BGH zur Reichweite der materiellen Rechtskraft (nicht nur) in Mietsachen

Für Ausbildung wie Praxis gleichermaßen interessant ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2019 – VIII ZR 39/18. Darin geht es um die Reichweite der materiellen Rechtskraft, deren Bestimmung in der Praxis auch Obergerichten immer wieder Probleme bereitet (s. nur hier und hier).

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die beklagten Mieter auf Räumung und Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch. Ab April 2015 minderten Beklagten die Bruttomiete um 20 % wegen Schimmelbefalls in verschiedenen Räumen, von April 2015 bis Oktober 2015 machten sie außerdem ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe weiterer 60 % der Bruttomiete geltend. Dazu behaupteten sie, die Schimmelbildung beruhe auf baulichen Mängeln der Wohnung. Die Klägerin erklärte mehrfach die Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges, zuletzt am 01.07.2017. Bereits in erster Instanz erklärte die Klägerin am 16.03.2017, sie habe den Schimmel bereits Ende Juni 2016 beseitigen lassen. Das Amtsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass die Schimmelbildung auf baulichen Mängeln beruhe und hat die Beklagten zur Zahlung von 2.301 EUR (zurückbehaltene Miete im Zeitraum April bis Oktober 2015) nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich des Räumungsantrages abgewiesen. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Berufung gewendet, mit der sie u.a. den Räumungsantrag weiterverfolgt hat. Die Beklagten haben ihre gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.301 EUR gerichtete Anschlussberufung im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Das Landgericht hat die Beklagten daraufhin auch zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Denn spätestens ab dem 16.03.2017 sei ein Zurückbehaltungsrecht entfallen, weil die Klägerin mit dem Schreiben deutlich gemacht habe, keine weiteren Mängelbeseitigungsarbeiten mehr zu erbringen. Die Klägerin sei deshalb aufgrund des rechtskräftigen Rückstands von 2.301 EUR zur am 01.07.2017 zur Kündigung berechtigt gewesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision, mit der sie u.a. geltend machen, ihr Zurückbehaltungsrecht sei nicht schon aufgrund des Schreibens vom 16.03.2017 entfallen. Die Klägerin beruft sich u.a. darauf, dass der Zahlungsverzug der Beklagten schon aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der 2.301 EUR feststehe, so dass es auf Feststellungen zum Zurückbehaltungsrecht gar nicht ankomme.

Die Konstellation ist ein absoluter amtsgerichtlicher „Klassiker“: Weil sich in der Wohnung Schimmel zeigt, machen die Mieter eine Minderung der Miete und darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht geltend (oft in Höhe der gesamten Miete). Die Mieter behaupten, die Schimmelbildung beruhe auf baulichen Mängeln, die Vermieterin behauptet, die Schimmelbildung beruhe auf einem falschen Lüftungsverhalten. Nachdem auf diese Weise ein Rückstand in Höhe zweier Monatsmieten aufgelaufen ist, kündigt die Vermieterin den Mietvertrag (§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB) und erhebt, nachdem die Mieter nicht ausziehen, Klage auf Räumung und Zahlung der rückständigen Miete. Das Landgericht hatte hier als Berufungsgericht den Räumungsantrag für begründet gehalten. Die Beklagten seien rechtskräftig verurteilt, 2.301 EUR an die Klägerin zu zahlen. Und mit diesem Betrag hätten sie sich auch im Zeitpunkt der (letzten) Kündigung 01.07.2017 in Verzug (§ 286 BGB) befunden. Zwar hätte den Beklagten im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB zugestanden, das zunächst einen Verzug ausgeschlossen habe. Mit dem Schreiben vom 16.03.2017 habe die Klägerin aber deutlich zum Ausdruck gebracht, keine Mängelbeseitigungsarbeiten mehr vornehmen zu wollen. Ab diesem Zeitpunkt habe das Zurückbehaltungsrecht daher seinen Zweck nicht mehr erfüllen können und sei fehlgeschlagen. Deshalb sei danach Verzug in Höhe des Betrages von 2.301 EUR eingetreten. Dagegen wendeten sich nun die Beklagten mit der Revision, mit der sie insbesondere geltend machten, ihnen habe sehr wohl noch ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Dagegen wiederum argumentierte die Beklagte, nach Rücknahme der Anschlussberufung stehe doch schon rechtskräftig fest, dass sie die Beklagten mit 2.301 EUR in Verzug befunden hätten. Daher komme es gar nicht mehr darauf an, ob ein Zurückbehaltungsrecht bestanden habe, oder nicht.

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit der Begründung des Landgerichts könne nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagten am 01.07.2017 mit einem Betrag in Höhe von 2.301 EUR in Verzug befunden hätten. Insbesondere steht dies nicht aufgrund der mit Rücknahme der Anschlussberufung eingetretenen Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung fest.

„Denn die mit der Rücknahme zu diesem Zeitpunkt eingetretene Rechtskraft des auf Zahlung rückständiger Miete gerichteten Urteils ergreift die Frage nicht, ob sich die Beklagten zum maßgeblichen Kündigungszeitpunkt (1. Juli 2017) mit der Zahlung eines kündigungsrelevanten Betrags in Verzug befanden.

aa) Gemäß 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand, das heißt auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet.

