenden Eintritt der Verjährung zu hemmen, ohne dass eine vollständige Klageschrift erstellt werden muss.

Der Kläger hatte hier als Insolvenzverwalter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren beantragt. Prozesskostenhilfe kann gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich auch ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes beantragen. Die Bewilligung setzt aber gem. § 116 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Mahnverfahrens Aussicht auf Erfolg hatte. Und das hatten die Vorinstanzen hier verneint, weil der Antragsgegner, gegen den sich der Mahnbescheid richten sollte, bereits angekündigt hatte, Widerspruch einzulegen. Dann konnte kein Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) ergehen und damit das wesentliche Ziel des Mahnverfahrens, dem Gläubiger schnell einen Titel zu verschaffen, nicht mehr erreicht werden. Deshalb hatten das Amtsgericht und das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Entscheidung

Der BGH hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„a) Nach allgemeiner Meinung kann für ein Mahnverfahren – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden (...).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers nach den bisherigen Feststellungen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass in einem Mahnverfahren die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren zu beurteilen ist. Insbesondere findet in einem Mahnverfahren weder eine Schlüssigkeitsprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch noch eine sonstige Prüfung statt, ob in einem streitigen Verfahren eine hinreichende Aussicht bestände zu obsiegen. Dementsprechend hat eine solche Prüfung auch im Prozesskostenhilfeverfahren für den Erlass eines Mahnbescheids zu unterbleiben. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung zunächst darauf, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheides vorliegen.

bb) Richtig ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens sei die Möglichkeit, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbescheids zu erhalten, um den geltend gemachten Anspruch realisieren zu können. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch dazu führt, dass die Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren zu verneinen ist (…).

Die Durchführung eines Mahnverfahrens muss nicht auf das Ziel beschränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Das Mahnverfahren bietet dem Gläubiger weitere Vorteile, die unabhängig von der Möglichkeit sind, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, und die in der Praxis nicht unerhebliche Bedeutung haben. Es kann als Vorstufe zum Klageverfahren dienen (vgl. §§ 696 f. ZPO), was im Vergleich zur unmittelbaren Klageerhebung mit Erleichterungen verbunden ist. So kann das Mahnverfahren beim Amtsgericht nach näherer Maßgabe von § 689 ZPO, auch ohne anwaltliche Hilfe, eingeleitet werden. Es bedarf lediglich einer vergleichsweise einfachen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und (noch) nicht der schlüssig aufgearbeiteten Klagebegründung und der Ermittlung, Beschaffung und genauen Bezeichnung der gegebenenfalls notwendigen Beweismittel.

Diese Erleichterungen spielen vor allem – jedoch nicht nur dann – eine Rolle, wenn der Eintritt der Verjährung droht. Denn die Zustellung des Mahnbescheids führt zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (…).

Würde man einem bedürftigen Gläubiger allein wegen eines zu erwartenden Widerspruchs diese Vorteile versagen, indem man ihn auf ein Klageverfahren verweisen und für ein Mahnverfahren keine Prozesskostenhilfe gewähren würde, stünde er schlechter als derjenige, der die Kosten für das Mahnverfahren aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Für eine solche Schlechterstellung findet sich im Gesetz keine Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren besonderen Voraussetzungen zu unterwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorteile eines Mahnverfahrens vom Zweck des Gesetzes nicht mehr umfasst wären und nur einen unbeachtlichen Reflex darstellten.

cc) Im Streitfall kann daher eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht wegen des vom Antragsgegner angekündigten Widerspruchs verneint werden.

c) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint auch nicht als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 116 Satz 2 ZPO. (…)

bb) Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (…). Dort ist entscheidend, ob eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung im Wege des Mahnverfahrens absehen würde.

cc) Hiernach kann die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht allein aus dem Grund als mutwillig angesehen werden, dass voraussichtlich ein Widerspruch des Antragsgegners erfolgen wird. Denn es ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass ein Gläubiger, der die Kosten selbst aufbringen müsste, bei verständiger Würdigung aller Umstände nur deshalb diesen Weg nicht wählen würde. Aus den oben (unter … b) bb)) bereits dargestellten Gründen spricht häufig im Gegenteil einiges dafür, gleichwohl zunächst das Mahnverfahren zu wählen.

Insbesondere kann dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden, im Falle des zu erwartenden Widerspruchs und der Überleitung in ein Klageverfahren entstünden Mehrkosten, die etwa ein nicht bedürftiger Gläubiger nicht aufbringen würde. Das ist nicht der Fall. Die im Rechtsstreit insgesamt anfallenden Kosten unterscheiden sich im Endergebnis allenfalls unwesentlich von denjenigen, die anfallen, wenn unmittelbar Klage erhoben wird (…). Damit erscheint die Wahl des Mahnverfahrens regelmäßig als eine nicht von vornherein unvernünftige Möglichkeit, ein als notwendig erscheinendes Klageverfahren einzuleiten.

dd) Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in mehreren Fällen, in denen der Antragsgegner angekündigt hatte, er werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen, angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig erscheine (...). Diese Entscheidungen stehen indes, wie der III. Zivilsenat und der X. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt haben, der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Sie beruhen danach auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, aus denen abzuleiten ist, ob eine verständige Partei, die auch das Kostenrisiko in Verbindung mit den Prozessaussichten berücksichtigt und abwägt, das Mahnverfahren einleiten würde.“

Anmerkung

Das klingt überzeugend - die praktische Bedeutung der Entscheidung dürfte sich m.E. allerdings in äußerst engen Grenzen halten (wenn ich nicht irgendetwas übersehe). Denn um beurteilen zu können, ob der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen wird, wird diesem das Gesuch bekanntzugeben sein. Und schon diese Bekanntgabe des PKH-Antrags hemmt die Verjährung. Und diese Hemmung endet gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag (und zwar unabhängig davon, wie die Entscheidung ausfällt und ob sie richtig ist, s. nur BGH, Urteil vom 07.05.1962 – III ZR 3/60). Nach wohl h.M. muss das Gesuch für eine Bekanntgabe gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB auch nicht einmal vollständig sein, solange allein der Anspruch hinreichend individualisiert ist (s. nur BeckOK BGB/Henrich, § 204 Rn. 52); die Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO soll die Partei sogar nachreichen können (s. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 4 W 535/10; OLG München, Urteil vom 09.05.2012 – 3 U 4857/11; anders aber OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 – 5 U 110/11). In allen relevanten Fällen wird deshalb die Verjährung schon durch die Bekanntgabe des PKH-Gesuchs gehemmt. Der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (und in der Folge die Zustellung des Mahnbescheids) bedarf es für die Hemmung der Verjährung dann gar nicht - und es ist folglich für die Hemmung der Verjährung irrelevant, ob das Gericht dem Gesuch stattgibt oder es zurückweist. tl;dr: Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – VII ZB 48/16. Foto: Tobias Helfrich | Karlsruhe bundesgerichtshof altCC BY-SA 3.0