BGH: Keine Rechtskraftwirkung zwischen einfachen Streitgenossen

Die subjektiven und objektiven Grenzen der Rechtskraft sind oft nicht einfach zu bestimmen. In einem für Praxis wie Ausbildung gleichermaßen wichtigen Urteil vom 20.11.2018 – VI ZR 394/17 hat der Bundesgerichtshof kürzlich über die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei einfachen Streitgenossen entschieden, die als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Haftpflichtversicherer eines Krankenhauses, das eine Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik betreibt. Im Rahmen seines Aufenthalts dort hatte der seinerzeit 13-jährige Beklagte einen Mitpatienten vergewaltigt. Aufgrund dessen waren die Klinik und der Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Geschädigten 4.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Beklagten (§ 828 Abs. 3 BGB) hatte das Gericht nicht eingeholt, denn der Beklagte habe – so zitiert der Senat – „im Rahmen der Anhörung (…) in der mündlichen Verhandlung unumwunden eingeräumt, dass es ihm klar war, mit anderen Menschen nicht so – wie geschehen – umgehen zu dürfen.“ Der Kläger leistete an den Geschädigten und nahm den Beklagten nun aus übergegangenem Recht auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich wiederum damit, dass es ihm an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit i.S.d. § 828 Abs. 3 BGB gefehlt habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und ist dabei davon ausgegangen, aufgrund des Urteils im Vorprozess stehe gem. § 325 ZPO mit Rechtskraft zwischen den Parteien fest, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Zum Verständnis des Sachverhalts müssen zwei Prozesse auseinandergehalten werden:
  • Im Vorprozess hatte der Geschädigte die Klinik und den Beklagten dieses Rechtsstreits auf Zahlung in Anspruch genommen; die Klinik und der Beklagte waren dabei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Das Gericht hatte die die Beklagten im Ergebnis als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) verurteilt, an den Geschädigten 4.000 EUR zu zahlen. Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten (§ 828 Abs. 3 BGB) hatte das Gericht dabei nicht.
  • Nach Abschluss jenes Rechtsstreits zahlte der Haftpflichtversicherer der Klinik den Betrag an den Geschädigten. Dadurch waren die Ansprüche der Klinik auf Gesamtschuldnerausgleich gem. § 86 VVG auf den Kläger übergegangen. Dieser nahm nun den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch, und zwar nicht nur in Höhe der Hälfte (§ 426 Abs. 1 BGB), sondern in voller Höhe. Denn im Innenverhältnis haftete der Beklagte gem. § 840 Abs. 2 Var. 1 BGB allein, weil sich der Anspruch gegen die Klinik aus § 832 Abs. 2 BGB ergab. Der Beklagte verteidigte sich auch im Folgeprozess damit, er sei nicht schuldfähig i.S.d. § 828 Abs. 3 BGB gewesen und hafte deshalb nicht.
Das Landgericht war als Vorinstanz allerdings der Ansicht, der Beklagte könne sich im Folgeprozess darauf nicht berufen. Denn er sei ebenso wie die Klinik im Vorprozess zur Zahlung verurteilt worden. Und im Verhältnis zwischen allen Parteien des Vorprozesses (und damit auch zwischen der Klinik und dem Beklagten) stehe gem. § 325 Abs. 1 ZPO fest, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Deshalb hatte es der Klage stattgegeben, wogegen sich der Beklagte mit der Revision wendete.

Entscheidung

Der VI. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:

„Das Berufungsgericht war der Auffassung, im vorliegenden Verfahren an das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mühlhausen im Vorprozess auch insoweit gebunden zu sein, als dort „mit Rechtskraft für und gegen die Parteien fest[gestellt]“ worden sei, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe und nicht ersichtlich sei, dass ihm nach § 828 Abs. 3 BGB die Verantwortlichkeit fehle.

Das ist unzutreffend; die vom Berufungsgericht angenommene Bindung besteht nicht.

Anders als das Berufungsgericht meint, folgt diese Bindung nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO. Sie scheitert bereits an den subjektiven Grenzen der Rechtskraft.

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger. Nimmt der Kläger mehrere Beklagte im Wege subjektiver Klagehäufung in Anspruch und sind die Beklagten einfache Streitgenossen, so ist dabei auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse abzustellen (…). Zwischen den Streitgenossen entfaltet das Urteil – von den Fällen der Streitverkündung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen – mithin keine Rechtskraftwirkung (…).

Werden also – wie hier im Vorprozess – zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den Streitgenossen selbst fest. Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen

Anmerkung

Das ist in der Sache nichts Neues, sondern auch noch in jüngerer Zeit vom BGH so entschieden worden (s. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – III ZR 525/16, Leitsatz 2 und Rn. 10) und entspricht auch der in der Literatur – soweit ersichtlich – allgemein vertreten Ansicht. Das Ergebnis ist für den Kläger allerdings misslich, jedenfalls wenn er im Folgerechtsstreit unterliegen sollte, weil das Landgericht – sachverständig beraten – zu dem Ergebnis kommt, dem Beklagten habe es an der erforderlichen Einsicht gefehlt. Dabei zeigt der BGH aber auch, wie der Kläger dieses Ergebnis hätte vermeiden können: Indem er nämlich schon im Ausgangsrechtsstreit dem Beklagten den Streit verkündet hätte. Denn der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ist ein Anspruch auf Schadloshaltung i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO, wie der BGH vor einiger Zeit noch einmel bestätigt hat. Und ein einfacher Streitgenosse ist Dritter i.S.d. § 66 ZPO. Die Streitverkündung hätte dann zur Folge gehabt, dass der Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Kläger und dem Geschädigten auch im Verhältnis zum Beklagten bindend gewesen wäre. Außerdem kann die Streitverkündung in vielen Fällen ratsam sein, weil sie dazu führt, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 426 Abs. 1 BGB gehemmt wird wäre (§ 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB). (Allerdings könnten sich bei gemeinsamer Vertretung der beklagten Streitgenossen und einer Streitverkündung im Hinblick auf § 43a Abs. 4 BRAO gewisse Spannungen ergeben, aber das ist nicht mein Thema...) Fragen der Rechtskraft sind im Übrigen nicht nur praxis- sondern auch examensrelevant. Mitlesenden Referendaren und Referendarinnen seien deshalb die brandaktuellen Beiträge von Eicker in JA 2019, 52 ff. und 132 ff. empfohlen. Die Entscheidung dürfte außerdem auch aufgrund der materiell-rechtlichen Probleme im Deliktsrecht sehr examensrelevant sein. tl;dr: Werden einfache Streitgenossen rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung nur im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis untereinander fest. Jedem Gesamtschuldner bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 16.11.2018 – VI ZR 394/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=7096. Foto: ComQuat | BGH - Palais 2 | CC BY-SA 3.0