Nicht in Rechtskraft erwächst die Feststellung der der Entscheidung zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (…).

Aus dem in der materiellen Rechtskraft liegenden Verbot einer wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand folgt allerdings auch eine Bindungswirkung der in einem Vorprozess rechtskräftig getroffenen Entscheidung insoweit, als diese für die Entscheidung in einem Folgeprozess vorgreiflich ist (…). Hat ein Gericht daher den in einem Vorprozess bereits rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand nunmehr als Vorfrage zu prüfen, hat es seinem Urteil den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde zu legen (…), wobei sich die Bindungswirkung auf die rechtskräftig ausgeurteilte Rechtsfolge beschränkt (…).

bb) Gemessen hieran kommt es im vorliegenden Räumungsrechtsstreit für die Frage der bindenden Präjudizialität einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Miete im Rahmen der Prüfung eines kündigungsrelevanten Mietrückstands darauf an, ob durch das rechtskräftige Zahlungsurteil bindend (auch) der Verzug mit der Mietzahlung zum Kündigungszeitpunkt – hier: 1. Juli 2017 – festgestellt worden ist.

So verhält es sich indes im Streitfall nicht. Denn der Umstand, dass bezüglich der am 6. April 2017 erfolgten Verurteilung zur Zahlung von 2.301 € vor der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Begehren auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgrund der am 1. Juli 2017 ausgesprochenen Kündigung Rechtskraft eingetreten ist, führt nicht dazu, dass das Berufungsgericht davon entbunden war, im Rahmen dieses Streitgegenstands das Vorliegen eines kündigungsrelevanten Zahlungsverzugs am 1. Juli 2017 eigenständig zu prüfen.

Durch die – mit der am 2. November 2017 erklärten – Rücknahme der Anschlussberufung eingetretene Rechtskraft (…) des Zahlungsurteils des Amtsgerichts wurde nicht zugleich – als Vorfrage – bindend festgestellt, dass zum 1. Juli 2017 ein zur Kündigung berechtigender Verzug in Höhe des zuvor ausgeurteilten Betrags bestand. Mit dem Urteil des Amtsgerichts ist vielmehr lediglich rechtskräftig festgestellt, dass in einem bestimmten Zeitraum (von April 2015 bis August 2015) ein von den Beklagten auszugleichender Mietrückstand in Höhe von 2.301 € aufgelaufen ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen war.

Hieraus folgt, dass nicht über die für die Beurteilung der Räumungs- und Herausgabeklage (mit-)entscheidende Vorfrage entschieden worden ist, dass dieser Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Kündigungserklärungen der Klägerin eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB rechtfertigte.

Damit war das Berufungsgericht berechtigt und verpflichtet, umfassend und ungeachtet der im November 2017 eingetretenen Rechtskraft des Zahlungstitels zu beurteilen, ob sämtliche Kündigungsvoraussetzungen (einschließlich des Verzugs) zum 1. Juli 2017 vorlagen mit der Folge, dass auch der Senat die diesbezüglich getroffene Wertung des Berufungsgerichts, einschließlich der Frage des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts im Kündigungszeitpunkt, umfassend überprüfen kann.“

Anmerkung

Damit wirft die Entscheidung ein Licht auf den Zwischenfeststellungsantrag gem. § 256 Abs. 2 ZPO, mit dem „ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde“. Die Regelung ermöglicht es, die Reichweite der Rechtskraft auch auf Vorfragenzu erstrecken, fristet aber in der Praxis völlig zu Unrecht ein Schattendasein. Insbesondere für Mietrechtler interessant sein dürften zuletzt die Ausführungen des Senats dazu, wann das Zurückbehaltungsrecht entfällt, weil es seinen Zweck verfehlt hat. Insoweit hatte das Urteil des Senats vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14, für einige Unklarheiten gesorgt, die der Senat nun ersichtlich „einzufangen“ versucht. Und die zugrunde liegende Konstellation ist auch insoweit interessant, als es jedenfalls bei zweifelhafter Solvenz der Mieter oft nicht zweckmäßig ist, wie hier mit dem Räumungsantrag zugleich auch Mietrückstände geltend zu machen. Denn wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann in einem solchen Fall ein Teilurteil über den Räumungsantrag auch dann nicht ergehen, wenn das Mietverhältnis zwischenzeitlich unzweifelhaft wirksam durch Kündigung beendet wurde. Vielmehr muss zuvor auch der Zahlungsanspruch „bis zum letzten Cent“ aufgeklärt sein (s. lesenswert dazu Meyer-Abich, NZM 2019, 156). Und prozessual spannend ist das Verfahren auch noch aufgrund eines anderen „Dauerbrenners“: Den Antrag der Beklagten, ihnen gem. § 719 Abs. 2 ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren, hat der BGH nämlich schon mit der Begründung abgelehnt, dass in der Berufungsinstanz kein Antrag gem. § 712 ZPO gestellt worden sei (Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18) tl;dr: Wird der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder b BGB) rechtskräftig zur Zahlung eines auch für die Kündigung relevanten Mietrückstands verurteilt, sind damit die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung nicht bindend festgestellt. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 39/18. Foto: ComQuat | BGH – Palais 1 | CC BY-SA 3.0